Keine Verlängerung des Fitnessvertrages zulässig

Keine Verlängerung des Fitnessvertrages zulässig
von 10. Mai 2022 0 Kommentare

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 04.05.2022 (Aktenzeichen XII ZR 64/21) entschieden, dass ein Vertrag mit einem Fitnessstudio nicht einseitig durch den Anbieter verlängert werden darf. Damit wurde die Auffassung der Verbraucherzentralen bestätigt. Die Vertragslaufzeit darf nicht um die coronabedingte Schließzeit des Studios wegen einer vermeintlichen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB angepasst werden.

In den vergangenen Monaten häuften sich auch bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt Beschwerden zu Fitnessstudios, die eine fristgerechte Kündigung der Verbraucher erst zu einem späteren Zeitpunkt anerkennen wollten. Begründet wurde dies mit den behördlich auferlegten Schließzeiten wegen der Pandemie, welche eine Vertragsanpassung möglich machen sollten. Problematisch war bisher, dass zahlreiche erstinstanzliche Urteile teilweise dieser Auffassung gefolgt sind und sich damit hinter die Studiobetreiber gestellt hatten. Der BGH hat dem jedoch nun eine klare Absage erteilt.

Eine einseitige Anpassung vertraglicher Verpflichtungen kommt danach in den vorliegenden Fällen nicht in Betracht. Ebenso steht einer Vertragsverlängerung entgegen, dass der Gesetzgeber eine spezielle gesetzliche Vorschrift durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht geschaffen hatte. Durch diese “Gutscheinlösung” hat der Gesetzgeber sowohl die Interessen der Unternehmer als auch die der Kunden durch eine abschließende Regelung bedacht, um die Auswirkungen der Pandemie abzufangen. Dass zahlreiche Studios diese Vorgabe des Gesetzgebers nicht umgesetzt haben, kann nicht zu Lasten der Verbraucher gehen.

Betroffene Verbraucher, die mit einer einseitigen Vertragsverlängerung durch das Fitnessstudio konfrontiert wurden, können sich wehren. Die Verbraucherzentrale hilft Ratsuchenden bei der Prüfung der Verträge.

Das landesweite Servicetelefon der Verbraucherzentrale ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte und Terminvereinbarungen zu erreichen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.verbraucherzentrale-sachsen-anhalt.de.

         

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