Oberverwaltungsgericht gibt NABU Recht – Steinschüttungen an der Saale weiterhin verboten

Oberverwaltungsgericht gibt NABU Recht – Steinschüttungen an der Saale weiterhin verboten
von 13. Juli 2022 0 Kommentare

Die Steinschüttungen an den Ufern der Saale, mit denen die Stadt Halle (Saale) bereits begonnen hat, dürfen nicht fortgesetzt werden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen-Anhalt gab in zweiter Instanz einem Eilantrag des NABU Sachsen-Anhalt recht.

 

Der NABU hatte die Untersagung der Steinschüttungen bereits beim Verwaltungsgericht (VG) Halle beantragt. Das VG hat die Schüttungen aber nur teilweise untersagt, nämlich in denjenigen Bereichen, in denen europäische Naturschutzgebiete (sogenannte Natura 2000 – Gebiete) direkt betroffen waren. Das OVG untersagt nun die Steinschüttungen auch in den anderen Uferbereichen im Stadtgebiet.

Die Stadt Halle (Saale) hatte im Jahr 2019 beschlossen, große Teile der naturnahen Ufer der Saale im Stadtgebiet von Halle mit Wackersteinen zu befestigen. Insgesamt sollten knapp 21.000 t Steine an den Ufern abgeladen werden und auf über 15.000 m² Bäume und Sträucher beseitigt werden. Ein förmliches Genehmigungsverfahren hatte die Stadt nicht als erforderlich angesehen, da sie der Auffassung war, dass es sich lediglich um Instandsetzungsarbeiten und die Wiederherstellung des alten Zustands handeln würde.

In dem zunächst beim VG Halle eingereichten Eilantrag hatte der NABU geltend gemacht, dass für das Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren und eine Prüfung seiner Verträglichkeit mit den europäischen Schutzgebieten erforderlich sei. Das VG Halle hatte daraufhin die Steinschüttungen in denjenigen Teilbereichen untersagt, in denen die europäischen Schutzgebiete direkt betroffen gewesen wären.

Gegen diese Entscheidung des VG Halle hatte der NABU beim OVG Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt und argumentiert, dass auch von den Steinschüttungen außerhalb der europäischen Schutzgebiete Beeinträchtigungen in diese Schutzgebiete hineinwirken würden. Das OVG hat dies im Kern bestätigt und der Stadt Halle (Saale) nunmehr die Fortführung der Steinschüttungen im gesamten Uferbereich untersagt, so lange nicht seitens der Stadt nachgewiesen werde, dass es zu keinen Beeinträchtigungen der europäischen Schutzgebiete komme.

 

Die Stadt Halle (Saale) hat nun die Möglichkeit, im Rahmen einer sogenannten FFH-Verträglichkeitsprüfung den Nachweis zu führen, dass sich die Steinschüttungen nicht auf die Ziele der europäischen Schutzgebiete auswirken. Dazu wird es erforderlich sein, sowohl den Bestand an potenziell betroffenen Tier- und Pflanzenarten innerhalb der europäischen Schutzgebiete detailliert zu ermitteln als auch der Frage nachzugehen, ob und wie sich die Steinschüttungen auf diese auswirken würden.

Der NABU Sachsen-Anhalt ist erfreut, dass die Steinschüttungen nun auf absehbare Zeit nicht fortgesetzt werden dürfen. Dazu Martin Schulze, stellvertretender Landesvorsitzender des NABU: „Die Auffassung der Stadt, dass die Beeinträchtigung europäischer Schutzgebiete nicht geprüft werden musste, weil es sich nur um Instandhaltungsarbeiten handeln sollte, war von Anfang an falsch. Wenn die Stadt an ihrem Vorhaben festhalten will, muss sie nun umfangreiche Untersuchungen durchführen, bei denen allein die Erfassungen der Tier- und Pflanzenarten mindestens ein Jahr dauern werden. ”

 

Der NABU appelliert an die Stadtvertretung, die hierdurch eintretende Pause zu nutzen, um alternative und naturnähere Befestigungsmöglichkeiten zu prüfen. Solche Möglichkeiten seien mittlerweile technisch ausgereift und sicher, und sie würden dazu führen, dass die naturnahen Ufer der Saale erhalten bleiben und trotzdem der Hochwasserschutz gewährleistet ist.

 

Dazu die Vorsitzende des NABU Sachsen-Anhalt, Katja Alsleben: „Die Stadt wird den Nachweis, dass es zu keinen Beeinträchtigungen der europäischen Schutzgebiete kommt, nicht führen können, dafür sind die Auswirkungen der Steinschüttungen viel zu massiv. Dann ist die Stadt aber ohnehin verpflichtet, zu beweisen, dass es keine Alternative gibt. Da solche Alternativen bestehen, beispielsweise durch den Einsatz von bestimmten schnell wachsenden Pflanzenarten oder von Uferbefestigungen durch Pfähle, wird die Stadt schon aus rechtlichen Gründen kaum eine andere Wahl haben. Dann kann sie diese Entscheidung aber auch gleich treffen. ”

 

         

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