Bett zu laut: Geld zurück

von 16. April 2015

Bei einem Ortstermin legte sich der Käufer zu Demonstrationszwecken ins Bett und machte seitliche Drehbewegungen. Die dabei entstehenden Geräusche, so die als Ohrenzeugin anwesende Richterin, seien so störend und so laut gewesen, dass nachvollziehbar sei, warum die Eheleute regelmäßig aus ihrem Schlaf aufgeschreckt worden seien. Die Richterin befand, dass das Bett zum Schlafen ungeeignet sei, da der Käufer von seinem Bett erwarten dürfe, dass er darin ungestört schlafen kann. Die Eheleute konnten nach Auskunft der ARAG Experten daher vom Kaufvertrag zurücktreten und bekamen 4.547 Euro zurück (LG Bonn, Az.: 2 O 379/13).