Bundeskartellamt und Stadtwerke Leipzig einigen sich auf Senkung der Fernwärmepreise

von 16. Oktober 2015

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts:„Trotz der schwierigen Vergleichsbedingungen und der Komplexität der Fernwärmeversorgung konnten wir das erste Missbrauchsverfahren im Fernwärmesektor erfolgreich abschließen. Die nun vereinbarte Zusage sieht vor, dass SW Leipzig innerhalb des geplanten neuen Preissystems ab dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2020 die Fernwärmepreise absenkt. Durch die Zusagen der Stadtwerke Leipzig werden die Verbraucher in Leipzig unmittelbar und zeitnah von günstigeren Wärmepreisen profitieren.“

SW Leipzig nimmt auch weitere Veränderungen in der Ausgestaltung der Grund- und Arbeitspreise vor. Es ist jedoch sichergestellt, dass es für die Fernwärmekunden der SW Leipzig insgesamt zu der vereinbarten Senkung kommt.

Das Bundeskartellamt hat im vorliegenden Fall zukünftige Preissenkungen als Kompensation für möglicherweise überhöhte Preise in der Vergangenheit akzeptiert, da die zugesagten Preissenkungen weiterhin dieselben Kunden erreichen. Zudem führt die zukünftige Kompensation nicht zu einer verstärkten Kundenbindung. Im Bereich der Fernwärme sind die etablierten Versorger in ihrem jeweiligen lokalen Netzgebiet nämlich in der Regel konkurrenzlos, so auch in Leipzig. Die Kunden haben keine Wechselmöglichkeiten zu einem anderen Fernwärmeversorger. Ein Systemwechsel zu einer anderen Heizenergie (z.B. Gas) ist – wenn überhaupt – jedenfalls nicht ohne größeren Umstellungsaufwand möglich.

Im untersuchten Zeitraum von 2010 bis 2012 lagen die durchschnittlich pro kWh erzielten Erlöse der SW Leipzig über den Vergleichserlösen von ausgewählten Fernwärmenetzen in anderen Städten. Der Vergleich von Fernwärmeversorgern ist sehr komplex, da sie vertikal über Erzeugung, Netz und Vertrieb integriert sind und die jeweils lokal begrenzten Netzgebiete sehr unterschiedlich sind, z.B. hinsichtlich Kunden- und Benutzungsstruktur, Anzahl und Größe der Hausanschlüsse, Länge und Verteilungsdichte. Zudem erfolgt die Erzeugung meist als Koppelproduktion von Strom und Wärme. Die Prüfung im Rahmen eines Missbrauchsverfahrens betrifft damit umfangreiche wirtschaftliche und technische Zusammenhänge und wirft Fragen der Kosten- und Erlöszurechnung innerhalb eines Unternehmens auf.

SW Leipzig hat im Verlaufe des Verfahrens eine Reihe von Rechtfertigungsgründen für höhere Preise geltend gemacht. Damit lässt sich jedoch nach vorläufiger Beurteilung des Bundeskartellamtes jedenfalls nicht der gesamte Erlösunterschied zu den Vergleichsunternehmen rechtfertigen. Für eine exakte Bewertung der vorgebrachten Rechtfertigungsgründe wären weitere umfangreiche Ermittlungen erforderlich (z.B. zu Investitionen oder Qualitätsunterschieden). Durch die Zusage von SW Leipzig, ihre Fernwärmepreise zu senken, können weitere Ermittlungen und ein sich anschließender langjähriger Rechtsstreit vermieden werden.

Die Zusagenentscheidung nach § 32b GWB wird nach Bereinigung um Geschäftsgeheimnisse auf der Internetseite des Bundeskartellamtes veröffentlicht.