Runderlass zum Umgang mit Wölfen für die Polizei

Runderlass zum Umgang mit Wölfen für die Polizei
von 14. November 2017

Im Erlass heißt es dazu: „Der polizeiliche Schusswaffengebrauch gegen Wölfe ist zulässig, wenn von ihnen entsprechend §3 Nr.3 Buchst.b und c des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ausgeht und diese nicht auf andere Weise zu beseitigen ist.“

Aufgefundene durch ein Unfallereignis verletzte Wölfe können durch die Polizei im Rahmen der Eilfallzuständigkeit unmittelbar getötet werden, soweit ein Handeln durch das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) – die originär zuständige Behörde – sowie die Hinzuziehung tierärztlichen Sachverstandes durch die Polizei nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Weiterhin wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die Wildtiere sonst unter erheblichen Qualen verenden würden.

Innenminister Stahlknecht: „Der Schutz unserer Bevölkerung steht für mich an erster Stelle. Daher ist es nur folgerichtig, dass bei verhaltensauffälligen und verletzten Wölfen, die eine akute Gefahr für Leib und Leben von Menschen darstellen, der Schusswaffengebrauch erlaubt ist.“