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Saalesparkasse widmet Bischof Thilo von Trotha Jubiläums

Der aktuelle Zinnbecher der Saalesparkasse ist in doppelter Hinsicht ein[nbsp]JubiläumsBecher. Zum einen ist er einem Jubiläum gewidmet – dem 500.[nbsp]Todestag des Bischofs Thilo von Trotha. Zum anderen feiert das[nbsp]Kreditinstitut damit die bereits 25. Ausgabe ihres beliebten[nbsp]Sammlerstücks. Präsentiert wurde der Zinnbecher anlässlich der Eröffnung[nbsp]der Merseburger Sonderausstellung „Thilo von Trotha – Merseburgs[nbsp]legendärer Kirchenfürst“, die von der Ostdeutschen Sparkassenstiftung[nbsp]gemeinsam mit der Saalesparkasse gefördert wird. Erhältlich ist er ab[nbsp]kommendem Wochenende zum Preis von 29, Euro im Merseburger Dom[nbsp]sowie in allen Sparkassenfilialen in Halle und im Saalekreis.

Saalesparkasse widmet Bischof Thilo von Trotha Jubiläums

Als den Kunden der damaligen Stadt und Saalkreissparkasse Halle zum Weltspartag des Jahres 1991 erstmalig ein Zinnbecher angeboten wurde, ahnte niemand, dass daraus eine so lange währende Erfolgsgeschichte werden sollte. Der Rote Turm, die Marktkirche, der Leipziger Turm und das Graseweghaus in Halle waren auf dieser Erstausgabe zu sehen. Dank einer Doppelausgabe im Jahr 2009 bietet die Saalesparkasse nun bereits die 25.Ausgabe ihres beliebten Sammlerstücks an. Eine so umfassende und langjährige Zinnbecher1Serie dürfte in Europa wohl einzigartig sein.

Als es um die Themenwahl für die Jubiläumsausgabe ging, fiel die Auswahl leicht, fördert die Saalesparkasse doch gemeinsam mit der Ostdeutschen Sparkassenstiftung die Sonderausstellung „Thilo von Trotha – Merseburgs[nbsp]legendärer Kirchenfürst“, die die Vereinigten Domstifter, der Landkreis Saalekreis und die Stadt Merseburg Bischof Thilo anlässlich seines 500.Todestages gewidmet haben.

Und so verwundert es auch nicht, dass die Sammler des Zinnbechers in diesem Jahr nicht bis zum Weltspartag auf die neue Ausgabe warten müssen, die folgerichtig im Rahmen der Eröffnung der Merseburger Ausstellung präsentiert wurde und ab dem 10. August zum Kauf angeboten wird. Erhältlich sind die Zinnbecher zum Preis von 29,00 Euro in allen Sparkassenfilialen in Halle und im Saalekreis und natürlich auch im Merseburger Dom.

Der Verkaufserlös des Bechers wird den Vereingten Domstiftern von der Saalesparkasse als Spende zur Verfügung gestellt und soll der Kinder- und Jugendarbeit zugute kommen. Zum Schluss noch eine gute Nachricht für alle, die sich vielleicht erst jetzt zu einer Sammlung mehrerer Zinnbecher – Exemplare entschließen: Auch von verschiedenen Editionen vergangener Jahre sind über die Sparkassenfilialen noch einzelne Exemplare verfügbar.

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Verfügbare ZinnbecherAusgaben: (Jahrgang / Motive)

2000 GeorgFriedrichHändel / Händelhaus / Opernhaus Halle

2001 500 Jahre MLU … Leucorea Wittenberg / Melanchthonianum Halle / Zepter Universität

2002 Wassermühle Krosigk / Wappen derer von Veltheim / Schloss Ostrau

2003 Schloss Schochwitz / Kirche Höhnstedt / Betsäule Zappendorf

2004 Kirche Klepzig / Markt Landsberg / Schloss Dieskau

2005 Porträt Christian Wolff / Familienwappen Wolff / ChristianWolffHaus

2006 Roter Turm / Amtseinführung von OB Richard Robert Rive / Hallisches Stadtwappen

2007 Schloss Hohenthurm / PeterOttSchanze / Landratsamt in Halle

2008 Burg Querfurt / Löwengebäude der MLU / Merseburger Dom

2009 A Georg Friedrich Händel / Geburtshaus / Händeldenkmal Halle

B Brunnendenkmal Heiliger Brun / Heiliger Brun von Querfurt / Querfurter Wiesenesel

2010 BorlachTurm Bad Dürrenberg / Alte Brauerei Halle / Böllberger Mühle Halle

2011 Landesmuseum für Vorgeschichte / Himmelsscheibe / Dolmengöttin Langeneichstädt

2012 Johann Christian Reil / Medizinische Klinik Reils /HirnSchnitt, Hirnanatomischer Atlas

2013 August Hermann Francke / Hauptgebäude der Stiftungen zu Halle / FranckeDenkmal

2014 Bischof Thilo von Trotha / Wappen des Bischofs / Dom und Schloss Merseburg

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08.08.2014
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Verkehrsunfall in Gröbers

Ein 65 jähriger Chrysler-Fahrer fuhr am Donnerstag gegen 17:20 Uhr mit seinem PKW aus einem Grundstück in der Langestraße in Gröbers.

Verkehrsunfall in Gröbers

Dabei beachtete er nicht den auf der bevorrechtigten Straße aus Richtung B6 kommenden 35 jährigen Audi-Fahrer. In Folge kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Es kam zum Unfall mit Sachschaden.

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08.08.2014
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Verkehrsunfälle im Saalekreis

Am Donnerstag gegen 19:30 Uhr befuhr ein 38 jähriger VW-Fahrer in Merseburg langsam den Kreuzweg in Richtung Sportplatz als er plötzlich ein poltern am Auto bemerkte. Als er dann in den Rückspiegel schaute, sah er ein etwa 1m kleines Pony, welches hinkend die Straße überquerte. Das Pony war seitlich vorne rechts gegen das Auto gerannt und prallte ab.

Verkehrsunfälle im Saalekreis

Es entstand geringer Sachschaden am rechten vorderen Kotflügel, sowie Schleifspuren an der rechten Autoseite. Der Besitzer des Ponys kam vor Ort und stellte fest, dass unbekannte Täter zum wiederholten Mal das Zugangstor vom Grundstück, auf dem die Ponys weiden, geöffnet wurde und diese somit frei umherlaufen konnten.

Verkehrsunfall

Eine 30 jährige BMW-Fahrerin hatte am Donnerstag gegen 14:00 Uhr ihr Fahrzeug in Merseburg in einer Parkbucht an der Weißen Mauer ab geparkt und öffnete die Fahrertür. Ein 28 jähriger Fahrradfahrer fuhr vorbei, wich der geöffneten Tür aus und kam ins Straucheln. Der vor dem BMW ab geparkte Opel wurde durch den ins Straucheln geratenen Fahrradfahrer beschädigt, da dieser gegen den Opel geprallt war. Es entstand Sachschaden in Höhe von ca. 550 Euro.

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08.08.2014
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Diebstahl aus PKW

Eine 36 jährige Mutti hatte am Donnerstag gegen 17:10 Uhr in Niemberg in der Alten Zollstraße ihr Kind zur Schule gebracht (ca. 10 min). In dieser Zeit wurde an ihrem PKW, Chevrolet, die hintere Scheibe der Beifahrerseite eingeschlagen.[nbsp]

Diebstahl aus PKW

Aus dem Fahrzeug wurde der Laptop und die Handtasche mit Portmonee und diversen persönlichen Papieren und Gegenständen (Handy, BPA, Fz. Schein, Führerschein,[nbsp] Bargeld 20 €, 2 Krankenkassenkarten und Sozialversicherungsausweis) entwendet. Der Schaden konnte noch nicht angegeben werden.

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08.08.2014
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Diebstahl aus PKW

Am Donnerstag wurde in Oppin in der Alten Hauptstraße vor der Grundschule innerhalb von drei Minuten in einen Pkw eingebrochen und eine Handtasche gestohlen. Die unbekannten Täter hatten die Scheibe der Beifahrertür eingeschlagen und Handtasche mit Handy und EC-Karte entwendet.[nbsp]

Diebstahl aus PKW

Eine 29 jährige Mutti hatte ihren Peugeot vor dem Eingang zur evangelischen Grundschule abgestellt, um ihr Kind in den angrenzenden Kindergarten zu bringen. Als sie zu ihrem PKW kam stellte sie fest, dass die Scheibe der Beifahrertür eingeschlagen und ihre Handtasche entwendet wurde. Die Tasche war im Fußraum auf der Beifahrerseite abgelegt. Weiterhin wurden auch die Wohnungsschlüssel entwendet. Die Höhe des Schadens ist derzeit nicht bekannt.

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08.08.2014
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Diebstahl von 2600 Liter Diesel

In Bad Dürrenberg in der Siedlungsstraße wurde Mittwochnacht zwischen 19:00 Uhr und 06:30 Uhr von einem Firmengelände Diesel geklaut. Die unbekannten Täter hatten den Diesel aus dem Vorratstank mittels Schlauch abgezapft.

Diebstahl von 2600 Liter Diesel

Die Täter hatten den Diesel in[nbsp] Kanister umgefüllt und über den Zaun des Firmengeländes wahrscheinlich mittels eines Fahrzeuges abtransportiert.[nbsp] Beim befüllen der Kanister ist sehr viel Diesel im Bereich des Tanks verschüttet worden. Aus dem Lagertank wurden 2600 Liter Diesel entwendet. Die Schadenshöhe ist nicht bekannt.

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08.08.2014
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Diebstahl Erdkabel

In der Nacht von Mittwoch 20:00 Uhr zu Donnerstag 07:00 Uhr wurden in Braunsbedra, Ortsteil Krumpa, im Schortauer Weg von einem Firmengelände 1,4 Tonnen Erdkabel entwendet.

Diebstahl Erdkabel

Unbekannte Täter begaben sich mit einem Fahrzeug auf das umfriedete Gelände und stahlen die Kabel, welche bereits in Teilstücke geschnitten waren und entsorgt werden sollten. Die Höhe des Schadens ist derzeit nicht bekannt.

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08.08.2014
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Widerspruch bei abgelehntem Kurantrag lohnt immer

Die Chancen erschöpfter Mütter auf eine Mütter- oder Mutter-Kind-Kurmaßnahme sind so gut wie schon seit Jahren nicht. Dennoch werden 14% der Anträge abgelehnt. Häufig werden hierfür Begründungen angegeben, die einem Widerspruch nicht standhalten. 65% der Widersprüche sind erfolgreich. Die Mütter können dann ihre dringend benötigte Maßnahme doch noch antreten.

Widerspruch bei abgelehntem Kurantrag lohnt immer

„Widerspruch lohnt sich unbedingt im Fall der Ablehnung eines Kurantrages“, betonte Anne Schilling, Geschäftsführerin des Müttergenesungswerkes (MGW) heute in Berlin. „Die am häufigsten genannten Ablehnungsgründe sind der Verweis auf ambulante Maßnahmen (23%) oder das Nichtanerkennen der medizinischen Notwendigkeit (14%). 15% der Abgelehnten werden – meist zu Unrecht – an den Rentenversicherungsträger verwiesen, der bietet allerdings Mutter-Kind-Kurmaßnahmen nicht an. Die Beratungsstellen im MGW-Verbund helfen betroffenen Müttern kostenlos im Widerspruchsverfahren.“

Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von vier Wochen eingelegt werden. Die Krankenkasse ist angehalten zügig über den Widerspruch zu entschieden. Seit Änderung der Begutachtungs-Richtlinie des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen hat sich die Bewilligungssituation bei Mütter- und Mutter-Kind-Kurmaßnahmen deutlich verbessert. 59% der Mütter, die eine Ablehnung auf ihren Kurantrag erhalten haben, gehen in den Widerspruch, 2/3 hiervon sind erfolgreich.

„Unsere Erfahrungen zeigen, dass Kuranträge mit Hilfe unserer BeraterInnen sehr erfolgreich sind“, so Schilling weiter. „Viele gesundheitlich beeinträchtigte Mütter brauchen Unterstützung und werden in den Beratungsstellen kompetent und sensibel beraten.“

Im Müttergenesungswerk arbeiten 77 anerkannte Mütter- und Mutter-Kind-Kliniken und rund 1.300 Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände (AWO, DPWV, DRK; EVA, KAG) zusammen. Die Beratungsstelle in Wohnortnähe ist zu ermitteln über die Beratungsstellensuche auf www.[nbsp]muettergenesungswerk.de[nbsp]oder am Kurtelefon: 030 330029-29.

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08.08.2014
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Wie teuer ist eine Scheidung?

Die meisten Ehepaare lassen sich wirklich im verflixten siebten Jahr scheiden. 2013 belief sich die Zahl der Eheauflösungen auf knapp 170.000 bei zirka 390.000 vorhergehenden Hochzeiten. Was aber viele Paare unterschätzen, sind die hohen Kosten des Scheidungsverfahrens. Wie teuer genau eine Scheidung[nbsp]ist, wollen im Folgenden anhand einer Beispielrechnung darstellen.

Wie teuer ist eine Scheidung?

Streitwert
Die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten richten sich bei einer Scheidung immer nach dem Streitwert. Dieser errechnet sich mitunter aus den Nettoeinkommen beider Ehegatten aus den letzten drei Monaten vor Einreichung des Scheidungsantrages. Für eine einfache Beispielsrechnung legen wir einen Streitwert von 1000 Euro fest. Im Normalfall sind die Beträge aber natürlich deutlich höher.

Versorgungsausgleich
Die Rentenansprüche aus Rentenversicherung, Beamtenversorgung, berufsständischer Versorgungskasse oder auch privater Altersvorsorge der beiden Ehepartner müssen ausgeglichen werden. Von jeder Rente, die während der Ehe angespart wurde, muss im Falle einer Scheidung die Hälfte des Betrags an den anderen ausbezahlt werden. Der Streitwert erhöht sich dann entsprechend. Ist der Betrag ungefähr gleich (plus minus 25 Euro) oder dauerte die Ehe weniger als drei Jahre, so findet kein Versorgungsausgleich statt. Gehen wir von einem gegensätzlichen Zahlung von 1000 Euro aus, so beläuft sich der Streitwert nun auf 2000 €.

Anwalts- und Gerichtskosten
Leider sind die Gebühren für Anwalt und Gericht das, was das Verfahren so teuer macht. Eine einvernehmliche Scheidung ist da deutlich „günstiger“, da nur ein Anwalt benötigt wird und die Gerichtskosten geteilt werden können. Außerdem kann sich auf einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs geeinigt werden. Eine Vergleichsrechnung sehen Sie hier.

Die Anwaltskosten kann man einer Tabelle[nbsp]entnehmen. Sie kalkulieren sich aus Verfahrens- und Termingebühr, in der Regel nach einem Satz von 1,3 und 1,2. In unserem Beispiel sind das, laut Tabelle, 180 und 195 €. Die Mindestgebühr beträgt 15 Euro. Dazu kommen die Auslagen des Rechtsanwalts für Post- und Telekommunikationsentgelte, meist nach einer Pauschale von 20 % der angefallenen Kosten, also 20 Euro.

Beträgt der Streitwert bis zu 500 Euro, betragen die Gerichtskosten 35 Euro und erhöhen sich dann um einen bestimmten Eurobetrag wie in dieser Auflistung[nbsp]zu sehen ist. Um auf die Beispielrechnung zurückzukommen, liegen die Gerichtskosten bei 73 Euro. Das macht eine Gesamtkostensumme von

180 + 195 + 20 € = 395 € + 19 % Mehrwertsteuer = [nbsp]470,05 € [nbsp](pro Person) + 73 Euro = 543,05 € allein für Rechtsanwalt und Gericht.

Derjenige, der die Scheidung einreicht, muss die Gerichtskosten in voller Höhe bezahlen.

Sind Kinder oder gemeinsamen Vermögenswerte wie Auto oder Immobilien im Spiel, so wird die Rechnung komplizierter. Ein Beispiel zur Unterhaltskalkulation ist auf unterhalt.net[nbsp]ersichtlich.

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08.08.2014
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08. August Ao. 1579

Kayser Rudolphi II. Confirmation des zwischen Chur-Sachsen und dem Ertz-Stifft Magdeburg errichteten Eislebischen Permutations-Recessus.

Ein Burggraf war ursprünglich als Statthalter des Königs mit der Verwaltung und Verteidigung des ihm anvertrauten Gebietes beauftragt und wirkte auch als oberster Richter der Grafschaft. Mit diesem erblichen Amt und Titel wurden Adlige belehnt, die sich das Vertrauen ihres Landesfürsten erworben hatten.

08. August Ao. 1579

Unter dem römisch-deutschen Kaiser Otto I. der Große (912 – 973) gewannen Kirchenfürsten bei der Verwaltung des Reichs immer größere Bedeutung und Burggrafen wurden auch mit Verwaltungsaufgaben kirchlichen Besitzes betraut.
Durch die Stärkung der Reichskirche konnten die Kirchenfürsten ihre Machtstellung erheblich ausbauen und waren in der Lage, sich in eigentlich königliche Privilegien einzukaufen. Sie wurden so zu Lehnsherren.

So erkaufte Erzbischof Konrad II. (1266 – 1277 im Amt) das Burggrafentum Magdeburg im Jahre 1269 vom Grafen Burkhard zu Mansfeld und machte das Amt somit zu einem Lehen des Erzstiftes. Auch die Stadt Halle fiel unter die Jurisdiktion des Burggrafen.

Im Jahre 1538 kaufte Kurfürst Johann Friedrich I. von Sachsen das Burggrafentum vom Erzstift zurück, um die Position der Protestanten bei der Durchsetzung der Reformation gegen Kaiser Karl V. zu stärken. Federführend in den Schmalkaldischen Krieg 1546/1547 verwickelt, wurde Johann Friedrich I. im Jahre 1547 die Kurfürstenwürde aberkannt und seinem Vetter, Herzog Moritz von Sachsen übertragen.
Nach dem Tod von Moritz im Jahre 1553 wurde sein Bruder August Kurfürst von Sachsen.

Nun lenken wir unseren Blick auf die Grafschaft Mansfeld, deren herrschaftliche Familie durch reichen Kindersegen (und damit verbundene Zersplitterung der Grafschaft in Erbfällen), zahlreiche Kriegszüge und verschwenderischen Lebenswandel bis über die Ohren verschuldet war. Die Gläubiger gingen im Jahre 1566 auf die Barrikaden und forderten eine Schuldenregulierung, die Kaiser Maximilian II. mithilfe einer Kommission durchführen lassen wollte. Kurfürst August von Sachsen erreichte, dass hier Bevollmächtigte aus Kursachsen, dem Erzstift Magdeburg und dem Bistum Halberstadt tätig wurden. Die Grafschaft wurde unter Zwangsverwaltung gestellt.

Um die Grafschaft Mansfeld vollends in seinen Besitz zu bringen, verhandelte Kurfürst August von Sachsen über mehrere Jahre mit Magdeburg und Halberstadt, bis ihm im Ergebnis des Eislebischen Permutationsrezesses am 10 Juni Ao. 1579 die Grafschaft endlich vom Erzstift Magdeburg übergeben wurde. Im Gegenzug trat Kurfürst August das Burggrafentum Magdeburg wieder an das Erzstift ab.

Hier nun bestätigt Kaiser Rudolph II. am 08. August Ao. 1579 die getroffenen Vereinbarungen und fordert seine Vasallen und Untertanen dazu auf, dem Vertrag zu entsprechen und die beiderseits eingeräumten Rechte zu respektieren.[nbsp]
Sollte jemand dieser Verfügung zuwider handeln, wird ein Strafgeld in Höhe von 50 Mark Goldes festgelegt, welches zur Hälfte an des Kaisers Reichskammer zu entrichten wäre und zur Hälfte an die Vertragspartner des Eislebischen Permutationsrezesses ginge.[nbsp]

Ein Permutationsrezess ist ein Vertrag, bei dem Staats- oder Landesregierungen Gebiete oder Rechte miteinander tauschen.

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08.08.2014
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Betrunkener Radfahrer

Gegen 02.40 Uhr fiel einer Streife in der Ludwig-Wucherer-Straße ein Radler auf, welcher ungewöhnliche Bewegungen mit seinem Rad vollführte. Der 48-jährige wurde angehalten und kontrolliert. [nbsp]

Betrunkener Radfahrer

Dabei stellten die Beamten Alkoholgeruch in der Atemluft fest. Ein Atemalkoholtest ergab den Wert von 2,31 Promille.

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08.08.2014
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Verstoß gegen Waffengesetz

Gestern Abend stellte eine Streifenwagenbesatzung gegen 22.50 Uhr in der Richard-Paulick-Straße einen jungen Mann fest, welcher einen Baseballschläger mit sich führte.[nbsp]

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Verstoß gegen Waffengesetz

Da er keinen plausiblen Grund nennen konnte, warum, wo und wie er den Baseballschläger zu dieser Zeit als Sportgerät einsetzen wolle, wurde dieser zur Gefahrenabwehr sichergestellt. Auf Nachfrage nach weiteren mitgeführten Gegenständen holte der 17-Jährige einen Schreckschussrevolver aus seiner Hosentasche. Da dieser über kein PTB-Zeichen verfügte, wurde auch er samt 5 Patronen sichergestellt.

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08.08.2014
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Teure Erfrischung

Verbraucherzentrale Energieberatung: Klimageräte für zuhause meist keine effiziente Lösung[nbsp]

In den vergangenen Jahren haben sie die Verkaufsflächen von Bau- und Elektromärkten Schritt für Schritt erobert: Raumklimageräte, die den hitzegeplagten Mitteleuropäern Entlastung von tropischen Temperaturen versprechen. Die Geräte schlucken jedoch nicht nur viel Strom, sondern bringen oftmals nicht einmal die erhoffte Abkühlung.[nbsp]

Teure Erfrischung

Sissi Pschiebilscki, Energieberaterin der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V., kennt das Problem aus ihrem Beratungsalltag: „Im Sommer heizen sich viele Wohnungen schon mal auf über 30 Grad auf – das liegt definitiv außerhalb unserer Wohlfühlzone und kann sogar gesundheitsschädlich sein. Die kleinen Raumklimageräte erscheinen da als willkommener Ausweg, zumal sie oft vergleichsweise günstig sind.“[nbsp]

Richtig teuer werden kann jedoch der laufende Betrieb – 200 Euro[nbsp]

Stromkosten in einem Sommer sind da schnell aufgelaufen. Als Kostenfalle können sich vor allem die so genannten Monoblockgeräte erweisen.[nbsp]

Die einteiligen Geräte müssen die Abwärme durch einen Schlauch nach draußen transportieren, oftmals durch einen Tür- oder Fensterspalt. Auf diesem Weg strömt aber natürlich auch kontinuierlich warme Luft zurück in den Raum. Die Folge: Das Gerät läuft auf Hochtouren, ohne dass die versprochene Kühlung eintritt. Zudem sind Kompressor und Lüfter der Monoblockgeräte ziemlich laut.[nbsp]

Etwas effizienter – aber auch in der Regel wesentlich teurer in der Anschaffung – sind so genannte Splitgeräte, bei denen der lärmende Kompressor im Außenbereich montiert wird. Der Verbindungsschlauch für Stromleitung und Kältemittel wird durch die Wand zum Kompressor geführt.[nbsp]

Zu den hohen Anschaffungskosten kommen daher noch die Installationskosten für einen Fachmann hinzu. Auch Besitzern solcher Geräte rät Sissi Pschiebilscki aber, sie nur bei Bedarf anzuschalten, beispielsweise vor dem Schlafengehen. Nachts sorgen geöffnete Fenster häufig schon für Abkühlung.[nbsp]

Bei allen Fragen zum effizienten Einsatz von Energie in privaten Haushalten hilft die Energieberatung der Verbraucherzentrale: telefonisch oder mit einem persönlichen Beratungsgespräch. Die Berater informieren anbieterunabhängig und individuell. Weitere Informationen erhalten Sie auf www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder telefonisch unter 0800- 809 802 400 (kostenfrei).

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07.08.2014
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In fünf Tagen zum eigenen Computerspiel

[nbsp]Vom 11. bis zum 15. August 2014 gibt die 4. Sommerschule SummerBYTE Einblick in die Welt der Informatik

In den Ferien nur gelangweilt im Schwimmbad liegen? Das muss nicht sein. Abwechslung verspricht zum Beispiel die Sommerschule SummerBYTE. Zu dieser kommen Schülerinnen und Schüler aus ganz Deutschland an die Martin-Luther-Universität nach Halle (Saale) und erhalten Einblick in die faszinierende Welt der Informatik.

In fünf Tagen zum eigenen Computerspiel

Statt in strengem Schulalltag lernen Jugendliche ab der 10. Klasse auf lockere Weise, wo überall IT drinsteckt und was mit Informatik möglich ist. Die frisch erworbenen Kenntnisse wenden die Teilnehmer gleich an: Bis zum Ende der Sommerschule programmieren sie in kleinen Teams ihr eigenes Computerspiel, bei denen dann schon mal wütende Schweine Jagd auf Vögel machen, in Wirtschaftssimulationen mächtige Strom-Kraftwerke entstehen oder sich Helden ihren Weg durch Fantasie-Welten bahnen.[nbsp]

Das waren zumindest einige Ergebnisse der letzten Jahre. So findet die SummerBYTE mittlerweile zum 4. Mal statt. Veranstaltet wird die fünftägige Sommerschule vom Institut für Informatik der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Die Schirmherrschaft übernimmt der Cluster IT Mitteldeutschland e. V. Ziel der Veranstaltung ist es, das Interesse junger Menschen an der Informatik zu wecken und sie für deren Einsatzmöglichkeiten zu begeistern. André Soudah, Geschäftsführer des Cluster IT Mitteldeutschland e. V.: „Informatik ist keinesfalls langweilig oder etwas für Streber. Sie besitzt ganz unterschiedliche, vielseitige Fachgebiete. Dort wird die Technologie entwickelt, die absolut neu und innovativ ist. Genau diese Botschaft wollen wir jungen Menschen mit der SummerBYTE vermitteln. Schließlich geht es darum, den großen, jetzt schon kaum zu erfüllenden Bedarf an IT-Fachkräften in der Region zukünftig zu decken. Der Cluster IT Mitteldeutschland e. V. als Interessenverein der mitteldeutschen IT-Wirtschaft tritt über Veranstaltungen wie die SummerBYTE aktiv an Schüler heran. Aus den letzten Jahren wissen wir: Die eine oder der andere entscheidet sich daraufhin später für ein Informatikstudium in Halle.“ Auch für die Region Mitteldeutschland soll die Sommerschule werben – sowohl als Studien- als auch als Arbeitsort. Zu diesem Zweck stellen IT-Unternehmen aus der Region ihre Aufgabenfelder während der Sommerschule vor. Sie[nbsp] zeigen außerdem auf, wie der Alltag eines Programmierers aussieht. Eine dieser Firmen ist die GISA GmbH, mit rund 600 Mitarbeitern das größte mittelständische IT-Unternehmen in der Region und Mitglied des Cluster IT Mitteldeutschland. Die GISA unterstützt die Veranstaltung gemeinsam mit dem Cluster IT.

Für die 40 angemeldeten Teilnehmer selbst ist die SummerBYTE kostenlos. Auch Mittagessen und Übernachtungen werden finanziert. Rund um den Kurs gibt es ein Rahmenprogramm mit Grillabendend und gemeinsamen sportlichen Aktivitäten. Und dann findet sich auch die Zeit zum gemütlichen Relaxen im Schwimmbad. Weitere Informationen:[nbsp]http://summerbyte.uni-halle.de

Zum Cluster IT Mitteldeutschland e. V.

Der Cluster IT Mitteldeutschland e. V. ist das Netzwerk der IT-Wirtschaft in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen mit der Zielsetzung, die Aktivitäten der Branche zu koordinieren und sichtbar zu machen sowie gemeinsam für den IT-Standort Mitteldeutschland zu werben. Gegründet wurde der Verein im Jahr 2009 und besitzt mittlerweile über 30 Mitglieder. Interessenvertretung, Netzwerkarbeit, Unterstützung der Fachkräftegewinnung und Öffentlichkeitsarbeit gehören zu den zentralen Aufgaben des Cluster IT Mitteldeutschland e. V.[nbsp]

Zur GISA GmbH

Der IT-Dienstleister GISA beschäftigt deutschlandweit an fünf Standorten etwa 600 Mitarbeiter. Der Hauptsitz ist in Halle (Saale). Seit der Gründung 1993 kann die GISA auf mehr als 20 Jahre erfolgreiche und nachhaltige Geschäftsentwicklung zurückblicken. Das Dienstleistungsspektrum reicht von der Prozess- und IT-Beratung über die Entwicklung und Implementierung von innovativen IT-Lösungen bis hin zum Outsourcing kompletter Geschäftsprozesse oder der gesamten IT-Infrastruktur. Die GISA verfügt über ein exzellentes Branchen- und Prozess-Know-how in den Bereichen Energiewirtschaft und öffentliche Auftraggeber.

www.gisa.de

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07.08.2014
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UNTERWEGS – Eine Ausstellung des Halleschen Kunstvereins

UNTERWEGS -[nbsp]Spiegel des Reisens und Erkundens der näheren und ferneren Welt in Malerei, Grafik, Plastik, Keramik, Fotografie u.a.[nbsp]Künstler des Landes Sachsen-Anhalt

Eine Ausstellung des Halleschen Kunstvereins[nbsp]im Künstlerhaus 188

UNTERWEGS - Eine Ausstellung des Halleschen Kunstvereins

Eröffnung: Sonntag, 10. August 2014, 11 Uhr

Finissage und Sommerfest anlässlich 180 Jahre Hallescher Kunstverein: Sonntag, 24. August 2014, ab 15 Uhr

In Fortführung der in den vergangenen Jahren jeweils auf ein Thema oder eine künstlerische Technik ausgerichteten großen Gemeinschaftsausstellungen ist die diesjährige Sommerschau ganz beziehungsvoll dem Unterwegssein gewidmet. Und „unterwegs“ ist eigentlich in dieser Jahreszeit fast jeder. – Auf die vom Halleschen Kunstverein veranstaltete landesweit gültige Ausschreibung haben sich insgesamt 76 Künstler um eine Teilnahme beworben. Dieses große Interesse der Künstler weist u.a. darauf hin, dass es momentan nur wenige Möglichkeiten zum vergleichsweise Erleben der aktuell entstehenden Kunst nicht nur für die Kunstinteressierten, sondern auch für die Künstler selbst im Land gibt. Davon wurden von einer Jury 64 Künstler aus ganz Sachsen-Anhalt mit 92 Werken ausgewählt. Dabei wird das Unterwegssein auf die unterschiedlichste Weise reflektiert. Manches ist Erinnerung, anderes spiegelt den Moment des Erlebens, Realistisches steht neben Fantastischem.[nbsp] In der Ferne Gesehenes und Erlebtes – auch als Spiegel der neuen Freiheit nach 1989/90 – steht neben Entdeckungen „um die Ecke“. Denn Unterwegssein sagt zunächst ja nichts über die Nähe oder Ferne des Erlebten aus… Malerei und Grafik bilden den Hauptteil, aber genauso reizvoll sind die Künstlerbücher, keramische Arbeiten, natürlich die Fotografie u.a. (Katalog zur Ausstellung mit je einer Werkabbildung der beteiligten Künstler und einem einführenden Text: 15 €; erhältlich in der Ausstellung und bei der Geschäftsstelle des Halleschen Kunstvereins).[nbsp][nbsp]

Ein Sommerfest anlässlich 180 Jahre Hallescher Kunstverein am Sonntag, dem 24. August 2014, ab 15 Uhr verbunden mit der Finissage mit in der Ausstellung vertretenen Künstlern, den Mitgliedern des Halleschen Kunstvereins und Gästen bildet den Abschluss dieser besonderen Ausstellung.

Eröffnung der Ausstellung „Unterwegs“:[nbsp] Sonntag, 10. August 2014, 11 Uhr (Eintritt frei!)

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Künstlerhaus 188, Böllberger Weg 188, 06110 Halle (Saale)

10. August 2014 bis 24. August 2014

geöffnet täglich 11-17 Uhr

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07.08.2014
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Preis „Sicherheitspolitik für Lokal- und Regionaljournalisten“

Die Gesellschaft für Wehr- und Sicherheitspolitik (GfW)[nbsp] schreibt für 2014/2015 zum zweiten Mal den Preis[nbsp] „Sicherheitspolitik für Lokal- und Regionaljournalisten“ aus.[nbsp]Mit der Auszeichnung sollen journalistische Textbeiträge über die Sicherheits- und Verteidigungspolitik Deutschlands oder die sicherheitspolitische Öffentlichkeitsarbeit der GfW gewürdigt werden.[nbsp]Die Beiträge müssen in[nbsp] lokalen oder regionalen Printmedien im Erscheinungsgebiet der Bundesrepublik [nbsp]Deutschland erschienen sein.[nbsp]

Preis  „Sicherheitspolitik für Lokal- und Regionaljournalisten“

Teilnahmebedingungen

  1. Um den Preis bewerben können sich angestellte oder freie Journalisten und Volontäre, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

  2. Vorschlagsberechtigt sind daneben seitens der Ausschreiber die Landesvorsitzenden und[nbsp] Sektionsleiter der GfW sowie die AIK und seitens der Presse Verleger, Chefredakteure oder Ressortleiter.

  3. Die Beiträge müssen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Januar 2015 veröffentlicht worden sein.

  4. Die Bewerbungen oder Vorschläge sind formlos bis zum 15. Februar 2015 mit dem Stichwort „Journalistenpreis“ zu richten[nbsp] an die GfW-Geschäftsstelle, Wenzelgasse 42, 53111 Bonn. Sie müssen den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, E-Mailadresse und Kurzvita des Bewerbers/Vorgeschlagenen enthalten.

  5. Der Bewerbung / dem Vorschlag sind jeweils 2 Exemplare der Veröffentlichung mit Quellennachweis beizufügen.

  6. Die Auswahl der Preisträger erfolgt durch eine Jury. Sie setzt sich zusammen aus der Präsidentin, einem Landesvorsitzenden, dem Bundesgeschäftsführer, dem Medienbeauftragten und einem Vertreter der AIK. Die Entscheidung der Jury ist unanfechtbar. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

  7. Die eingereichten Beiträge werden ausschließlich für den Wettbewerb und seine publizistische Auswertung genutzt. Ein Anspruch auf Honorar bei Veröffentlichung auf der Homepage der GfW/AIK besteht nicht.

  8. Als Preise werden die Teilnahme an Seminaren zur Sicherheitspolitik der Akademie der Bundeswehr für Information- und Kommunikation ausgelobt. Es stehen[nbsp] Reisen nach Berlin-Wien, Bonn-Brüssel, Bonn-Straßburg oder Bonn-Paris zur Auswahl.

  9. Die Preisverleihung ist anlässlich der Bundesversammlung 2015 am 29.04.2015 in Berlin vorgesehen.

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Anmerkung: Ab November 2014 lautet der neue Vereinsname „Gesellschaft für Sicherheitspolitik e.V.“ (GSP).

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07.08.2014
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Historische Weichenstellung

Mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit hat die Bundesversammlung, das höchste Entscheidungsgremium der „Gesellschaft für Wehr- und Sicherheitspolitik e.V.“ (GfW) einer Namensänderung zugestimmt. Künftig wird diese 1952 gegründete zivilgesellschaftliche Vereinigung ihren sicherheitspolitischen Informations- und Bildungsauftrag[nbsp] als „Gesellschaft für Sicherheitspolitik e.V.“(GSP) wahrnehmen.

Ulrike Merten, Präsidentin der Gesellschaft, zeigte sich erfreut darüber, dass der jahrelange Prozess der Namensänderung nun zu einem positiven Abschluss gebracht werden konnte.[nbsp] Der jetzigen, von einer deutlichen[nbsp] Mehrheit getragenen Entscheidung waren in den letzten Jahren bewegte Diskussionen über das Für und Wider einer Umbenennung vorausgegangen.

Einig waren[nbsp] sich die Sektionsleiter als Vertreter der rund 7.000[nbsp] Mitglieder, dass mit dem neuen Namen der Dreiklang Frieden – Freiheit – Sicherheit[nbsp] in der ältesten sicherheitspolitischen Bildungsinstitution der Bundesrepublik Deutschland weiter seinen Stellenwert in der Informationsarbeit für die Bürger behält. „Keine Frage, dass wir auch künftig für den im Grundgesetz verankerten[nbsp] Gedanken einer wehrhaften und streitbaren Demokratie eintreten werden“, betonte Ulrike Merten.

Die Mitglieder der Bundesversammlung erhoffen sich, durch die Namensänderung verstärkt auch Bürger aus Berufsfeldern, die nicht ständig mit Sicherheitspolitik befasst sind, in die öffentliche Debatte zu Fragen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik unseres Landes einbeziehen zu können.

Anhaltende Krisen und dauerhafte Konflikte in der Welt zeigen deutlich den Bedarf an sicherheitspolitischer Informations- und Bildungsarbeit zur Aufklärung und Meinungsbildung in der Bevölkerung. Zusammenhänge und Hintergründe der Sicherheitsvorsorge zur Wahrung unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung aufzuzeigen bleiben weiterhin Ziele der „Gesellschaft für Sicherheitspolitik e.V.“.

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07.08.2014
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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche Verfügung im Todesfall Y. teilweise erfolgreich

Im Verfahren 1 BvR 1858/14 hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 31. Juli 2014 teilweise stattgegeben. Die zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Beschränkung der Presseberichterstattung über ein Strafverfahren. Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin mehrerer Zeitungen.

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Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine  sitzungspolizeiliche Verfügung im Todesfall Y. teilweise erfolgreich

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Am 11. Juni 2014 begann vor der Großen Strafkammer 1 des Landgerichts die Hauptverhandlung im Strafverfahren wegen eines im Dezember 2013 an inneren Verletzungen verstorbenen dreijährigen Mädchens. Angeklagte des Strafverfahrens sind die Eltern des Kindes. Dem Vater wird die Misshandlung von Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen. Die Mutter ist wegen Mordes angeklagt. Erster Verhandlungstag war der 11. Juni 2014. Insgesamt sind bis Ende September 22 Verhandlungstermine angesetzt. Der nächste Verhandlungstag ist auf den 11. August 2014 terminiert. Der Prozess war und ist Gegenstand umfangreicher Berichterstattung in den regionalen und überregionalen Medien und beschäftigte die Öffentlichkeit so nachhaltig, dass ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss zur Aufklärung von möglichen Fehlern in den zuständigen Behörden und Trägern eingesetzt wurde.

Am 3. Juni 2014 erließ der Vorsitzende der Großen Strafkammer des Landgerichts eine Medienverfügung, die folgenden Wortlaut hat: In dem Verfahren gegen die Eltern des im Dezember 2013 verstorbenen Kindes … hat der Vorsitzende folgende Anordnung gemäß § 176 GVG getroffen:

1. Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden nach Maßgabe der nachstehend beschriebenen „Poollösung“ gestattet.

a) Sofern bei den Medien der Wunsch besteht, werden an den Sitzungstagen jeweils unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung und nur in Anwesenheit des Gerichts Foto- und Fernsehaufnahmen im Verhandlungssaal gestattet und zwar im Rahmen der sogenannten Poollösung unter der Bedingung, dass die Aufnahmen nicht zu einer Störung des Sitzungsbetriebes führen. (…)

3. Film und Fotoaufnahmen im Vorraum zum Sitzungssaal (beim Saal 237 der gesamte Bereich hinter der Stahltür) und im Umkreis von 5 m zum Eingang des Sitzungssaals sind nicht gestattet.

4. Die Aufnahmen sowie Zeichnungen der beiden Angeklagten sind zu anonymisieren, es sei denn, diese erklären ausdrücklich ihre Zustimmung zu einer abweichenden Vorgehensweise.

5. Nahaufnahmen (Porträtaufnahmen) des Gerichts sind nicht zulässig. 6. Nahaufnahmen (Porträtaufnahmen) der Verteidigerin / des Verteidigers und des Sitzungsvertreters / der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sind nur zulässig, wenn diese ihre Zustimmung erklären.

7. Von Zeugen und Sachverständigen dürfen ohne ihre Zustimmung keine Aufnahmen angefertigt werden.

8. Darüber hinaus sind Foto-, Film- und Tonbandaufnahmen im Sitzungssaal nicht gestattet. Aufnahmegeräte, Mobiltelefone und Laptops sind während der Verhandlung auszustellen.

9. Die vorstehenden Regelungen befreien die Medienvertreter nicht von der ihnen obliegenden Verpflichtung zu prüfen und zu gewährleisten, dass sie mit ihrer Berichterstattung nicht die Persönlichkeitsrechte der Betrof

10. Es wird untersagt, im Sitzungssaal mit den Verfahrensbeteiligten Interviews oder interviewähnliche Gespräche zu führen. (…)

In seiner Stellungnahme auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts begründet der Vorsitzende die Verfügung nachträglich wie folgt: Wegen des großen Medieninteresses habe er die von der Rechtsprechung anerkannte und gebilligte Poollösung gewählt. Im Übrigen sei die angegriffene Anordnung das Ergebnis einer von ihm getroffenen Güterabwägung unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der in Art. 5 GG garantierten Pressefreiheit, der schutzwürdigen Interessen und Persönlichkeitsrechte der beiden Angeklagten und aller weiteren Verfahrensbeteiligten sowie der Pflicht zur Gewährleistung eines geordneten und sachorientierten Sitzungsverlaufs. Diese Güterabwägung wird nicht weiter erläutert. Die Beschwerdeführerin, der die Gründe der angegriffenen Entscheidungen nach ihrem Vortrag nicht bekannt waren, wendet sich gegen Ziffer 1.a), 3. bis 8., 10. der sitzungspolizeilichen Anordnung sowie Ziffer 4, soweit für eine nicht anonymisierte Abbildung die ausdrückliche Zustimmung der Angeklagten notwendig ist, und beantragt ihre Aussetzung.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Die Kammer hat im Wege des Eilverfahrens die Ziffern 1.a), 3., 5., 6., 7. und 8. Satz 1 der sitzungspolizeilichen Verfügung ausgesetzt, da die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der in diesen Ziffern enthaltenen Anordnungen offensichtlich begründet ist. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, und käme eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ersichtlich zu spät, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl.

2. Die aufgehobenen Ziffern der sitzungspolizeilichen Anordnung sind verfassungswidrig, weil der Vorsitzende die Verfügung nicht gegenüber den Betroffenen begründet hat. Die nachträglich übersandte Stellungnahme konnte den Begründungsmangel nicht heilen.

a) Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor oder nach einer Verhandlung oder in den Sitzungspausen sind von der Presse- und Rundfunkfreiheit umfasst. Eine Anordnung, die solche Aufnahmen ausschließt oder begrenzt, setzt deshalb im Interesse der Wirksamkeit des materiellen Grundrechtsschutzes voraus, dass der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenlegt und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind. Der Vorsitzende hat hierbei der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Bei der Ermessensausübung sind einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung zu beachten. Der Vorsitzende muss die Umstände, die Beschränkungen der Pressefreiheit erforderlich machen, darlegen, wenn diese nicht auf der Hand liegen oder sich für einen verständigen Prozessbeteiligten von selbst verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die sitzungspolizeiliche Verfügung selbst wird nicht begründet. Die später übersendete Stellungnahme, in der der Vorsitzende nur die Gründe für die Poollösung erläutert und ansonsten, ohne auf die konkreten Umstände näher einzugehen, lediglich behauptet, dass die angegriffene Anordnung das Ergebnis einer Güterabwägung sei, konnte diesen Mangel nicht heilen. Da im Ergebnis eine sachhaltige Begründung fehlt, ist die sitzungspolizeiliche Anordnung hinsichtlich der genannten Ziffern auszusetzen.

b) Der Vorsitzende wird den Erlass einer neuen Anordnung zu prüfen haben. Anordnungen, die gemäß § 176 GVG die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung beschränken und damit in die Pressefreiheit eingreifen, bedürfen konkreter, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe zum Schutz des Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Rechts- und Wahrheitsfindung. Eine Abwägung ist auch für die Frage der Ablichtung von Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen. Droht bei einer Abbildung eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung für deren Sicherheit, kann der Schutz vor ungewollten Abbildungen auch einem sachlichen, die Wahrheitsfindung fördernden Verfahrensverlauf dienen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn sich Zeugen oder Sachverständige bereits zuvor mit ihren Äußerungen freiwillig in die Öffentlichkeit begeben haben.

3. Der weitergehende Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der sitzungspolizeilichen Anordnung hat keinen Erfolg, weil er hinsichtlich Ziffer 4 der Anordnung unzulässig und hinsichtlich Ziffer 8. Satz 2 und 10. unbegründet ist. Hinsichtlich des Verbots von Interviews- und interviewähnlichen Gespräche (Ziffer 10.) fehlt es an einem schweren Nachteil für die Beschwerdeführerin im Sinne des § 32 BVerfGG. Soweit die Beschwerdeführerin das Verbot von Laptops, Aufnahmegeräten und Mobiltelefonen angreift, ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Es handelt sich um eine typisierte Regelung zur allgemeinen Gewährleistung eines geordneten Sitzungsablaufs. Die Gründe für die Untersagung dieser Geräte liegen auf der Hand. Werden Aufnahmen während der Verhandlung angefertigt, wird der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG) verletzt. Demgegenüber wird die Pressefreiheit durch die Anordnung nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt.

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07.08.2014
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Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel besucht Wasserstoff-Modellregion Mitteldeutschland

Heute besuchte Sigmar Gabriel, Bundesminister für Wirtschaft und Energie, den Gasspeicherstandort Bad Lauchstädt der VNG Gasspeicher GmbH und das Gaszentrum für Wasserstoff der Linde AG im Chemiepark Leuna. Im Rahmen des Besuchs informierte sich der Bundesminister über das Wasserstoff-Projekt „Hydrogen Power Storage [&] Solutions East Germany“ (HYPOS). Ziel des Vorhabens ist es, aus regenerativ erzeugtem Strom im großtechnischen Maßstab „grünen“ Wasserstoff für energiewirtschaftliche Anwendungen zu produzieren.

Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel besucht Wasserstoff-Modellregion Mitteldeutschland

Dabei betonte Gabriel die Bedeutung einer erfolgreichen Gestaltung der Energiewende für die Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland: „Eine Schlüsselrolle beim Ausbau der Erneuerbaren Energien bilden innovative Ansätze, um Strom und Gas zu speichern und damit die Erzeugung der Erneuerbaren Energien vom Verbrauch zeitlich zu entkoppeln.“ Dafür leiste das HYPOS-Projekt einen wichtigen Beitrag und stehe so beispielhaft für die technologische Vorreiterrolle Deutschlands bei der nachhaltigen Energieerzeugung, so Gabriel weiter.

Auf dem Untergrundspeicher Bad Lauchstädt, der ersten Station der Reise, untersucht die VNG Gasspeicher GmbH die Möglichkeit der Wasserstoffspeicherung in Kavernen. „Die VNG-Gruppe leistet damit im Rahmen von HYPOS einen aktiven Beitrag zur Schaffung einer Wasserstoff-Modellregion in Mitteldeutschland, welche die gesamte Wertschöpfungskette von Erzeugung, Transport und Speicherung bis zur Verwertung von „Grünem Wasserstoff“ abbildet. Dabei sollen gemeinsam mit HYPOS-Partnern die einzigartigen infrastrukturellen Voraussetzungen in der Region genutzt und verknüpft werden“, erklärt Dr. Volker Busack, Geschäftsführer der VNG Gasspeicher GmbH und Vorstand des Fördervereins HYPOS e.V.[nbsp]

Das gemeinsam von der Europäischen Metropolregion Mitteldeutschland, dem Fraunhofer-Institut für Werkstoffmechanik IWM und dem Cluster Chemie/Kunststoffe Mitteldeutschland initiierte HYPOS-Projekt verfolgt das Ziel, bis 2020 wirtschaftliche Lösungen für die Nutzung von Wind- und Solarstrom sowie Biomasse durch Erzeugung von Wasserstoff via Elektrolyse und die Methanisierung von Wasserstoff in großtechnischem Maßstab zu erarbeiten. Somit wird es möglich sein, den Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu speichern, zu transportieren und für eine kontinuierliche Nutzung durch die Industrie, in der Mobilität und in der urbanen Energieversorgung bereit zu stellen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert das Vorhaben im Rahmen des Programms „Zwanzig20 – Partnerschaft für Innovation“ mit bis zu 45 Millionen Euro. Gegenwärtig werden durch über 130 Projektpartner Einzel- und Verbundprojekte als Teil einer übergreifenden „Strategie-Roadmap“ konzipiert. Ab Juni 2015 werden die ersten bewilligten Forschungsverbundprojekte in die Umsetzungsphase übergehen.

Auf der Fahrt zum Chemiestandort Leuna informierte sich Bundesminister Gabriel auch über den auf HYPOS aufsetzenden Ansatz „power to products“. „Ab dem Zeitraum von 2020 bis 2030 werden der Stromüberschuss aus Erneuerbaren Energien und die im Rahmen von HYPOS realisierten Verfahren zur wirtschaftlichen Wasserstoffherstellung die großindustrielle Nutzung von „Grünem Wasserstoff“ als Ausgangsstoff für die mitteldeutsche Chemieindustrie ermöglichen. Mit dem Ansatz „power to products“ zur Wertschöpfung durch Wasserstoff würden eine Verringerung der Rohstoffabhängigkeit von Öl und Gas sowie eine signifikante Senkung der CO2-Ausstoßes einhergehen“, betont Dr. Christoph Mühlhaus, Sprecher des Clusters Chemie/Kunststoffe Mitteldeutschland.

Am Chemiestandort Leuna wurde Bundesminister Gabriel durch Dr. Christof Günther, Geschäftsführer der InfraLeuna GmbH und Sprecher des Central European Chemical Network (CeChemNet), begrüßt. In dem Chemiepark haben sich über 100 Chemieunternehmen und Dienstleister angesiedelt. Dort besichtigte Gabriel das Technische Gasezentrum und die Wasserstoffproduktionsanlage der Linde AG. Der weltweit größte derartige Produktionskomplex der Linde Gas Division versorgt über ein Pipeline-Netz neben Leuna auch die Chemieparks Bitterfeld, Piesteritz und Schkopau mit Wasserstoff, Sauerstoff, Stickstoff, Kohlenmonoxid, Kohlendioxid und Spezialgasen. Diese Infrastruktur sowie die jahrzehntelangen Erfahrungen bei der Erzeugung und dem Transport von Wasserstoff bilden einen wichtigen Baustein für die Vision einer Wasserstoff-Modellregion Mitteldeutschland.[nbsp]

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07.08.2014
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Dritter „Startschuss für Toleranz“ – Laufen für Jugendprojekte

3. HALLIANZ-Spendenlauf am 26. September 2014 – Anmeldungen als Spender, Läufer oder Helfer ab sofort möglich

Aller guten Dinge sind drei! Deshalb rufen die Organisatoren des HALLIANZ Jugendfonds bereits zum dritten Mal zum[nbsp]„Startschuss für Toleranz“ im Rahmen der Interkulturellen Woche[nbsp]auf. Mit dem Erlös des Spendenlaufes wird der HALLIANZ Jugendfonds mit Spenden aufgefüllt, die zu 100% zur Förderung von Jugend- und Bildungsprojekten für mehr Demokratie, Toleranz, Engagement und Teilhabe junger Menschen hier in Halle eingesetzt werden. Jede Unterstützung wird gebraucht – beim Laufen, Organisieren, Runden zählen und vielem anderen mehr!

Dritter „Startschuss für Toleranz“ – Laufen für Jugendprojekte

Im vergangenen Jahr wurden durch den HALLIANZ Jugendfonds erfolgreich 10 Projekte[nbsp][nbsp]gefördert, z.B. ein Anti-Mobbing-Training für Grundschüler, eine Bildungswoche für Demokratie und Vielfalt,[nbsp][nbsp]ein Rechercheprojekt zum Leben jüdischer Geschäftsleute während der NS-Zeit oder ein Film zum Thema „Starke Schule – starke Schüler“.

In der Zeit von 10 bis 18 Uhr haben Laufgruppen und Einzelpersonen aus Unternehmen, Vereinen, Initiativen, Kinder und Jugendliche, Eltern und Großeltern die Möglichkeit, mit läuferischem Einsatz Spenden zu erlaufen, die in den HALLIANZ Jugendfonds fließen. Der Spendenlauf wird in Laufrunden (jeweils. 450 m) absolviert und startet und endet am Riebeckplatz. Wann und wie viel gelaufen wird, entscheidet jede Starterin bzw. jeder Starter selbst.[nbsp]Mitmachen kann jeder: es kann gelaufen, gewalkt oder gewandert werden.[nbsp]Vor dem HALLIANZ Spendenlauf sucht sich jede Läuferin bzw. jeder Läufer im Verwandten- oder Freundeskreis oder bei Geschäftsinhabern Sponsoren, die pro gelaufene Runde einen frei wählbaren Betrag spenden. Wer dabei Unterstützung braucht, kann sich gerne an die Freiwilligen-Agentur Halle wenden, die den Spendenlauf organisiert und den HALLIANZ Jugendfonds koordiniert.

Anmeldungen[nbsp]zum Spendenlauf sind möglich unter[nbsp]www.hallianz-fuer vielfalt.de/spendenlauf[nbsp]oder per E-Mail anhallianz@halle.de.

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07.08.2014
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Verkehrsunfälle im Saalekreis

Am Mittwoch gegen 18:20 Uhr befuhr ein 40 jähriger Kia-Fahrer die B 181, aus Günthersdorf kommend in Richtung Leipzig. Als er auf der Brücke über der A 9 war, kam von links her ein Reh und kollidierte mit dem Frontbereich des Pkw. An diesem entstand Sachschaden und das Reh verendete an der Unfallstelle. Schaden am PKW ca. 3000 Euro.

Verkehrsunfälle im Saalekreis

Verkehrsunfall

Ein 33 jähriger Lkw-Fahrer befuhr mit dem Lkw + Auflieger die B 180n – Ortsumfahrung Querfurt in Fahrtrichtung Abzweig L 172/Altweidenbach. Im Gegenverkehr überholte ein Pkw einen anderen Pkw. Deshalb musste der Lkw-Fahrer[nbsp] nach rechts ausweichen und geriet in die Leitplanke. An 5 Feldern der Leitplanke ist rote Farbe vom Lkw geblieben, weitere Beschädigungen wurden nicht festgestellt (ca. 50,- € Schaden). Sachschaden am Lkw auch gering (250,- €).

Verkehrsunfall

Ein 38 jähriger Mazda-Fahrer befuhr am [nbsp]Donnerstag gegen 18:05 Uhr in Landsberg, Ortsteil Braschwitz die B 100 im Kreuzungsbereich hinter einer 62 jährigen Hyundai-Fahrerin. Diese bremste plötzlich ab. Er bemerkte dies zu spät und fuhr auf den stehenden Pkw, Hyundai auf. Es kam zum Unfall mit Sachschaden. Laut Angaben der Hyundai-Fahrerin musste sie aufgrund der umschaltenden Ampel anhalten. Beide konnten ihre Fahrt selbständig fortsetzen.

Verkehrsunfall

Am Mittwochabend gegen 21:55 Uhr befuhr ein 62 jähriger Mercedes-Fahrer die L 50 aus Richtung Grube Ferdinande in Richtung Halle. Ca. 1000 Meter vor der Shell Tankstelle kollidierte der Mercedes mit einen Reh welches die Fahrbahn querte. Es kam zum Unfall mit Sachschaden, wobei das Reh an der Unfallstelle verendete.

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07.08.2014
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Einbruch in Schweinemastanlage

Am Donnerstag gegen 12:25 Uhr wurde der Polizei ein Einbruch in die Schweinemastanlage in Kütten in der Teichaer Landstraße mitgeteilt. Ein Mitarbeiter hatte gesehen, wie ein schwarzer Jeep mit PKW-Anhänger an der Rückfront der Anlage zur Teichaer Landstraße hin stand.

Einbruch in Schweinemastanlage

Als er sich dorthin begab, fuhr der PKW in Richtung Sportplatz davon. Bei der Überprüfung im Gelände wurde festgestellt, dass 7 zwei Meter lange Teile von Futtertrögen durch die unbekannten Täter(aus VA-Stahl) an den hinteren Zaun zur Abholung transportiert worden waren. Aus einem Lagerraum wurde eine Wasseruhr entwendet. Die Täter hatten zum Abtransport der Schrottteile im Gelände Maschendrahtzaun ausgehangen. An einem Stall wurden ebenfalls zwei Wasserhähne aus Messing abgebaut. Die Höhe des Schadens konnte noch nicht benannt werden.

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07.08.2014
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Diebstahl aus PKW

Durch unbekannte Täter wurde am Mittwoch zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr die Beifahrerscheibe eines Pkw, BMW eingeworfen. Die Fahrzeugführerin hatte den Pkw oberhalb des Steinbruchs in Löbejün gegenüber einer Gartenanlage abgestellt, verschlossen und gesichert.

Diebstahl aus PKW

Als sie den PKW gegen 15:Uhr wieder nutzen wollte, stellte sie fest, dass die Scheibe der Beifahrertür durch unbekannte eingeschlagen wurde.

Aus dem PKW wurde ihre Handtasche mit persönlichen Dokumenten und Bargeld in Höhe von ca. 70 Euro entwendet. Die Handtasche war unter dem Fahrersitz verstaut. Weiterhin wurde ein IPad gestohlen.

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07.08.2014
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Geschwindigkeitskontrollen im Saalekreis

Am Mittwoch zwischen 06:30 Uhr und 11:00 Uhr wurde auf der L 172 in Schkopau, Ortsteil Knapendorf, eine Geschwindigkeitskontrolle durchgeführt.[nbsp]

Geschwindigkeitskontrollen im Saalekreis

insgesamt wurden 1509 Fahrzeuge kontrolliert, Davon wurden 48 Verstöße festgestellt. 48 Verstöße wurden mit Verwarngeld und 6 mit Bußgeld geahndet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit am Messort betrug 70 km/h. Spitzenreiter waren ein österreichischer Kleintransporter mit 101 km/h und ein Pkw BMW mit 96 km/h.

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07.08.2014
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Versammlungsrechtliche Auflagen müssen sich auf notwendige Eingriffe in die Versammlungsfreiheit beschränken

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einem Bußgeld von 250 € wegen Verstoßes gegen eine versammlungsrechtliche Auflage richtet. Für einen Aufzug am 1. Mai hatte die Versammlungsbehörde die Benutzung von Lautsprechern nur für Ansprachen im Zusammenhang mit dem Versammlungsthema sowie für Ordnungsdurchsagen zugelassen. Die Beschwerdeführerin benutzte einen Lautsprecher für die Durchsagen „Bullen raus aus der Versammlung!“ und „Zivile Bullen raus aus der Versammlung – und zwar sofort!“. Das Urteil des Amtsgerichts, mit dem ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die versammlungsrechtliche Auflage verhängt wurde, verkennt den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Dieser umfasst auch die Äußerung des versammlungsbezogenen Anliegens, dass nur die Versammlung unterstützende Personen an ihr teilnehmen und Polizisten sich außerhalb des Aufzugs bewegen sollen.

Versammlungsrechtliche Auflagen müssen sich auf  notwendige Eingriffe in die Versammlungsfreiheit beschränken

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin nahm am 1. Mai 2008 an einer Versammlung des Deutschen Gewerkschaftsbundes in München mit dem Thema „01. Mai. Tag der Arbeit“ teil. Für die Versammlung hatte die zuständige Versammlungsbehörde unter anderem die Auflage erlassen, dass Lautsprecher und Megaphone nur für Ansprachen und Darbietungen, die im Zusammenhang mit dem Versammlungsthema stehen, sowie für Ordnungsdurchsagen verwendet werden dürfen. Während des Versammlungszuges benutzte die Beschwerdeführerin an zwei Orten einen Lautsprecher, welcher auf einem Handwagen mitgeführt wurde, für folgende Durchsagen: „Bullen raus aus der Versammlung!“ und „Zivile Bullen raus aus der Versammlung – und zwar sofort!“. Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz durch Nichtbeachtung beschränkender Auflagen zu einer Geldbuße von 250 €. Einen Antrag der Beschwerdeführerin, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.

1. Die als bußgeldbewehrt erachteten Lautsprecherdurchsagen sind nicht wie das Amtsgericht annimmt dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit entzogen. Sie standen inhaltlich in hinreichendem Zusammenhang mit der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Durchführung der Versammlung. Sie mögen zwar keinen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufgewiesen haben und nicht auf die Einhaltung der Ordnung gerichtet gewesen sein. Sie gaben jedoch das versammlungsbezogene Anliegen kund, dass sich in dem Aufzug nur an ihm teilnehmende Personen befinden sollen, nicht aber auch am Meinungsbildungsprozess unbeteiligte Polizisten. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die körperliche Sichtbarmachung von gemeinsamen Überzeugungen. Wer an einer solchen Versammlung teilnimmt, ist grundsätzlich auch dazu berechtigt, während der Versammlung dafür einzutreten, dass nur die das Anliegen der Versammlung unterstützenden Personen an ihr teilnehmen und Polizisten sich außerhalb des Aufzugs bewegen.

2. Durch die Sanktionierung der Lautsprecherdurchsagen mit einem Bußgeld greift die amtsgerichtliche Entscheidung in diesen Schutzbereich ein. Dieser Eingriff ist auf der Grundlage der gerichtlichen Feststellungen nicht gerechtfertigt.

a) Zwar ist die Versammlungsfreiheit nicht unbeschränkt gewährleistet (vgl. Art. 8 Abs. 2 GG). Bei der angewandten Bußgeldvorschrift des § 29 Versammlungsgesetz handelt es sich um ein solches beschränkendes Gesetz, dessen Auslegung und Anwendung grundsätzlich Sache der Strafgerichte ist. Allerdings haben die staatlichen Organe und damit auch die Strafgerichte die grundrechtsbeschränkenden Gesetze stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen und sich bei Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutze gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist.

b) Diesem Maßstab wird die amtsgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einem Bußgeld nicht gerecht. Aufgrund des Schutzbereichs des Art. 8 Abs. 1 GG durfte sich das Gericht nicht uneingeschränkt auf die Auflage der Versammlungsbehörde berufen. Vielmehr durfte es die Auflage nur dann als verfassungsgemäß ansehen, wenn es sie einer Auslegung für zugänglich hielt, nach der andere als strikt themenbezogene Äußerungen mit Versammlungsbezug von ihr nicht ausgeschlossen sind. An einer solchen Berücksichtigung des Schutzgehaltes der Versammlungsfreiheit fehlt es indes. Vielmehr belegt die angegriffene Entscheidung die in Frage stehenden versammlungsbezogenen Äußerungen unabhängig von jeder Störung mit einer Geldbuße. Für eine Störung durch den Gebrauch der Lautsprecheranlage im konkreten Fall ist weder etwas dargetan noch ist sie sonst ersichtlich. Die Lautsprecherdurchsagen der Beschwerdeführerin waren erkennbar nicht geeignet, mehr als allenfalls unerhebliche Unruhe innerhalb der Versammlung zu stiften. Auch eine mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit von Dritten durch übermäßigen Lärm erscheint durch die bloß kurzzeitige zweimalige Benutzung des Lautsprechers ausgeschlossen. Insgesamt ist damit nicht erkennbar, dass Gefährdungen vorlagen, die die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu einem Bußgeld rechtfertigten.

3. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht bei einer erneuten Befassung unter Beachtung der grundrechtlichen Anforderungen des Art. 8 Abs. 1 GG zu einem anderen Ergebnis kommen wird. Das angegriffene Urteil ist daher aufzuheben, die Sache ist an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

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07.08.2014
hallelife.de - Redaktion