Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

von 20. September 2017

+++ Voraussetzungen für verhaltensbedingte Kündigung +++

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach Abmahnung seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Qualität oder Quantität erfüllt. Der Arbeitgeber habe im entschiedenen Fall allerdings nicht ausreichend dargelegt, warum eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Leistung vorliegt. Erforderlich sei laut ARAG, dass die Leistung in Relation zu der Leistung vergleichbarer Arbeitnehmer gesetzt oder die Fehlerquote über einen längeren Zeitraum aufgezeigt werde (ArbG Siegburg, Az.: 3 Ca 1305/17).

+++ Rücktritt vom Erbvertrag +++

Ein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Vertragspartners ist nur wirksam, wenn Verfehlungen nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden. Hierfür reicht es ohne konkrete Kenntnis der im Innenverhältnis zugrundeliegenden Absprachen und Verträge laut ARAG nicht aus, dass eine Ehefrau vom Konto ihres Mannes (des späteren Erblassers) Geld abhebt und für sich verwendet (OLG Köln, Az.: 2 Wx 147/17).

+++ Arbeitgeber haftet für KFZ des Arbeitnehmers +++

Ein Arbeitgeber (hier eine Gemeinde), der seinen Arbeitnehmern gestattet, auf dem Betriebsgelände zu parken, haftet laut ARAG für Sturmschäden an den Arbeitnehmerfahrzeugen aus Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten, wenn er trotz einer Sturmwarnung das Betriebsgelände nicht ausreichend gesichert hat (LAG Düsseldorf, Az.: 9 Sa 42/17).

Langfassungen:

Voraussetzungen für verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer nach Abmahnung seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht mit der geschuldeten Qualität oder Quantität erfüllt. Das Arbeitsgericht Siegburg hatte im konkreten Fall über die Kündigungsschutzklage eines Kfz-Mechanikers zu entscheiden, dem wegen schlechter Arbeitsleistungen verhaltensbedingt gekündigt worden war. Der Arbeitgeber warf dem Arbeitnehmer vor, bei einem Werkstatttest nur vier von sechs Fehlern erkannt sowie bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten nicht durchgeführt zu haben. Dies schade dem Ruf des Autohauses. Nach drei vorausgegangenen Abmahnungen könne man keinen Besserungswillen beim Kläger feststellen. Das ArbG hat der Kündigungsschutzklage trotzdem stattgegeben. Der Arbeitgeber habe weder die Leistungen des Klägers über einen repräsentativen Zeitraum noch die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer dargelegt. So habe das Gericht nicht erkennen können, ob der Kläger seine vertraglichen Verpflichtungen vorwerfbar verletzt habe, erklären ARAG Experten (ArbG Siegburg, Az.: 3 Ca 1305/17).

Rücktritt vom Erbvertrag

Ein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Vertragspartners ist nur wirksam, wenn Verfehlungen nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden. Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob ein im Alter von 88 Jahren verstorbener Erblasser den Erbvertrag mit seiner Ehefrau wirksam widerrufen hatte. Die Ehepartner hatten sich 53 Jahre vor dem Tod des Ehemanns in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Rund ein halbes Jahr vor seinem Tod erklärte der Erblasser dann den Rücktritt von diesem Vertrag und setzte die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein. Die Ehefrau und die Kinder haben bei Gericht jeweils die Erteilung eines Erbscheins beantragt. Das OLG Köln hat die Entscheidung bestätigt, wonach die Ehefrau den Erbschein erhält. Da die Parteien keinen Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag vereinbart hatten, sei nur ein Rücktritt wegen Verfehlungen des Bedachten in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen vor, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Zwar hat die Ehefrau nach dem Vortrag der Kinder rund 19.000 Euro von einem Konto des Erblassers abgehoben und damit ihre Kosten beglichen und außerdem einen monatlichen Dauerauftrag in Höhe von 2.000 Euro zu ihren Gunsten eingerichtet. Allein dieser Umstand beweist aber nicht ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Ehemannes. Dafür ist eine konkrete Kenntnis der im Innenverhältnis zugrundeliegenden Absprachen und Verträge erforderlich. Es liegt keine Straftat vor, wenn die Ehefrau im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnisse und ihrer Vollmachten gehandelt hat, so die ARAG Experten (OLG Köln, Az.: 2 Wx 147/17).

Arbeitgeber haftet für KFZ des Arbeitnehmers

Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern gestattet, auf dem Betriebsgelände zu parken, haftet für Sturmschäden an den Arbeitnehmerfahrzeugen aus Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten, wenn er trotz einer Sturmwarnung das Betriebsgelände nicht ausreichend gesichert hat. Der Arbeitnehmer parkte im konkreten Fall sein Fahrzeug auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin, der beklagten Gemeinde. Diese hatte den Mitarbeitern gestattet, ihre Wagen dort während der Dienstzeit abzustellen. Auf dem Betriebshof befand sich ein Großmüllbehälter. Dieser wurde bei einem Sturm gegen den Pkw des Arbeitnehmers geweht. Der Pkw wurde dabei so stark beschädigt, dass er einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die Differenz von 1.380 Euro zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zahlte die klagende Versicherung an den Arbeitnehmer. Die Versicherung verlangte aus übergegangenem Recht von der Gemeinde die Zahlung von 1.380 Euro sowie die Erstattung der Kosten eines Wettergutachtens von 47 Euro. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Dagegen legte die Versicherung Berufung ein. Die Berufung hatte Erfolg. Das LAG gab der Klage überwiegend statt, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt habe, so die ARAG Experten. Der Umstand, dass deren Großmüllbehälter das Fahrzeug des Arbeitnehmers zerstört habe, indiziere die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Verletzung habe die Gemeinde nicht ausräumen können. Nach der Sturmwarnung sei sie verpflichtet gewesen, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Sie habe dies zwar im Grundsatz getan, dabei den Großmüllbehälter aber nicht im Blick gehabt. Laut ARAG reichte es zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht aus, dass die Feststellbremsen bei der letzten Leerung gegebenenfalls angezogen worden seien. Es hätte der Kontrolle am Sturmtag bedurft. Ohne weiteres hätte auch das Tor geschlossen werden können, das sich zwischen dem parkenden Auto und dem Großmüllbehälter befunden habe (LAG Düsseldorf, Az.: 9 Sa 42/17).

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PP