Landesverwaltungsamt verbietet per Allgemeinverfügung unangemeldete Autobahnblockaden

Landesverwaltungsamt verbietet per Allgemeinverfügung unangemeldete Autobahnblockaden
von 11. Januar 2024 0 Kommentare

Die für den morgigen Tag angemeldete Blockadeaktion ist von dem Verbot nicht betroffen.

 

Das Landesverwaltungsamt verbietet mit Allgemeinverfügung vom 11.01.2024 für den 12.01.2024 alle unangemeldeten Versammlungen, die auf Autobahnen stattfinden sowie sämtliche unangemeldeten Blockaden an Anschlussstellen von Autobahnen. Dies gilt für das gesamte Gebiet des Landes Sachsen-​Anhalt. Die für den morgigen Tag angemeldete Blockadeaktion ist von dem Verbot nicht betroffen. Über Verkehrsbeeinträchtigungen informieren die örtlich zuständigen Polizeiinspektionen.

Die Verfügung ergeht im Zusammenhang mit den Protesten der Landwirte gegen die Haushaltspläne der Bundesregierung im Rahmen der „Protestwoche“ und ist erforderlich, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie inadäquate Verkehrsbeeinträchtigungen zu vermeiden.

Hintergrund:

Das Versammlungsgesetz verbietet nicht von Gesetzes wegen die Durchführung unangemeldeter Versammlungen; hierfür bedarf es einer behördlichen Anordnung. Wer trotz des Verbotes als Leiter oder Veranstalter unangemeldete Versammlungen durchführt, begeht nach § 25 VersammlG LSA eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird. Die Teilnahme an einer verbotswidrigen Versammlung stellt zudem nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 VersammlG LSA eine Ordnungswidrigkeit dar.

         

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