So ist/sind ab Montag gestattet:
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der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten eines Hausstandes mit höchstens fünf weiteren Personen,
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professionell organisierte Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmern; vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt,
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professionell organisierte Messen und Ausstellungen mit höchstens 50 Besuchern, vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt,
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Tanzlustbarkeiten im Außenbereich mit höchstens 50 Besuchern zwischen 6 Uhr und 22 Uhr; abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV ist die Unterschreitung des Mindestabstands von Personen eines Hausstands zulässig,
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professionell organisierte Spezialmärkte mit höchstens 50 Besuchern, vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt,
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Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge und die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen öffnen, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV eingehalten werden,
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Planetarien und Sternwarten dürfen für den Publikumsverkehr geöffnet werden; die Verantwortlichen haben eine Höchstbelegung unter Beachtung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der 13. SARS-CoV-2-EindV geregelten Abstandsregelung festzulegen, wobei die Anzahl der Besucher in geschlossenen Räumen auf höchstens 50 Besucher und im Freien auf höchstens 100 Besucher begrenzt ist; bei der Ermittlung der Anzahl derBesucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,
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Literaturhäuser, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und -veranstaltungsorte können für den Publikumsverkehr geöffnet werden; in geschlossenen Räumen dürfen höchstens 200 Besucher und im Freien höchstens 300 Besucher zugelassen werden,
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soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser dürfen für Gruppen bis höchstens zehn Personen öffnen,
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Stadt- und Naturführungen mit höchstens 50 Teilnehmern sind gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 der 13. SARS-CoV-2- EindV eingehalten werden; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,
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abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV ist für den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV zugelassenen Sportbetrieb die Anzahl der Zuschauer in geschlossenen Räumen auf 50 Personen und im Freien auf 100 Personen begrenzt; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,
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jeder Bewohner einer Einrichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der 13. SARSCoV-2-EindV kann zeitgleich von höchstens fünf Personen Besuch erhalten,
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die Betreuung in den Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen) erfolgt im Regelbetrieb.
- Der Zutritt zu Angeboten, Einrichtungen oder deren Außengelände darf Teilnehmern, Besuchern, Kunden und Zuschauern nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird und die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 der 13. SARS-C0V-2-EindV führen.
Den genauen Wortlaut der Bekanntmachung des Landkreises Mansfeld-Südharz ist im Internetangebot des Landkreises zu finden unter: