Auch Zubehör wie beispielsweise Drucker, Farbpatronen oder Maus muss das Jobcenter im Rahmen in der Regel übernehmen.
In einem konkreten Fall hatte sich ein Jobcenter zunächst geweigert, die Kosten zu übernehmen, musste aber am Ende nicht nur den Rechner, sondern auch einen Drucker bezahlen. Allerdings nicht das von der Familie ausgesuchte Modell, sondern ein preiswerteres.
(Landessozialgericht Thüringen Az.: L 9 AS 862/20 B ER).
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