Kein Recht auf Vaterschaftstest außerhalb der Familie

von 20. April 2016

In dem konkreten Fall ging eine 66-jährige Frau davon aus, dass ein in Nordrhein-Westfalen regional bekannter Maler ihr Erzeuger ist. Ihn hatte ihre Mutter immer als den leiblichen Vater benannt. Der Mann hatte zudem die Hausgeburt des Mädchens 1950 beim Standesamt gemeldet, die Vaterschaft jedoch nie anerkannt. Die Mutter hatte dann einen anderen Mann geheiratet, die Ehe verlief jedoch nicht glücklich. Der Stiefvater missbrauchte das Mädchen und prügelte die Mutter. Das Martyrium hielt an, bis der Gewalttäter in einem Akt der Nothilfe vom Sohn erstochen wurde. Für dieses schwere Schicksal macht die Klägerin den mutmaßlichen leiblichen Vater moralisch mitverantwortlich und wollte nun geklärt wissen, dass er ihr leiblicher Vater ist. 2009 lehnte das zuständige Amtsgericht (AG) den Antrag ab, den mutmaßlichen Vater zur Abgabe einer DNA-Probe zu zwingen. Das Bundesverfassungsgericht musste nun entscheiden, ob das Persönlichkeitsrecht des mutmaßlichen Vaters oder das Recht auf Kenntnis der Abstammung der Antragstellerin schwerer wiege. Die Karlsruher Richter bestätigten die Entscheidung der Vorinstanz – ein erzwungener DNA-Test zur Feststellung der Vaterschaft findet nicht statt (BVerfG, Az.: 1 BvR 3309/13).