Ganz zentral für die Steuererklärung 2020 ist das Thema Kurzarbeit. Wer im Corona-Jahr 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld erhalten hat, den verpflichtet das Gesetz nun eine Steuererklärung abzugeben. Betroffen von der Abgabepflicht sind nicht nur Kurzarbeiter sondern alle Steuerzahler, die sogenannte Lohnersatzleistungen erhalten haben. Dazu zählen zum Beispiel auch Kranken-, Arbeitslosen- oder Elterngeld.
Muss ich jetzt trotz geringerer Einkünfte noch Steuern nachzahlen? Diese Frage stellen sich die allermeisten Betroffenen.
Das kann man pauschal nicht beantworten, sagt Gerd Wilhelm von der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e.V., Lohnsteuerhilfeverein, Beratungsstelle Halle: Steuernachzahlung oder auch Steuererstattung hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab.
Die Gewerkschaften hatten im Jahr 2020 Kurzarbeitern geraten, Geld beiseite zu legen. Bestimmt eine gute Idee. Falls es dann doch nicht zu einer Steuernachzahlung kommt, kann man das Gesparte sicher anderweitig gut gebrauchen, sagt Gerd Wilhelm: Zum Beispiel auch, um die Rentenversicherungsbeiträge aufzustocken. Denn Kurzarbeit führt zu niedrigeren Beiträgen für die Altersvorsorge und damit später zu Einbußen bei der Rente.
Wie das steuerfreie Kurzarbeitergeld die Steuern erhöhen kann
Wieso kann es eigentlich zu einer Steuernachzahlung bei Kurzarbeit kommen? Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Das gilt übrigens auch für Aufstockung durch den Arbeitgeber, wenn alle Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Das Kurzarbeitergeld sowie der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Diese Gelder werden zu der Berechnung des Steuersatzes hinzugezogen. Auf diese Weise tragen Kurzarbeitergeld wie auch Arbeitgeberzuschuss dazu bei, dass der Steuersatz steigt. Im Ergebnis heißt das: Man hat durch die Kurzarbeit in vielen Fällen zu wenig Steuern gezahlt. Bevor es zur Nachzahlung kommt, müssen noch zahlreiche weitere Kriterien berücksichtigt werden. Dazu zählen in jedem Fall auch alle Ausgaben, die man von der Steuer absetzen kann, sagt Gerd Wilhelm.
Der Gesetzgeber hat wegen der Corona-Pandemie Sonderregeln für die Kurzarbeit eingerichtet die 2020 und 2021 gelten. Die wichtigsten:
- Kurzarbeitergeld darf ohne Unterbrechung 24 Monate gezahlt werden;
- das Kurzarbeitergeld ist gestaffelt, anfangs liegt es bei 60 Prozent, lebt ein Kind im Haushalt, sind es 67 Prozent; ab dem vierten Monat steigt es auf 70 Prozent (77 % mit Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (87 Prozent mit Kind).
Homeoffice: Fünf Euro pro Tag
Homeoffice ist ein weiteres wichtiges Thema bei der Corona-Steuererklärung. Viele Betroffene haben ihr Heimbüro am Küchentisch oder im Wohnzimmer einrichten müssen. Für sie führte der Gesetzgeber die Homeoffice-Pauschale ein: fünf Euro pro Tag. Die Pauschale ist jedoch an Bedingungen geknüpft:
- Den Pauschbetrag gibt es nur für die Tage, an denen man ausschließlich zu Hause arbeiten musste;
- betroffene Arbeitnehmer können sie für maximal 120 Tage geltend machen;
- der Pauschbetrag gilt nur für die Jahre 2020 und 2021;
- außerdem wird er in den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 eingerechnet.
Von der Pauschale profitieren also nur diejenigen, die mehr als 1.000 Euro Werbungskosten für das Steuerjahr belegen können.
Dazu kommt, dass Arbeitnehmer für jeden Tag im Homeoffice die Pendlerpauschale nicht ansetzen können, sagt Gerd Wilhelm: Wenn man das zu Ende rechnet, bringt die Homeoffice-Pauschale vielen Betroffenen nichts.
Deshalb raten wir dazu, sich mit der komplizierten Thematik häusliches Arbeitszimmer einmal genau zu befassen. Die Regeln dafür sind eng gesetzt und werden vom Finanzamt strikt ausgelegt. Das häusliche Arbeitszimmer muss zum Beispiel ein abgeschlossener Raum sein; das Zimmer darf kein Durchgang sein; es muss ausschließlich beruflich genutzt werden.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann kann man das Arbeitszimmer absetzen. Wer wegen Corona zeitweilig zu Hause arbeiten musste, der kann bis zu 1.250 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Denn in diesen Fällen ist das Heimbüro nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.
Die Ausgaben für das Arbeitszimmer müssen zeitanteilig berechnet werden. Beispiel: Wer Kosten von 1.300 Euro hatte und sechs Monate im Homeoffice arbeiten musste, der kann 650 Euro geltend machen.
Das Finanzamt akzeptiert zusätzlich alle Ausgaben, die für die Ausstattung eines Büros erforderlich sind. Wer zu Hause arbeiten muss kann außerdem zum Beispiel die Ausgaben für Büromöbel in die Steuererklärung eintragen. Auch die Kosten für Geräte, sofern sie zumindest teilweise beruflich genutzt werden, sind absetzbar. Dazu zählen in jedem Fall auch PC, Tablet-Computer oder die Kamera für Videokonferenzen. Hat der Arbeitgeber einen Zuschuss gezahlt, muss man diesen natürlich abziehen. Werden die Geräte teilweise auch privat genutzt, dann ist dieser private Anteil ebenfalls abzuziehen.
Die Kosten für Computer wie Software können künftig in voller Höhe in die Steuererklärung eingetragen werden. Bislang musste man die Ausgaben über drei Jahre aufteilen. Die Finanzverwaltung hat dies nun neu geregelt (BMF-Schreiben v. 26.2.2021). Das heißt: Wer 2020 schon einen PC oder Zubehör anschaffte, der kann die Kosten in der Steuererklärung 2020 wie bisher ansetzen. Mit der Steuererklärung 2021 kann man dann den ganzen verbleibenden Restbetrag geltend machen.
Alleinerziehende, Rentner
Für Alleinerziehende gibt es eine wirklich gute Nachricht, sagt Gerd Wilhelm: Der Entlastungsbetrag ist 2020 von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben worden. Leben weitere Kinder im Haushalt steigt, der Betrag um 240 Euro je Kind. Der neue Entlastungsbetrag gilt unabhängig von der Dauer der Corona-Pandemie.
Die Steuererleichterung kann in Anspruch nehmen, wer für sein Kind bereits Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhält. Weitere Voraussetzung: Im Haushalt darf kein weiterer Erwachsener wohnen, außer volljährigen, noch kindergeldberechtigten Kindern. Zieht zum Beispiel im Laufe des Jahres ein Lebensgefährte ein, reduziert sich der Entlastungsbetrag für jeden Monat um je ein Zwölftel.
Wir beobachten weiterhin, dass einige Finanzämter verstärkt Rentner zur Abgabe von Steuererklärungen auffordern, sagt Gerd Wilhelm. Völlig unbeeindruckt von der Corona-Pandemie würden teilweise rückwirkend bis 2014 Steuererklärungen angefordert. Daraus können Härtefälle entstehen, in denen Ruheständler bis zu 4.000 Euro nachzahlen müssen. Dazu werden noch Zinsen und für 2018 ein saftiger Verspätungszuschlag fällig sowie Steuervorauszahlungen für das laufende Jahr. Gerd Wilhelm: Wir raten deshalb dringend dazu, dass Rentner, die nicht wissen ob sie Steuern zahlen müssen, selbst aktiv werden. Abwarten, bis das Finanzamt sich meldet, kann teuer werden und mitunter sogar zu finanziellen schwierigen Lagen führen.
Gerd Wilhelm: Die Corona-Pandemie konfrontiert viele Menschen mit finanziellen Herausforderungen. Auch das Steuerrecht ist im ersten Corona-Jahr derart verändert worden, dass Laien kaum noch einen Überblick haben. Deshalb ist gut beraten, wer einen Lohnsteuerhilfeverein oder einen Steuerberater in Anspruch nimmt: So können Steuerzahler verhindern, dass sie nicht auch noch zu viel Geld an das Finanzamt zahlen.
Weitere Informationen unter:
Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V. |
Beratungsstelle Halle
Telefon: 0345-4820891 Internet: www.halle-lohnsteuerhilfe.de |