Bußgelder im Ausland

von 1. Juli 2016

Immerhin fast die Hälfte der Verbraucher gibt laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) an, in diesem Bereich schon einmal Ärger oder Fragen gehabt zu haben. Daher wundert es nicht, dass sich die Gerichte immer wieder mit Fällen rund um das Thema beschäftigen müssen. Dabei entscheidet die Rechtsprechung oft, aber nicht immer zugunsten der Verbraucher, wie drei aktuelle Urteile zeigen, über die ARAG Experten berichten.

Daten-Flatrate muss unbegrenzt sein

Bietet ein Mobilfunkunternehmen einen Internet-Tarif mit „unbegrenztem Datenvolumen“ an, darf es in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht einschränkend regeln, dass die Datenübertragung nach Überschreiten eines Limits drastisch gedrosselt wird. In dem konkreten Fall ging es um einen Mobilfunktarif von E-Plus. Unter dem Stichwort „Mobiles Internet“ hieß es in den Tarifbedingungen: „Pro MB für mobiles Surfen in Deutschland 0,00 €; Datenvolumen pro Monat unbegrenzt“. In derselben Klausel schränkte E-Plus die Leistung ein: Das monatliche Highspeedvolumen belief sich danach auf 500 MB. Nach dessen Erreichen drosselte E-Plus die Übertragungsgeschwindigkeit von 21,6 Megabit auf 56 Kilobit pro Sekunde. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte gegen die Verwendung der AGB und bekam jetzt vor dem Landgericht (LG) Potsdam Recht: Die einschränkende Klausel stellt laut Urteil eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und ist deshalb unwirksam. Durch die Beschreibung der Leistung mit „Datenvolumen unbegrenzt“ erwecke die Beklagte den Anschein, als beinhalte der angebotene Tarif keine Begrenzung des Datenvolumens, so das Gericht. Tatsächlich komme die Drosselung der Geschwindigkeit nach Erreichen von 500 MB aber einer Reduzierung der beschriebenen Leistung auf „null“ gleich (Az.: 2 O 148/14, nicht rechtskräftig).

Gericht verbietet Datenautomatik in Handytarifen

Andere Mobilfunkanbieter schreiben in ihren Flatrate-Tarifen statt einer Drosselung des Datenvolumens eine sogenannte Datenautomatik fest. Für die Kunden bedeutet das: Haben sie ihr vertraglich vereinbartes Datenvolumen vor Ende des Berechnungszeitraums aufgebraucht, stockt der Anbieter das Volumen automatisch auf – und stellt die Kosten in Rechnung. Gegen entsprechende Tarifbedingungen von O2 wandte sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit seiner Klage vor dem Landgericht (LG) München. Die betroffenen O2-Kunden wurden zwar über die erste automatische Aufbuchung vorher per SMS informiert. Eine Möglichkeit, dem zu widersprechen, hatten sie aber nicht. War auch das zusätzliche Datenpaket aufgebraucht, wurden sie erst nach Aufbuchung eines weiteren Paketes benachrichtigt. Der O2-Mutterkonzern Telefónica verlor das Verfahren jetzt in erster Instanz. Kunden des Anbieters gäben eine Vertragserklärung über den ursprünglichen Tarif ab, urteilten die Richter. Solle diese Hauptleistung – etwa durch ein zusätzliches Datenpaket – erweitert werden, müssten sie explizit zustimmen. Die von O2 gesendete SMS genüge dem nicht. Zudem verstoße die Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich der Datenautomatik gegen das Transparenzgebot, denn sie sei nicht ausreichend klar, eindeutig und unmissverständlich formuliert (Az.: 12 O 13022/15, nicht rechtskräftig).

Handy-Kauf im Ausland gut überlegen

Dagegen Mobilfunkanbieter in Deutschland müssen nicht dafür Sorge tragen, dass im Ausland erworbene Handys mit den von ihnen überlassenen SIM-Karten funktionieren. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München hervor. Ein Mobilfunkunternehmen hatte einen Kunden auf Zahlung rückständiger Gebühren in Höhe von mehr als 800 Euro verklagt. Der beklagte Kunde hatte bereits vor zehn Jahren einen Mobilfunkvertrag mit der Klägerin geschlossen, der aber kein Handy enthielt. Als er feststellte, dass sein Ende 2012 in den USA gekauftes iPhone 5 mit der vom Kläger zur Verfügung gestellten SIM-Karte nicht kompatibel war, zahlte er dessen Rechnungen nicht mehr. Das Amtsgericht stellte sich aber auf die Seite des Anbieters und verurteile den säumigen Kunden zur Nachzahlung. Wer einen Mobilfunkvertrag schließe, können nicht allgemein davon ausgehen, dass auch ausländische Handys in Deutschland funktionieren müssen. Die Klägerin sei nur verpflichtet, dass ihr im Inland angebotener Dienst mit jedem hierzulande handelsüblichen Mobiltelefon genutzt werden könne (Az.: 261 C 15987/15).

     
PP