Zoll informiert über Unterschiede zwischen WLTP- und NEFZ-Werte

von 13. Februar 2020

Galt zur Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer bei Erstzulassungen bis zum 31.08.2018 noch der Verbrauchs- und Emissionswert des “Neuen Europäischen Fahrzyklus” (NEFZ-Wert), so bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer bei Pkws, welche ab dem 01.09.2018 erstmals zugelassen wurden nach dem Wert des verbesserten Prüfverfahrens “Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure” (WLTP-Wert). Jener WLTP-Wert unterscheidet sich häufig erheblich von dem NEFZ-Wert und kann bei falscher Information für Verwirrung beim Anblick des Steuerbescheids sorgen. Da eine Gesetzesänderung, welche die verbindliche Kommunikation der WLTP-Werte vorschreibt, erst im Laufe des Jahres zu erwarten ist, muss aufgrund der gesetzlichen Lage bis auf Weiteres immer noch der NEFZ-Wert in den Verbrauchs- und Emissionswerten der Fahr-zeughersteller angegeben werden. Dies betrifft speziell Angebote und Werbung der Automobilhersteller, welche in Bezug auf die Kraftfahrzeugsteuer irritieren können. Bei den für die Kraftfahrzeugsteuer relevanten Verbrauchs- und Emissionswerten handelt es sich bei Erstzulassungen nach dem 31.08.2018 ausschließlich um den WLTP-Wert. “Lassen Sie sich beim Autokauf immer über diesen Wert informieren, so vermeiden Sie eine falsche Steuerfestsetzung”, empfiehlt Bernd Lüddecke, Fachgebietsleiter für die Kraftfahrzeugsteuer beim Hauptzollamt Magdeburg. Informationen über den CO2-Wert Ihres Fahrzeugs gibt Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Weiterhin können CO2-Werte im COC-Papier bzw. der EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs, üblicherweise unter Ziffer 49, eingesehen werden. Hierbei ist zu beachten, dass Ziffer 49 verschiedene Unterpunkte aufweist, die so-wohl den alten CO2-Wert nach NEFZ als auch den für die Kraftfahrzeugsteuer relevanten WLTP-Wert angibt.