LKW-Kontrollen auf der A14

LKW-Kontrollen auf der A14
von 5. Februar 2018

Bereits im Dezember 2017 wurde ein Schwerlasttransport angehalten und kontrolliert, der gem. §70 StVZO und §29 Abs.3 StVO genehmigungspflichtig war. Im Rahmen der Kontrolle konnte der serbische Fahrer keine gültige Erlaubnis zur Durchführung des Transportes vorweisen. Hierüber wurde bereits berichtet.
Das gleiche Unternehmen wurde im Januar wiederum bei Durchführung eines genehmigungspflichtigen Transportes auf der Autobahn festgestellt und einer Kontrolle unterzogen. Diesmal wurde eine entsprechende Erlaubnis zur Durchführung mitgeführt, jedoch wurden beim Fahrer, ebenfalls serbischer Nationalität, erhebliche Verstöße gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten (Sozialvorschriften) festgestellt. Aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlich festgelegten Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden wurde hier die Weiterfahrt untersagt und die deren Einhaltung angeordnet. Gegen Fahrer und Unternehmen wurde ein entsprechendes Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet, gegenüber dem Fahrer wurde zur Absicherung dieses Verfahrens eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2.400,- EUR erhoben und gezahlt.

Am 16.01.2018, gegen 11:10 Uhr, wurde auf der Autobahn 14 in Fahrtrichtung Magdeburg eine tschechischer Transport mit Ziel Dänemark angehalten und kontrolliert, der auf Grund seiner Abmaße nach §§29 und 46 StVO genehmigungspflichtig war. Bei Kontrolle des Transportes wurde jedoch festgestellt, dass die in der Erlaubnis/ Genehmigung angegebene Maximalhöhe von 4,0 Meter nicht eingehalten wurde. Festgestellt wurde bei Überprüfung des Höhenmaßes eine Höhe von 4,25 Meter. Da eine Absenkung des Transportfahrzeuges nicht möglich war, wurde hier die Weiterfahrt untersagt und eine Umladung des Transportgutes angeordnet. Auch bei Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers wurden nicht unerhebliche Verstöße festgestellt. Zu beiden Feststellungen wurden entsprechende Anzeigen gefertigt und der Zentralen Bußgeldstelle zur weiteren Bearbeitung übersandt. Auch hier wurde gegenüber dem Fahrer eine entsprechende Sicherheitsleistung von 170,- EUR erhoben und vor Ort gezahlt.

Im Rahmen der weiteren Kontrollen des gewerblichen Güterverkehrs auf der Autobahn 14 wurde am 21.01.2018, um 15:25 Uhr, ein polnischer Sattelzug kontrolliert, der hier gem. §46 Abs.1 Nr. 7 StVO eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot benötigte, aber nicht vorweisen konnte. Den beiden Fahrern aus der Ukraine war dieser Umstand bekannt, ebenfalls dem polnischen Unternehmen. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot wurde hier folglich bewusst und vorsätzlich umgangen. Aus diesem Grund wurde die Weiterfahrt bis 22:00 Uhr untersagt und ein Verfahren gem. §29a OWiG, Einziehung des Wertes von Taterträgen/Verfall, eingeleitet. Das Verfahren wurde der Zentralen Bußgeldstelle in Magdeburg zur weiteren Bearbeitung übermittelt, das polnische Unternehmen muss mit einem Bußgeld von mindestens 800,- EUR rechnen.

Am 31.01.2018 wurde auf der Autobahn 14 ein österreichischer Transport angehalten, der auf Grund seiner Abmaße eine Erlaubnis gem. §§29 und 46 StVO hätte mitführen müssen, obwohl dies bei korrekter Verladung des transportierten Fahrzeuges nicht erforderlich war. Ausreichend für diesen Transport wäre auf Grund der Transporthöhe von 4,30 Meter und Einhaltung der Fahrzeugmaße eine Ausnahmegenehmigung nach §46 StVO, die auch mitgeführt und vorgelegt wurde. Da das Fahrzeug aber in seinen Grundmaßen verändert wurde (zul. Länge 16,50 m / tatsächlich gemessene Länge 17,80 m), war eine Ausnahmegenehmigung nach §70 StVZO und die dazu gehörige Erlaubnis zur Straßenbenutzung gem. §29 StVO erforderlich. Beides konnte nicht vorgelegt werden und war auch nicht beantragt. Eine telefonische Rücksprache mit der ausstellenden Genehmigungsbehörde bestätigte das Nichtvorhandensein, es wurde nur eine Ausnahmegenehmigung gem. §46 StVO beantragt. Die Weiterfahrt wurde untersagt. Durch Umladung des transportierten Fahrzeuges auf dem Auflieger konnte die Fahrzeuglänge von 16,50 Meter durch den Fahrzeugführer vor Ort eigenständig hergestellt werden, so dass die Untersagung der Weiterfahrt wieder aufgehoben werden konnte.

Gegen das österreichische Unternehmen wurde nach Rücksprache mit der zuständigen Verfolgungsbehörde ein Bußgeldverfahren gem. §29a OWiG (Einziehung des Wertes von Taterträgen/Verfall) eingeleitet. Das errechnete Bußgeld für die nicht erlaubte Durchführung des Transportes beträgt 4249,89 EUR.