Bundespolizei informiert zum Fußballspiel zwischen dem F.C. Hansa Rostock und dem Halleschen FC

Bundespolizei informiert zum Fußballspiel zwischen dem  F.C. Hansa Rostock und dem Halleschen FC
von 3. Mai 2018

Die Bundespolizei untersagt per Allgemeinverfügung auf den Regelzugverbindungen der Bahnstreckenführungen Halle – Berlin – Rostock und zurück aus Sicherheitsgründen die Mitnahme von Glasflaschen, Getränkedosen und pyrotechnischen Gegenständen. Das Verbot gilt im Zeitraum vom 05. Mai 2018, 05:00 Uhr bis zum 06. Mai 2018, 01:00 Uhr zunächst auf folgenden Regelzugverbindungen, einschließlich der Umstiege in den entsprechenden Bahnhöfen/ Haltestellen:

Anreise 05.05.2018: Halle (Saale) Hbf. ab 05:50 Uhr RE 506060 Berlin Hbf. (tief) an 08:25 Uhr Berlin Hbf. (tief) ab 08:42 Uhr RE 4354 Rostock Hbf an 11:23 Uhr

Rückreise 05.05.2018: Rostock Hbf. ab 16:34 Uhr RE 4365 Berlin Hbf. (tief) an 19:16 Uhr Berlin Hbf. (tief) ab 20:32 Uhr RE 56985 an 21:48 Uhr Lutherstadt Wittenberg Lutherstadt Wittenbergab 22:16 Uhr S8 Halle (Saale) Hbf. an 23:07 Uhr

Erweiterungen / Änderungen der Zugverbindungen können bei Fahrplanänderungen oder Änderung der Gefährdungslage durch den Polizeiführer vor Ort jederzeit vorgenommen werden.

Die Allgemeinverfügung gilt für alle Personen, die Zugverbindungen auf den oben genannten Streckenführungen anlässlich der Fußballbegegnung zwischen dem F.C. Hansa Rostock und dem Halleschen FC nutzen.

Es ist im vorgenannten Geltungsbereich verboten, Glasflaschen, Getränkedosen und Pyrotechnik mit sich zu führen. Dieses Verbot gilt nicht für den Transport im Rahmen gewerblicher bzw. kommerzieller Tätigkeit, wenn die Abgabe von Glasflaschen und Getränkedosen an per Bahn reisende Fußballfans ausgeschlossen ist. Pyrotechnische Gegenstände sind alle Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische enthalten, mit den aufgrund selbständiger, unter Freiwerden von Wärme ablaufender chemischer Reaktion Wärme, Licht, Schall, Gas, Rauch oder eine Kombination dieser Wirkungen erzeugt werden sollen.

Die Einhaltung des Verbotes wird durch Einsatzkräfte der Bundespolizei überwacht. Bei Zuwiderhandlung oder Weigerungen kommt ein Platzverweis für die betreffende Zugverbindung und die Anregung eines Beförderungsausschlusses durch das Eisenbahnverkehrsunter- nehmen aufgrund der Gefährdung Mitreisender gemäß § 8 Eisen- bahn-Verkehrsordnung in Betracht.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung wird gemäß § 3 Absatz 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- Euro angedroht. Sollte das Zwangsgeld uneinbringlich sein, kann das Verwaltungsgericht auf meinen Antrag gemäß § 3 Absatz 4 VwGO Ersatzzwangshaft für den Fall der Zuwiderhandlung anordnen.

Die Allgemeinverfügung tritt am 26. April 2018 in Kraft.

Die ausführliche Begründung dieser Allgemeinverfügung kann bei der Bundespolizeidirektion Pirna, Rottwerndorfer Str. 22 in 01796 Pirna, während der allgemeinen Geschäftszeiten eingesehen werden.