Verbotene Pyrotechnik bei einem 15-Jährigen aufgefunden

von 4. Dezember 2012

Die 2 Feuerwerkskörper entsprachen pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II/Kategorie 2 der Sprengstoffverordnung und waren in diesem Fall ohne eine erforderliche CE/BAM-Kennzeichnung aus Polen eingeführt worden. Die Bundespolizei weist in diesem Fall auf die bestehende Gesetzeslage und Gefahren im Umgang/Verkehr mit Pyrotechnik hin. Die unter anderem aus Polen eingeführte Pyrotechnik ohne Prüfzeichen ist gefährlich und mit erheblichen Risiken verbunden. Mangelhafte Verarbeitung und die Verwendung von Industriesprengstoff können selbst bei korrekter Anwendung zu schwersten Verletzungen führen.

Abgetrennte Gliedmaßen und schwere Brandverletzungen im Kopfbereich sind keine Seltenheit. Personen, welche nicht gewerbsmäßig mit diesen Feuerwerkskörpern umgehen, erfüllen den Straftatbestand gemäß § 40 Sprengstoffgesetz. Eine Zuwiderhandlung kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe sanktioniert werden. In Deutschland sind nur Feuerwerkskörper erlaubt, die durch die Bundesanstalt für Materialforschung -und prüfung (BAM) zugelassen worden sind. Diese verfügen über ein entsprechendes Zulassungszeichen (z.B. BAM-PII_1912 oder CE) und über Gebrauchshinweise in deutscher Sprache.