Erhalten Sie immer noch belästigende Werbeanrufe?

von 26. August 2014

Telefonwerbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers ist wettbewerbswidrig und unzulässig.

Diese Einwilligung in Telefonwerbung muss schon vor dem Anruf vorliegen, die Einholung zu Beginn des Telefonats ist unzulässig.

Doch der Strom unerwünschter Anrufe von Unternehmen, die am Telefon z.B. Geldanlagen, Wunderpillen, Gewinnspielteilnahmen oder Stromverträge anbieten, reißt nicht ab. Auch bedienen sich die Anrufer immer dreisterer Methoden. Inzwischen geben sie sich als Anwälte, Mitarbeiter von Behörden oder sogar Verbraucherzentralen aus. Als Tarnung schalten sie die tatsächliche Rufnummer der angegebenen Institution oder Behörde vor.

Die Verbraucherzentralen wollen herausfinden, welches Ausmaß die Belästigung am Telefon zurzeit hat und führen einebundesweite Umfrageaktiondurch. Betroffene können im Internet…hierihre Erfahrungen mit unerlaubten und betrügerischen Werbeanrufen melden. Auch in denBeratungsstellender Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt liegen entsprechende Fragebögen bereit. Die Ergebnisse der Umfrage werden anonymisiert erfasst, bundesweit ausgewertet und veröffentlicht.

Unerlaubte Telefonwerbung lässt sich nach Ansicht der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt nur dann wirksam unterbinden, wenn sie sich für Anbieter nicht mehr lohnt. Die effektivste Maßnahme wäre, die für den Gewinnspielbereich eingeführte Bestätigungslösung auch bei anderen Vertragsarten anzuwenden. Das heißt: Wer bei einem unerwünschten Werbeanruf einem Vertrag zustimmt, muss ihn danach noch einmal in Textform bestätigen. Doch diese Forderung wurde bisher vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt.