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Kreuzfahrten: Wie sie wirklich sind

„Eine Seefahrt, die ist lustig, eine Seefahrt, die ist schön …“ heißt es in einem alten deutschen Volkslied. Aber ist das tatsächlich so? Oder sind Schiffsfahrten letztlich nur gähnend langweilige Rentnerfahrten? Obschon immer mehr Deutsche eine Kreuzfahrt in Betracht ziehen, ranken sich nach wie vor allerhand Mythen um diese Reisen. Sieben Behauptungen über Kreuzfahrten haben wir für Sie genauer unter die Lupe genommen.

Kreuzfahrten: Wie sie wirklich sind

Kreuzfahrtgerüchte auf dem Prüfstand

  • Gerücht Nr. 1: Kreuzfahrten sind „Fresstouren“ – Falsch! Selbstverständlich kann man auf einer Kreuzfahrt jederzeit so viel essen, wie man will. Das bedeutet aber keinesfalls, dass man die ganze Zeit essen muss oder gar, dass es nichts anderes zu tun gibt. Wenn Sie eines der großen Hochseeschiffe buchen, erwartet Sie ein umfangreiches Animationsprogramm, bei dem Sie sich durchaus bewegen dürfen. Es gibt zudem Fitnessstudios, Swimmingpools und für die morgendliche Joggingtour kleine Bahnen auf Deck. Die ganz große sportliche Herausforderung finden Sie auf einer Kreuzfahrt natürlich nicht. Wenn Sie eine solche suchen, sollten Sie doch besser über eine Reise auf den Kilimandscharo oder eine Rafting-Tour im Grand Canyon nachdenken. Eine Kreuzfahrt ist und bleibt in erster Linie eine Erholungsreise.Gerücht Nr. 2: Eine Kreuzfahrt ist gefährlich – Falsch! Trotz so erschütternder Ereignisse wie dem Untergang der Costa Concordia Anfang 2012 gehören Kreuzfahrtschiffe zu den sichersten Fortbewegungsmitteln.

  • Gerücht Nr. 3: Eine Kreuzfahrt machen nur Rentner – Falsch! Mittlerweile gibt es auch für ein jüngeres Publikum zahlreiche Angebote. Ab nächstem Herbst wird sogar der Cavern Club in See stechen. Der berühmte Musikclub hat sich auf die Fahnen geschrieben, Newcomern die Chance zu geben, sich auf der Bühne zu beweisen und verspricht Partyspaß pur.

  • Gerücht Nr. 4: Ruhe auf dem Schiff gibt es nicht – Falsch! Wer keine Party oder Animationen will, bekommt auch keine. Jeder Dampfer hat ruhige Bereiche. Generell gilt allerdings: Wer ruhig Reisen will, sollte sich für klassische Reisen oder Flusskreuzfahrten entscheiden. Wer hingegen Unterhaltungsprogramm liebt, ist auf den großen Clubschiffen bestens aufgehoben.

  • Gerücht Nr. 5: Kreuzfahrten sind überteuert – Falsch! Das Preis-Leistungs-Verhältnis stimmt, sagen Experten. Schließlich wird einem für das Geld auch einiges geboten – ein Aufenthalt in einem Vier- bis Fünf-Sterne-Hotel ist nicht günstiger.

  • Gerücht Nr. 6: Eine Kreuzfahrt ist eine Klatschfahrt – Korrekt! Hier lernen sich Leute kennen, man kommt ins Gespräch. Der eine oder andere Klatsch und Tratsch ist sicherlich dabei. Das muss aber keineswegs etwas Negatives sein.

  • Gerücht Nr. 7: Eine Kreuzfahrt ist Massenbespaßung – Korrekt! Genau dafür unternimmt man eine Kreuzfahrt. Man kann sich ruhig zurücklehnen und muss sich um nichts kümmern. Für Individualurlauber, die am liebsten zwei Wochen lang keinen anderen Touristen treffen, ist so eine Reise nichts. Für alle anderen ist sie genau das Richtige.

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20.01.2015
hallelife.de - Redaktion
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Vorsicht Gesundheitsversprechen !

Aktueller Marktcheck der Verbraucherzentralen

In den Supermarktregalen liegen immer mehr Lebensmittel mit Gesundheitsversprechen – sogenannten “Health Claims”. Sie haben einen großen Einfluss auf das Kaufverhalten der Verbraucher, wie eine aktuelle Studie von Agrifood Consulting und der Universität Göttingen im Auftrag des Projekts “Lebensmittelklarheit” des vzbv und der Verbraucherzentralen zeigt.

Vorsicht Gesundheitsversprechen !

Um die Frage zu klären, ob diese gesundheitlich aufgepeppten Lebensmittel wirklich die ausgelobten Gesundheitsversprechen einhalten, haben die Verbraucherzentralen 46 solcher Produkte aus Deutschlands Supermärkten geprüft. Ergebnis: Bei zwei Drittel von Ihnen gab es Beanstandungen!

Obwohl die EU mittlerweile Vorgaben für Gesundheitswerbung auf Lebensmitteln macht und zurzeit europaweit nur ca. 250 Claims erlaubt, nutzen viele Hersteller Schlupflöcher der entsprechenden Verordnung. Andere beachten die rechtlichen Vorgaben nicht. Das waren die sechs häufigsten Tricks:

Nicht zugelassen, trotzdem auf dem Etikett:[nbsp]43% der Produkte wiesen Claims auf, die aus Sicht der Verbraucherzentralen nicht zugelassen sind. Beispielsweise wurden probiotische Keime für ein “gesundes Wachstum” ausgelobt, obwohl es dafür keinen erlaubten Claim gibt.[nbsp]

Erlaubter Wortlaut stark verändert:[nbsp]Auf 21 Produkten wurde der Wortlaut so verstärkt, dass z.B. aus “trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei” ganz hochtrabend “leisten einen wichtigen Beitrag zum Aufbau und der Funktionsfähigkeit der körpereigenen Abwehrkräfte” wurde. Das ist jedoch aus Sicht der Verbraucherzentralen nicht zulässig.[nbsp]

Zucker- und Fettbomben mit Gesundheitsversprechen:[nbsp]Vitamin- und Mineralstoffbeimischungen sind billig und verpassen so manchem hochkalorischen Lebensmittel zu Unrecht ein gesundes Image. Hier muss die EU unbedingt mit Nährwertprofilen nachbessern, damit nicht auf einer Kinderwurst, die zu einem Viertel aus Fett besteht, ein Gesundheitsversprechen wie “Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen und Zähne benötigt” ausgelobt werden darf. Wie zu erwarten laufen die Anbieter Sturm gegen diese Maßnahme und der EU-Kommission fehlt offenbar der Mut, dieses wichtige Herzstück der Verordnung umzusetzen.[nbsp]

Kein Vitamin-C-Mangel in Deutschland:[nbsp]Die Anbieter nutzen den Mythos Vitaminmangel für ein gutes Geschäft. Beispielsweise werben sie auf angereicherten Lebensmitteln mit dem Claim “Vitamin C leistet einen wichtigen Beitrag zum Aufbau und der Funktionsfähigkeit der Abwehrkräfte”. Vitamin C, das zeigte die Studie, wird am häufigsten zugesetzt, obwohl die gesamte Bevölkerung damit gut versorgt ist und ein zusätzlicher Nutzen deshalb nicht zu erwarten ist.[nbsp]

Überzogene Gesundheitsversprechen bei Kinderlebensmitteln :[nbsp]Die gesondert betrachteten Kinderlebensmittel schneiden besonders schlecht ab, 75% tragen aus Sicht der Verbraucherzentralen übertriebene oder falsche Gesundheitsversprechen auf dem Etikett.[nbsp]

Fehlende Claims bei Pflanzenstoffen:[nbsp]Die Vielzahl der Werbeversprechen, die sich auf pflanzliche Stoffe beziehen (ca. 2000 bei der EU beantragt), sind bislang noch gar nicht bewertet und dürfen derzeit noch verwendet werden. Hier besteht dringender Handlungsbedarf!

“Wer sich im neuen Jahr wirklich gesünder ernähren will, sollte mehr unverarbeitete Lebensmittel verzehren, Gesundheitsversprechen hinterfragen und nicht jeden Werbespruch für bare Münze nehmen” so Christa Bergmann von der VZ Sachsen-Anhalt. Die Firmen müssen ihre Verantwortung ernst nehmen und bestehende Verordnungen einhalten. Die Lebensmittelüberwachung sollte Verstößen konsequenter begegnen. Vor allem aber sollten die derzeit noch rudimentären rechtlichen Vorgaben endlich verbessert werden.

Den ausführlichen Bericht des Marktchecks mit vielen Produktbeispielen und weitere Informationen zum Thema finden Sie unter www.vzsa.de.[nbsp]

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20.01.2015
hallelife.de - Redaktion
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AHA führt Exkursion durch die Saaleaue in Halles Nordwesten durch

Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e.V. (AHA) führt am Samstag, den 24.01.2015 eine ca. fünfstündige Winterexkursion in Halles Nordwesten zum Amselgrund/Kreuzer Teiche, zu den Brandbergen, zum Hechtgraben, zur Kiesgrube Kröllwitz, zum Saalwerder, zum Ochsenberg und zum Park der früheren Papierfabrik Kröll-witz durch.[nbsp]

AHA führt Exkursion durch die Saaleaue in Halles Nordwesten durch

Im Rahmen der Exkursion beabsichtigt der AHA seine Positionen zum Schutz, Erhalt und Entwicklung dieser vielfältigen, bedeutsamen und besonders schützenswerten Natur- und Landschaftsbestandteile von Amselgrund/Kreuzer Teiche vorzu-stellen und zu erläutern. Dazu gehört auch die Vermittlung der Vorstellungen zur künftigen Entwicklung der früheren Schweinemastanlage in der Äußeren Lettiner Straße und des Mündungsbereiches des Hechtgrabens in die Saale. Ebenso thematisiert wird die Frage Hochwasser, Wechselbeziehung zwischen Aue und Fluss sowie Maßnahmen, welche erforderlich sind, um Hochwassereinzugsräume zu sichern und zu erweitern sowie was der AHA diesbezüglich für erforderlich hält. Bei den Betrachtungen gilt es ebenfalls auf die vielfältigen Biotop- und Grünverbundfunktionen einzugehen, welche eines besonderen Schutzes bedürfen. Ebenfalls legt der AHA dabei seine Positionen zu Bebauungen in der Talstraße und zum Kinderspielplatz in der gleichen Straße dar. Ferner möchte der AHA für seine im Aufbau begriffenen ehrenamtlichen Gruppen in Kröllwitz und am Hechtgraben werben.[nbsp]

Treff ist 10.00 Uhr am Eingang der Bergschenke in der Kröllwitzer Straße, unweit der Giebichensteinbrücke.

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17.01.2015
hallelife.de - Redaktion
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Krankenkassenwechsel wieder interessanter

Seit Jahresanfang gibt es bei den gesetzlichen Krankenkassen wieder[nbsp]einen Beitragswettbewerb durch einen individuellen Zusatzbeitrag. Die Beitragsspanne[nbsp]liegt derzeit zwischen 14,6 und 15,9 Prozent. Mit einem Krankenkassenwechsel[nbsp]können dadurch je nach Einkommen und Krankenkasse bis zu rund 640 Euro im Jahr[nbsp]gespart werden. Jedoch sollte beim Krankenkassenwechsel nicht nur der Beitrag[nbsp]verglichen werden, warnt die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. (GVI).

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Krankenkassenwechsel wieder interessanter

Von Juli 2009 bis Ende 2014 zahlten Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherungim Rahmen des eingeführten Gesundheitsfonds noch einen Einheitsbeitrag von 15,5 Prozent.[nbsp]Davon übernahm 7,3 Prozent der Arbeitgeber. Seit 1. Januar 2015 zahlen Arbeitgeber[nbsp]und Arbeitnehmer jeweils 7,3 Prozent. Die Krankenkasse kann jedoch zusätzlich einen[nbsp]bestimmten Prozentsatz als Zusatzbeitrag erheben, was fast alle Krankenkassen auch[nbsp]durchführten. Die Spanne des Gesamtbeitrags liegt derzeit zwischen 14,6 und 15,9 Prozent.[nbsp]

Mit einem Krankenkassenwechsel können je nach Einkommen schon allein durch den[nbsp]unterschiedlichen Zusatzbeitrag bis zu rund 640 Euro im Jahr gespart werden. Der[nbsp]Krankenkassenwechsel auf Grund des niedrigen Beitragssatzes muss jedoch nicht immer[nbsp]die beste Lösung sein.[nbsp]

„Wenn der Versicherte ein besonderes Versorgungsangebot wie beispielsweise[nbsp]homöopathische Behandlungen wahrnehmen oder ein attraktives Bonusprogramm nutzen[nbsp]möchte, kann es sich lohnen, trotz höheren Zusatzbeitrags bei der bisherigen Krankenkasse[nbsp]zu bleiben oder eine Krankenkasse mit höherem Zusatzbeitrags zu wählen“, weist Siegfried[nbsp]Karle, Präsident der GVI, hin. „Allerdings bieten bereits manche günstige Krankenkassen[nbsp]schon Sonderleistungen an. Daher sollten die Leistungen der Krankenkassen vor einem[nbsp]Krankenkassenwechsel genau verglichen werden“, empfiehlt Siegfried Karle.

Weitere Informationen zum Thema „Krankenkasse, Zusatzbeitrag mit Tipps zum Krankenkassenwechsel“ und einen Online-Vergleichsrechner steht unter[nbsp]www.geldundverbraucher.de,[nbsp]Rubrik „Gratis“ kostenlos zur Verfügung.

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15.01.2015
hallelife.de - Redaktion
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Neue Termine für Kindergeld-Auszahlung

Die Bundesagentur für Arbeit hat das Auszahlungsverfahren für Kindergeld ab Januar 2015 geändert. Bisher waren der geplante Überweisungstag und der Tag des Geldeingangs auf dem Bankkonto nicht immer identisch. Jetzt ist der Überweisungstag verlässlich auch der Tag, an dem das Kindergeld auf dem Konto gutgeschrieben wird.

Neue Termine für Kindergeld-Auszahlung

Die neuen Überweisungstermine wurden vorab im Internet veröffentlicht. Die Bundesagentur weist jetzt noch einmal auf die neuen Termine hin.

“Alle Kindergeldempfänger können sich im Internet den Überweisungsplan ansehen oder auch ihren persönlichen Auszahlungstermin über unsere kostenlose Hotline 0800 4555533 abfragen”.[nbsp]

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Kindergeld: Auszahlungstermine

Das Kindergeld wird im Laufe des jeweiligen Monats ausgezahlt, für den ein Anspruch besteht (§ 66 Abs. 2 Einkommensteuergesetz).

Der Zeitpunkt für die monatliche Überweisung des Kindergeldes durch die Familienkasse richtet sich nach Ihrer Kindergeldnummer. Ihre Kindergeldnummer finden Sie auf Ihren Kontoauszügen oder auf einem Schreiben der Familienkasse.

Maßgeblich für den Zeitpunkt der Auszahlung ist die letzte Ziffer (= Endziffer) der Kindergeldnummer.

Die Überweisungen beginnen am Monatsanfang für die Kindergeldnummern mit den Endziffern 0 und 1. Im Laufe des Monats wird das Kindergeld für die Kindergeldnummer mit den Endziffern 2 bis 7 überwiesen, für die Endziffern 8 und 9 am Ende des Monats.

Beispiele:
Bei der Kindergeldnummer 115FK15472
1 (Endziffer 1) erfolgt die Zahlung zu Beginn des Monats.

Bei der Kindergeldnummer 735FK124619 (Endziffer 9) erfolgt die Zahlung am Ende des Monats.

Die aktuellen Überweisungstage können Sie untenstehendem Überweisungsplan entnehmen.

Sollte das Kindergeld nicht durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, sondern durch eine Gehalts- oder Besoldungsstelle des öffentlichen Dienstes ausgezahlt werden, erfolgt die Zahlung zusammen mit Ihrem Lohn bzw. Gehalt für den jeweiligen Monat.

[nbsp]

Überweisungsplan Kindergeld

In der nachstehenden Tabelle sind die aktuellen Überweisungstage für die Endziffer Ihrer Kindergeldnummer aufgeführt.

Mit “Überweisungstag” wird derjenige Tag bezeichnet, an dem das Kindergeld überwiesen und im Laufe des selben Tages Ihrem Konto gutgeschrieben wird und Sie darüber verfügen können. Durch Wochenenden und Feiertage sind gewisse Verschiebungen beim Geldeingang leider nicht zu vermeiden.

Einen Rechtsanspruch auf Zahlung an einem bestimmten Tag im Monat gibt es nicht.

Monat

Endziffer

Überweisungstag

Januar 2015

0

07.01.2015

1

08.01.2015

2

09.01.2015

3

12.01.2015

4

13.01.2015

5

14.01.2015

6

16.01.2015

7

19.01.2015

8

21.01.2015

9

22.01.2015

Februar 2015

0

05.02.2015

1

06.02.2015

2

09.02.2015

3

10.02.2015

4

12.02.2015

5

13.02.2015

6

16.02.2015

7

17.02.2015

8

19.02.2015

9

20.02.2015

März 2015

0

06.03.2015

1

09.03.2015

2

10.03.2015

3

11.03.2015

4

12.03.2015

5

13.03.2015

6

16.03.2015

7

17.03.2015

8

19.03.2015

9

23.03.2015

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Monat

Endziffer

Überweisungstag

April 2015

0

07.04.2015

1

08.04.2015

2

09.04.2015

3

10.04.2015

4

13.04.2015

5

14.04.2015

6

16.04.2015

7

17.04.2015

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20.04.2015

9

22.04.2015

Mai 2015

0

06.05.2015

1

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2

08.05.2015

3

11.05.2015

4

12.05.2015

5

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6

15.05.2015

7

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22.05.2015

Juni 2015

0

05.06.2015

1

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2

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3

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5

12.06.2015

6

16.06.2015

7

17.06.2015

8

19.06.2015

9

22.06.2015

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Monat

Endziffer

Überweisungstag

Juli 2015

0

06.07.2015

1

07.07.2015

2

08.07.2015

3

10.07.2015

4

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5

14.07.2015

6

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8

20.07.2015

9

22.07.2015

August 2015

0

06.08.2015

1

07.08.2015

2

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5

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19.08.2015

9

21.08.2015

September 2015

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Monat

Endziffer

Überweisungstag

Oktober 2015

0

06.10.2015

1

07.10.2015

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November 2015

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Dezember 2015

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14.01.2015
hallelife.de - Redaktion
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Partnervermittlungsverträge mit Tücken

Unterhaltsamer Videoclip der Verbraucherzentrale[nbsp]

Mehr als ein Drittel der Singles in Deutschland sucht den Traumpartner oder die Traumpartnerin. Neben Flirtportalen und Partnerbörsen im Internet werden auch die klassischen[nbsp]Kontaktanzeigen[nbsp]in den Zeitungen[nbsp]zur Partnersuche[nbsp]genutzt.

Partnervermittlungsverträge mit Tücken

Dabei kann jedoch einiges schief gehen. Statt des erwarteten Liebesglücks hat man oft nur einen teuren Vertrag mit einem Partner- oder Freizeitkontaktvermittler in der Tasche.[nbsp]

Dabei liest sich mancher Anzeigentext recht einladend:[nbsp]“Bettina, 35 Jahre, blond, attraktiv, romantisch, sehnt sich nach einem soliden Mann, der sie liebevoll in seine Arme nimmt und …”.[nbsp]Um die Kontaktaufnahme angeblich einfach zu machen, ist in der Anzeige auch gleich eine Telefonnummer angegeben. Nach der telefonischen Kontaktaufnahme führt jedoch ein geschickt geführtes Telefongespräch dazu, dass ein “Vertreter” ins Haus kommt, um mit geschulten Überredungskünsten einen Vertrag abzuschließen.[nbsp]

Tipp

Doch wie kann man einer Annonce ansehen, ob eine Agentur oder ein tatsächlicher Partnersuchender dahinter steckt? Statt alle möglichen Abkürzungen und Chiffren einer Kontaktanzeige auswendig zu lernen, reicht regelmäßig ein einfacher Tipp: Geht nicht derjenige ans Telefon, den man nach der Anzeige erwartet, kann es sich um eine unseriöse Freizeit-oder Partnervermittlungsagentur handeln. [nbsp]

Ein anschaulicher und unterhaltsamer Videoclip der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. informiert vorbeugend.

Wer dennoch auf eine unseriöse Vermittlungsagentur hereingefallen ist, sollte sich nicht zögern und sich zeitnah rechtlich beraten lassen. Oftmals besteht die Möglichkeit, diese Verträge zu widerrufen oder zu kündigen.[nbsp]

Hilfe erhalten alle Rat Suchenden in den[nbsp]Beratungsstellen[nbsp]der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. oder am Verbrauchertelefon montags bis freitags von 9-18 Uhr unter (0900) 1775 770 (1,00 Euro/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend).

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13.01.2015
hallelife.de - Redaktion
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Neujahrsputz in der Hausapotheke

Laut einer Umfrage der Apotheken Umschau haben vier von fünf Deutschen eine Hausapotheke in den eigenen vier Wänden. Grundsätzlich ist es sicherlich sinnvoll, einige Medikamente im Haus zu haben, um kleinere Beschwerden direkt behandeln zu können. Allerdings sollte man nicht alle verwendeten Medikamente dort für die Ewigkeit bunkern.

Neujahrsputz in der Hausapotheke

Eine Hausapotheke bedeutet auch Verantwortung. So muss sichergestellt sein, dass sämtliche Medikamente für Kinder oder Haustiere unzugänglich aufbewahrt werden. Idealerweise befinden sie sich in einem separaten Schränkchen oder einer Schublade, die entweder abschließbar oder außerhalb der Reichweite von Kindern angebracht ist.

Wichtig ist auch, die eigene Hausapotheke regelmäßig auf abgelaufene Medikamente zu überprüfen. Die Umfrage der Apotheken-Umschau[nbsp]ergab aber, dass dies nur etwa ein Drittel der Befragten regelmäßig tut. Nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums können Medikamente jedoch ihre Wirkung ändern und bergen somit ein Gefahrenpotential.[nbsp]Mindestens einmal im Jahr sollten daher sämtliche Tablettenpackungen und Medizinfläschchen kontrolliert werden. Warum nicht einfach den Jahresbeginn für eine Bestandsaufnahme der eigenen Hausapotheke nutzen? Denn sogar Pflaster können ablaufen – sie verlieren mit der Zeit ihre Klebefähigkeit.

Nach Möglichkeit sollte sich die Hausapotheke nicht im Bad befinden. Das Schlafzimmer ist ein deutlich besserer Ort, da es dort meist kühl und vor allem trocken ist. Denn zu hohe Luftfeuchtigkeit ist weder gut für Medikamente noch für Verbandszeug und Pflaster. Aber auch direkte Sonnenstrahlung schadet den meisten Medikamenten.

Zur Grundausstattung einer jeden Hausapotheke gehören folgende Medikamente und Verbandsutensilien:

  • Schmerz- und Erkältungsmittel

  • Mittel gegen Durchfall- und Verdauungsbeschwerden

  • Mittel zur Anwendung bei Insektenstichen und Sonnenbrand

  • Nasenspray

  • Heilsalbe

  • Salbe gegen Prellungen und Zerrungen

  • Pflaster und steriles Verbandszeug

  • Verbandsschere, Zeckenzange und Verbandklammern

  • Einmalhandschuhe

  • Fieberthermometer

Stellt man beim Ausmisten fest, dass Teile der Grundausstattung abgelaufen oder verbraucht sind, kann man seinen Medikamentenvorrat schnell wieder auffüllen, indem man das Fehlende bei Online-Apotheken bestellt. Oft findet man bei den Versandapotheken auch Tee und Zubehör wie Inhalatoren oder Badezusätze. Insbesondere Salbeitee gilt seit Generationen als Hausmittel bei Halsschmerzen, Kamillentee beruhigt den Magen und Lavendelmischungen helfen zur Entspannung bei Menstruationsbeschwerden.

Medikamente sollten in der Hausapotheke in ihrer Originalverpackung und unbedingt mit Beipackzettel aufbewahrt werden, so dass man immer nachlesen kann, wie sie zu dosieren sind. Außerdem sollte man mindestens eine kühlende Kompresse im Kühlschrank lagern, damit sie bei Stürzen, Verbrennungen oder allergischen Reaktionen schnell verfügbar ist.

Nicht mehr benötigte verschreibungspflichtige Medikamente sollten entsorgt statt aufbewahrt werden. Dasselbe gilt für verwendetes Nasenspray, durch das sich Familienmitglieder bei Wiederverwendung anstecken könnten.

Zudem ist es sinnvoll, direkt neben der Hausapotheke einen Zettel mit wichtigen Notrufnummern[nbsp]aufzuhängen:

  • Notfallapotheke

  • Notrufnummer

  • Nummer des Hausarztes

  • Giftnotruf

  • Feuerwehr

Auch ein Zettel mit Erste Hilfe-Anweisungen bei einem allergischen Schock oder Verbrennungen schadet nicht und kann sich im Notfall als nützlich erweisen.

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13.01.2015
hallelife.de - Redaktion
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Sturmschäden – Welche Versicherung zahlt?

Sturmtief Felix hat über das Wochenende für viele Zugausfälle und[nbsp]Unfälle gesorgt. Und die Winterstürme sollen noch bis zur Wochenmitte andauern. Spitzenböen von über 100 km/h sorgten für schwere Sturmschäden auch an Häusern, Fahrzeuge wurden durch abgerissene Äste und umgestürzte Bäume beschädigt. Die Höhe der Sturmschäden konnte von den Versicherungen noch[nbsp]nicht beziffert werden.

Sturmschäden – Welche Versicherung zahlt?

Doch welche Versicherung zahlt überhaupt Sturmschäden. Die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. (GVI) gibt wichtige Tipps.

Eine häufige Frage, die die Experten der GVI regelmäßig nach einem Unwetter[nbsp]beantworten müssen ist, welche Versicherungen die Regulierung der Sturmschäden[nbsp]übernimmt. Die Gebäude- und Hausratversicherung übernimmt Sturmschäden,[nbsp]z. B. bei Schäden an Solaranlagen, Wintergärten und Fenstern. Dringt in Folge[nbsp]eines Sturmes Regenwasser ins Gebäude und beschädigt den Hausrat, greift die[nbsp]Hausratversicherung. Hagelschäden am Auto sind im Rahmen der Teil- oder[nbsp]Vollkaskoversicherung abgedeckt“, erläutert Jürgen Buck, Vorstand der GVI.

Wichtig für den Versicherungsschutz bei Sturmschäden ist, dass An- und[nbsp]Umbauten an einer Immobilie den Versicherungen vorab gemeldet werden.[nbsp]„Wurde ein Wohnhaus nachträglich mit einer Photovoltaikanlage aufgerüstet,[nbsp]ist es wichtig, eine bestehende Gebäudeversicherung auf einen möglich[nbsp]Einschluss des Risikos zu überprüfen“, rät Jürgen Buck.

Viele Hausbesitzer sind überrascht, dass ihre Versicherungen keine Absicherung[nbsp]bei eindringendem Regenwasser durch Starkregen übernehmen. Ein Versicherungsschutz besteht nur, wenn die wichtige Elementarversicherung zusätzlich in der[nbsp]Wohngebäude- oder Hausratversicherung mit vereinbart ist.

Ausführliche Informationen und Hinweise zu „Sturmschäden und Versicherung“ und[nbsp]hilfreiche Tipps zur Schadensvorsorge stehen unter[nbsp]www.geldundverbraucher.de,[nbsp]Rubrik „Gratis“, kostenlos zur Verfügung.

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12.01.2015
hallelife.de - Redaktion
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Sturmwarnungen für das Wochenende: Was zahlt die Versicherung bei Schäden?

Welche Schäden deckt eine Gebäude-, Hausrat- oder Kaskoversicherungen ab?

Vielen Regionen drohen zum Wochenende Unwetter. Heftiger Sturm und sogar Orkanböen sind ab Freitag vorhergesagt. Ein zweites Orkantief soll Norddeutschland am Samstag erreichen. Dann droht Hamburg mit dem Morgen- und Abendhochwasser eine Sturmflut. An der Ostseeküste Mecklenburg-Vorpommerns sind orkanartige Böen möglich.[nbsp]

Sturmwarnungen für das Wochenende: Was zahlt die Versicherung bei Schäden?

Stellen Sie sich also bitte auf ein stürmisches Wochenende ein. Trotz aller Vorsicht: Nach so heftigen Stürmen, wie jetzt vorhergesagt, kommt die Frage auf, wer die Kosten für entstandene Sachschäden übernehmen wird. Nach Auskunft der ARAG Experten werden Sturmschäden grundsätzlich von den Gebäude-, Hausrat- und Kaskoversicherungen abgedeckt.

Wohngebäudeversicherung

Die heute übliche Wohngebäudeversicherung deckt alle Sturmschäden am Gebäude ab. Sie schließt ebenfalls Feuer-, Leitungswasser- und Hagelschäden mit ein. Auch Folgeschäden sind mitversichert – wenn beispielsweise durch ein abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt. Die Versicherung übernimmt die Kosten, die der Eigentümer braucht, um das Haus nach einem Sturm wieder in Stand zu setzen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass jeder Hauseigentümer eine solche Versicherung benötigt. Die Gebäudeversicherung für Eigentumswohnungen wird in der Regel von der Hausverwaltung abgeschlossen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich nach der Region, in der man wohnt. Die Bundesrepublik ist dabei in verschiedene Gefahrenzonen aufgeteilt: In Gebieten, in denen es häufiger stürmt, ist es einfach teurer, sich gegen Sturmschäden zu versichern.

Hausratversicherung

Neben Standardleistungen wie beispielsweise Einbruch, Brand- und Leitungswasserschäden ersetzt sie auch Sturmschäden an Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen. Auch hier sind die Folgeschäden am Hausrat mitversichert, wenn das Dach durch den Sturm beschädigt oder abgedeckt wurde. Die Glasversicherung deckt die Bruchschäden an Fenster – und Türscheiben und Glasdächern – einschließlich der Kosten für eine eventuell erforderliche Notverglasung. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung notwendig.

Kaskoversicherungen

Durch die Kaskoversicherungen werden alle unmittelbaren Sturm- und Hagelschäden an Autos abgedeckt. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch umherfliegende Dachpfannen, herabstürzende Äste oder umgestürzte Bäume beschädigt, tritt die Teilkaskoversicherung ein. Sie zahlt die notwendigen Reparaturen oder ersetzt im Bedarfsfall den Zeitwert des Wagens. Die Teilkasko kommt allerdings nicht für mittelbare Sturmschäden auf! Hier bedarf es einer Vollkaskoversicherung. Diese ersetzt Schäden, auch am eigenen Fahrzeug, die durch eigenes Verschulden entstanden sind: Wenn z.B. ein unachtsamer Fahrer auf einen Wagen auffährt, der zuvor gegen einen vom Sturm umgestürzten Baum geprallt ist.

Schäden durch Bäume

Ein immer wiederkehrender Streitpunkt sind jedoch umstürzende Bäume oder abknickende Äste, die parkende Autos beschädigen. ARAG Experten weisen in diesem Zusammenhang auf einen Fall hin, bei dem der Pkw eines Mannes durch einen herabgefallenen Platanen-Ast beschädigt wurde. Die Ausbesserung der im Fahrzeugdach entstandenen Dellen kostete rund 1.500 Euro. Der Autofahrer verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz. Diese habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt und dadurch den Schaden verschuldet, meinte er. Sie wäre dazu verpflichtet gewesen, den 15 Meter hohen Baum nicht nur – wie geschehen – vom Boden aus, sondern mithilfe eines Hubwagens eingehend auf trockene Äste zu untersuchen. Das zuständige Gericht teilte diese Meinung jedoch nicht (OLG Frankfurt, Az.: 1 U 30/07; ähnlich OLG Brandenburg, Az.: 2 U 58/99). Anders sieht es allerdings aus, wenn der Baum trotz äußerer Krankheitszeichen nicht auf seinen Zustand hin untersucht wurde (OLG Nürnberg, Az.: 4 U 1761/95).

Fazit

Abschließend weisen ARAG Experten darauf hin, dass Schäden so schnell wie möglich der Versicherung gemeldet werden müssen. Um Folgeschäden zu vermeiden, sind notdürftige Reparaturen zwar erlaubt, bevor der Gutachter der Versicherung da war, aber um auf Nummer sicher zu gehen, sollten vor der Reparatur Fotos von der Schadensstelle gemacht werden.

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09.01.2015
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Verpackte Lebensmittel – weniger ist oft mehr

Mehr Forschung, Kontrolle und Gesundheitsschutz bei Verpackungsmaterial

Verpackungen schützen Lebensmittel, aber sie belasten gleichzeitig die Umwelt und können in kleinen Mengen eine Vielzahl von Stoffen an das verpackte Produkt abgeben. Es gibt zwar rechtliche Regelungen zur Sicherheit von Verpackungsmaterialien, aber auch Regelungslücken und bezüglich der gesundheitlichen Risiken vieler chemischer Substanzen, die auf Lebensmittel übergehen können, sind selbst Experten häufig überfragt.

Verpackte Lebensmittel - weniger ist oft mehr

Die Verbraucherzentralen fordern daher mehr Forschung, Kontrolle und Transparenz hinsichtlich der eingesetzten Materialien und deren Sicherheit. Gleichzeitig müssen Verbraucher klare Informationen zur sicheren Handhabung bekommen. “Ein guter Vorsatz für das neue Jahr wäre, möglichst viel Unverpacktes zu kaufen und damit nicht nur der Umwelt, sondern auch sich selbst zu dienen”, rät Christa Bergmann, Lebensmittelexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.[nbsp]

Verpackung ist in vielen Fällen sinnvoll und kann dazu beitragen, dass Lebensmittel länger halten und damit weniger im Müll landet. “Häufig trifft jedoch ein sehr hoher Verpackungsaufwand auf wenig Inhalt”, beanstandet Bergmann. So liegen beispielsweise wenige hauchdünne Wurstscheiben aufgefächert in einer großen Plastikhülle oder einzeln verpackte Süßigkeiten stecken nochmals in einem separaten Beutel. Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt rät Verbrauchern, unnötig aufwendigen Verpackungen die Rote Karte zu zeigen.

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Kritische Punkte im Umgang mit Verpackungen:

  • Immer mehr Lebensmittel werden zum direkten Erhitzen in der Verpackung angeboten. Wer darauf nicht verzichten mag, sollte aus Sicherheitsgründen die Angaben auf den Verpackungen, zum Beispiel Temperatur und Wattzahl, unbedingt beachten.[nbsp]

  • Zunehmend findet man sog. aktive Verpackungen, die bspw. Absorber enthalten, über die Verbraucher nichts erfahren. Die Einlagen saugen zum Beispiel Fleischsaft auf, um die Haltbarkeit zu verlängern. Sind sie vollgesogen, können sie verkeimen.[nbsp]

  • Viele Tipps, die etwa in Internetforen von selbst ernannten Experten gegeben werden, führen zu unnötigen Risiken: Das gilt zum Beispiel für die Wiederverwendung von Kunststoffverpackungen, die nicht für die Befüllung mit heißen Lebensmitteln geeignet sind, oder das Hähnchengrillen auf einer Bierdose.

  • Ein weiteres Problem sind irreführende Kennzeichnung und Aufmachung von Produkten. So waren auf der Verpackung einer Alufolie Lebensmittel abgebildet, für die die Folie nicht geeignet ist. Aluminium kann aus Aluminiumfolie in säure- und salzhaltige Lebensmittel übergehen!

Die Verbraucherzentralen wollten im Rahmen einer Befragung von Herstellern und Händlern mehr zur Sicherheit ihrer Verpackungen wissen. Das Ergebnis: Nur wenige Firmen waren zu Auskünften bereit und stellten kaum aussagekräftige Dokumente zur Verfügung. Das deckt sich in Teilen mit den Erfahrungen der Überwachungsbehörden. Verbraucher erwarten hingegen sichere Verpackungen. Hier ist die Politik in der Pflicht, Rahmenbedingungen für strenge Sicherheitsanforderungen zu schaffen und effektive Kontrollen sicherzustellen. Verbraucher müssen darüber hinaus für die Gefahren eines unsachgemäßen Einsatzes von Verpackungen sensibilisiert werden.[nbsp]

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Service

Die Verbraucherzentralen informieren derzeit mit einem[nbsp]kostenlosen Faltblatt[nbsp]und in Vorträgen zum Thema Lebensmittelverpackungen.

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08.01.2015
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Vermieter darf mehrere Hunde verbieten

Die Haltung von mehr als einem Hund in einer Mietwohnung entspricht in der Regel nicht mehr dem normalen Mietgebrauch und kann den Mietern untersagt werden. Im konkreten Fall hielt das beklagte Ehepaar in seiner Mietwohnung fünf sogenannte Taschenhunde. Haustiere, die also durchaus als klein bezeichnet werden können.[nbsp]

Vermieter darf mehrere Hunde verbieten

Der Vermieter forderte sie ohne Erfolg schriftlich auf, die Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen, und erhob schließlich Klage. Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben und verurteilte die beklagten Mieter, künftig nur noch einen Hund in der Wohnung zu halten. Eine Vereinbarung über die Hundehaltung sei in dem schriftlichen Mietvertrag nicht getroffen worden. Die Mieter hätten aber beweisen können, dass der Vermieter mündlich die Haltung eines Hundes zugestanden hatte. Das Einverständnis zur Haltung von fünf Hunden konnte nicht bewiesen werden. Das Gericht entschied, dass die Haltung von mehr als einem Hund in der Regel nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung entspricht, so die ARAG Experten. Die Größe der einzelnen Tiere spielt dabei keine Rolle (AG München, Az.: 424 C 28654/13).

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07.01.2015
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Betrügerische Mahnschreiben einer Global Network Inkasso Inkassoschreiben verunsichern Verbraucher

Inkassoschreiben verunsichern Verbraucher

Aufgeregt und verunsichert durch die Ankündigung des Besuches eines Inkasso-Außendienstes meldeten sich Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. Anlass sind[nbsp]Mahnbriefe einer “Global Network Inkasso”. In den vorliegenden Schreiben werden offene Forderungen von 189 Euro und mehr eingefordert, angegeben sind eine Hamburger Adresse und Telefonnummern in der Schweiz.

Betrügerische Mahnschreiben einer Global Network Inkasso Inkassoschreiben verunsichern Verbraucher

Zahlt man nicht, werden Konsequenzen angedroht: der Termin für den persönlichen Besuch eines Außendienstmitarbeiters wird angekündigt, sollte dieser mehrfach platzen, würde ein gerichtliches Mahnverfahren folgen.

Bei genauerem Hinsehen lassen sich die Briefe schnell als Abzocke entlarven. Die Briefe strotzen vor Rechtschreibfehlern. Laut beigefügtem Überweisungsvordruck soll das Geld auf rumänische Konten überwiesen werden. Grund und Datum der vermeintlichen Forderung sowie Name oder Firma des Auftraggebers, für dem die Forderung angemahnt wird, sind nicht genannt. Diese Schreiben verstoßen damit gegen alle Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen.[nbsp]

Tipp

Die Verbraucherzentrale rät:[nbsp]
Nicht einschüchtern lassen und auf keinen Fall den geforderten Geldbetrag überweisen und ggf. Anzeige bei der Polizei erstatten. Grundsätzlich muss man nur dann zahlen, wenn ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen wurde.[nbsp]In den amtlichen Rechtsanwalts- und Inkasso-Verzeichnissen im Internet kann man sich darüber informieren, ob die Absender glaubwürdig sind. Unter der Adresse[nbsp]www.rechtsdienstleistungsregister.de[nbsp]sind die im Auftrag des Bundes und der Länder zugelassenen Inkassounternehmen zu finden.[nbsp]

Hinweise und Tipps zu Mahnschreiben oder Inkassoforderungen erhalten alle Rat Suchenden in den[nbsp]Beratungsstellen[nbsp]der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. oder am Verbrauchertelefon montags bis freitags von 9-18 Uhr unter (0900) 1775 770 (1,00 Euro/Min. aus dem dt. Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend).

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07.01.2015
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Regeln bei der Urlaubsplanung

Muss der Arbeitgeber die Wünsche der Angestellten immer berücksichtigen?

In vielen Firmen kommt es mit dem Chef oder den Kollegen besonders zum Jahresbeginn zu Streit darüber, ob, wann und wie die Mitarbeiter ihren Jahresurlaub nehmen können. So manche Auseinandersetzung wird allerdings völlig unnötig geführt, da die Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern im Bundesurlaubsgesetz genauestens geregelt sind.

Regeln bei der Urlaubsplanung

Danach hat jeder Arbeitnehmer – bezogen auf eine Sechstagewoche – einen gesetzlich verankerten Mindestanspruch von 24 Werktagen Erholungsurlaub pro Jahr – bei Schwerbehinderten sind es fünf Tage mehr.[nbsp]Während dieser Zeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgeltes. Die weiteren Regeln erläutern ARAG Experten.

Malochen im Urlaub?
Wie es das Wort “Erholungsurlaub” schon zum Ausdruck bringt, dient dieser auch tatsächlich der Erholung des Arbeitnehmers. Eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ist während des Urlaubs daher nicht gestattet.

Wann hat man Urlaub?[nbsp]
Der Arbeitgeber hat bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass diesen “dringende betriebliche Belange” oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter “sozialen Gesichtspunkten” den Vorrang verdienen würden, entgegenstehen. Genau daran entzündet sich in den Abteilungen eines Unternehmens gerne mal ein Streit. “Dringend” im Sinne des Gesetzes sind betriebliche Belange, wenn die Urlaubsgewährung für den Arbeitgeber zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebsablaufes führen würde. Maßgeblich ist hierfür vor allem die konkrete Situation des Betriebes, aber auch die Bedeutung des Arbeitnehmers und der von ihm ausgeübten Tätigkeiten für den Betrieb. Vor diesem Hintergrund können einer Urlaubsgewährung z.B. personelle Engpässe zu bestimmten Zeiten (Hochsaison, Messezeiten), plötzlich auftretende Produktionsnachfragen oder Jahresabschluss- und Inventurarbeiten entgegenstehen.

Wer hat vorrangig Urlaub?[nbsp]
Bei der “Sozialauswahl” hingegen können dem Urlaubswunsch die Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen, die der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu berücksichtigen hat. Von Bedeutung sind hierbei das Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und Anzahl der Kinder unter besonderer Berücksichtigung der Schulpflicht und Urlaub anderer Familienangehöriger, aber auch ein “bestehendes Erholungsbedürfnis” oder Urlaubsregelungen in den vergangenen Jahren. Vor diesem Hintergrund darf der Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers, der gerade seit einigen Monaten im Betrieb beschäftigt und dazu noch ledig ist, vor dem Urlaubswunsch eines Familienvaters mit drei Kindern, der schon seit 20 Jahren im Betrieb ist, kaum bestehen. Stehen dem Urlaubswunsch des Arbeitsnehmers allerdings weder dringende betriebliche Belange noch die Urlaubswünsche anderer Betriebsangehöriger entgegen, kann der Arbeitgeber den Urlaub nicht verweigern und die Entscheidung über das Urlaubsgesuch auch nicht auf die lange Bank schieben. Auf Zusagen wie “Im Moment spricht nichts dagegen”, sollte man sich allerdings nicht verlassen. Denn eine Urlaubsgenehmigung “unter Vorbehalt” gibt es nicht. Da mündliche Zusagen aber immer schwer zu beweisen sind, raten ARAG Experten zum klassischen Urlaubsschein mit Unterschrift vom Chef.

Erreichbar im Urlaub?[nbsp]
Wenn der Urlaub einmal gewährt ist, muss man für die Firma auch nicht auf Stand-by stehen. Wer sich im Urlaub befindet, soll sich erholen. Er muss also nicht erreichbar sein und darf in der Regel auch nicht zurückbeordert werden. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen bestätigt, dass selbst spezielle Verabredungen zwischen Chef und Mitarbeiter dahingehend unwirksam sind (BAG, Az.: 9 AZR 405/99). Die Richter halten es auch nicht für notwendig, dass der Arbeitnehmer – außer bei Krankheit – seine Urlaubsadresse mitteilt.

Selbstbeurlaubung[nbsp]
Sich bei Ablehnung eines Urlaubsgesuches allerdings “selbst” Urlaub zu gewähren, ist keine allzu gute Idee. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer nämlich verpflichtet, seinen Urlaubsanspruch unter Umständen gerichtlich durchzusetzen. Die eigenmächtige Selbstbeurlaubung kann im schlimmsten Fall zur fristlosen Kündigung führen

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06.01.2015
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Mehr Sicherheit und Komfort im Eigenheim

Steuerung per Smartphone und Tablet:[nbsp]Mit dem mobilen Endgerät kann man heutzutage via App eine ganze Menge steuern. Bevor also irgendwann das[nbsp]Internet der Dinge[nbsp]unseren Alltag bestimmt, ist die Kommunikation zwischen Smartphone und diversen anderen Geräten die beste Lösung, um unser alltägliches Leben einfacher und/oder sicherer zu gestalten.

Mehr Sicherheit und Komfort im Eigenheim

Wir stellen einige Anwendungsgebiete vor.

Nehmen wir zum Beispiel das Thema Einbruchssicherheit: Hier kann das Smartphone[nbsp]vielseitig eingesetzt werden. Wer die ans Haus angrenzende Garage mit einem modernen Sektionaltor von Hörmann[nbsp]oder einem vergleichbaren Anbieter gesichert hat, kann sie mit der entsprechenden App ganz leicht per Smartphone oder mit dem Tablet steuern. Die automatische Steuerung/Sicherung funktioniert auf diese Weise auch von unterwegs aus. Das gleiche Prinzip greift auch für externe, automatische Rollläden, die als Schutz für Türen und Fenster fungieren.[nbsp]

Macht sich jemand an den Lamellen des Rollladens zu schaffen, versucht zum Beispiel ein Einbrecher, sie mit schwerem Gerät aufzuhebeln, kann gleichzeitig mit dem Auslösen des Alarms[nbsp]eine Nachricht an den Hausbesitzer verschickt werden. Dieser kann dann entsprechende Maßnahmen ergreifen. Bewegungskameras können aufgenommene Bilder des Grundstücks ebenfalls an das mobile Endgerät senden.

Mehr Annehmlichkeit durch das mobile Endgerät
Ein Smartphone oder Tablet kann von verschiedenen Mikrochips des Autos oder von Haushaltsgeräte Daten empfangen und auswerten. Es ist sogar möglich, dass der praktische Taschencomputer beim Eintreten in einen bestimmten Umgebungsradius des eigenen Zuhauses selbstständig dafür sorgt, dass die Kaffeemaschine oder die Heizung ihren Dienst verrichten, bevor wir durch die Tür treten. Für Senioren, denen das ständige Aufstehen und Umhergehen nicht mehr so leicht fällt, ist die Universalsteuerung über das mobile Endgerät auch eine echte Erleichterung. Und das sind nur einige der möglichen Anwendungsgebiete.

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05.01.2015
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Telefon- und Internetanschluss: Das gibt es beim Umzug zu beachten

Ein Umzug ist selten eine angenehme Angelegenheiten und oft mit vielen Strapazen verbunden. Gerade beim Festnetz- und Internetanschluss tauchen Fragen rund ums Ummelden oder Kündigen auf. Mit ein paar einfachen Tipps und Tricks verläuft auch der Umzug des Anschlusses reibungslos.

Telefon- und Internetanschluss: Das gibt es beim Umzug zu beachten

Rechtzeitig informieren
Nicht nur der Umzug alleine mit dem Tragen der ganzen Kartons und Kisten ist eine anstrengende Sache. Auch bedarf es vorher einiges an Organisation, Koordination und Planung. Mit einigen wichtigen Themen und Aufgaben rund um den Umzug[nbsp]sollte man sich sogar mehrere Monate im Voraus befassen. Dazu gehört unbedingt die Kündigung oder Ummeldung des Internet- und Telefonanschlusses. Wenn man erst einmal den Umzug gemacht hat, möchte man in der neuen Wohnung möglichst schnell erreichbar sein. Das bedeutet, sobald der Termin für den Auszug aus der Wohnung[nbsp]feststeht, sollte man sich über die Bedingungen und möglichen Anbieter am neuen Wohnort informieren und sich Gedanken darüber machen, ob man seine bestehenden Verträge mitnehmen oder Neue abschließen möchte. Um die Entscheidung leichter treffen zu können, kann man vorab Internet- und Festnetztarife miteinander vergleichen, sodass auf einen Blick schon ersichtlich wird, ob sich vielleicht ein Wechsel bei den Internettarifen anbietet.

Mitnehmen oder neu abschließen?
Wenn bei einem Umzug die bestehenden Verträge mitgenommen werden, scheint es auf den ersten Blick die einfachste Lösung zu sein. Manchmal können aber gerade dann – je nach Anbieter –einige Nachteile für Bestandskunden entstehen. Zum Beispiel könnten nochmals Gebühren für die erneute Bereitstellung eines DSL- oder Kabelanschlusses anfallen oder die Mindestvertragslaufzeit verlängert sich umzugsbedingt. Daher sollte man sich, wenn man sich für die Mitnahme entscheidet, vorher genau beim Anbieter informieren, wie dieser einen Umzug handhabt.

Seit Mai 2012 gilt jedoch ein Sonderkündigungsrecht[nbsp]bei Internetverträgen. Wenn die Internetverbindung des Anbieters am neuen Wohnort nicht oder nur eingeschränkt verfügbar ist, kann man als Verbraucher vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.
Entscheidet man sich für die Kündigung, sollte man sich zunächst darüber in Kenntnis setzen, wie die Verfügbarkeit des Anbieters am neuen Wohnort ist. Wenn der gewünschte Anschluss dort vorhanden ist, kann die Kündigung so früh wie möglich in die Wege geleitet werden. Dabei sind die Einhaltung der Kündigungsfrist sowie die schriftliche Form des Schreibens zu beachten.

Tipp!

Wenn es absehbar ist, dass in den nächsten Monaten erneut ein Umzug stattfinden wird, sollten Anbieter oder Tarife bei der Wahl berücksichtigt werden, die nur eine kürzere Laufzeit haben. Künftig sind Anbieter dazu verpflichtet, auch Verträge mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten. Einige erlauben sogar eine monatliche Kündigung. Allerdings sollte man nur auf dieses Angebot zurückgreifen, wenn ein nächster, baldiger Umzug sicher bevorsteht. Ansonsten sind aufgrund der kürzeren Laufzeit die Grundkosten höher.

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05.01.2015
hallelife.de - Redaktion
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Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee

Experten sagen, wer in welchem Umfang für freie Bürgersteige sorgen muss

Von Flensburg bis Passau hat es in diesem Jahr mit der “weißen Weihnacht” nicht klappen wollen. Doch pünktlich zum Jahreswechsel hat es dann doch noch geschneit – mancherorts sogar kräftig. Und der Winter ist noch lange nicht vorbei. Die unangenehmen Seiten von Schnee und Eis zeigen sich, sobald es um die Räum- und Streupflicht geht. Inhalt und Umfang dieser sogenannten Verkehrssicherungspflicht erläutern ARAG Experten:

Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee

Grundstückseigentümer sind in der Pflicht

Zwar haben zunächst die Kommunen die Pflicht, öffentliche Gehwege von Schnee und Eis zu befreien. Üblicherweise ist diese Pflicht aber durch kommunale Satzungen auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Hauseigentümer und Vermieter können ihrerseits die Pflicht, vor dem Haus Schnee zu räumen und gegebenenfalls die Gehsteige zu streuen, auf ihre Mieter abwälzen. Ob man als Mieter schippen und streuen muss, steht im Mietvertrag oder in der Hausordnung. Der Vermieter muss nur noch die Einhaltung des Räum- und Streudienstes überwachen. Entsteht dann ein Schaden, weil zum Beispiel jemand auf dem glatten Boden ausrutscht, haftet der Mieter. Eine formlose Benachrichtigung, wie zum Beispiel ein Aushang im Hausflur, reicht aber nach Ansicht der ARAG Experten nicht aus, um die Räumpflicht auf den Mieter zu übertragen (LG Karlsruhe, Az.: 2 O 324/06).

Durchgang reicht

Ob Mieter, Hauseigentümer oder öffentliche Hand für die Verkehrssicherung zuständig sind – es muss ein rutschfester Durchgang von mindestens einem Meter Breite entstehen. Das bedeutet, dass nicht der gesamte unter Umständen breite Fußweg geräumt und gestreut werden muss. Es genügt laut höchstrichterlicher Entscheidung, wenn zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können (BGH, Az.: III ZR 8/03).

Umfang wird durch Verkehrsanschauung bestimmt

Der Pflichtige – egal ob Mieter oder Hauseigentümer – muss dafür sorgen, dass die Gehwege in den allgemeinen Verkehrszeiten gefahrlos zu benutzen sind. Hierunter wird in der Regel die Zeit zwischen 7:00 Uhr und 20:00 Uhr verstanden. Wenn außerhalb dieser Zeit Gäste oder Kunden erwartet werden, erweitert sich die Verkehrssicherungspflicht entsprechend. Am Wochenende setzt die Verkehrssicherungspflicht in der Regel nicht vor 9:00 Uhr ein, besteht aber auf jeden Fall weiter. Bei starkem und wiederkehrendem Schneefall muss auch mehrmals am Tag geräumt werden. Die Räum- und Streupflicht gilt haftungsrechtlich auch auf Privatwegen. Ein Schild, dass darauf hinweist, man betrete das Grundstück auf eigene Gefahr, befreit den Eigentümer nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht. Verbietet eine örtliche Verordnung allerdings den Einsatz von Tausalz, so darf ein Gebäudebesitzer bis zum Ende eines Schneefalls warten, bis er seine Räumpflicht erfüllt. Rutscht vorher jemand auf seinem Grundstück aus, kann er nicht zum Schadensersatz verpflichtet werden. Das geht laut ARAG Experten aus einem Urteil des OLG Bamberg hervor (Az.: 5 U 22/12).

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Kommt es zu einem Sturz, weil nicht gestreut wurde, kann der Geschädigte Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Anspruchsgegner ist derjenige, der seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung kommt ebenfalls in Betracht.

Salz oder Granulat?

Auf dem Markt sind unterschiedliche Streumittel erhältlich – Granulat und Salz sind die gebräuchlichsten. Fraglich ist, welches Mittel zu benutzen ist. Viele Kommunen verbieten nämlich durch Satzungen den privaten Gebrauch von Salz oder schränken ihn ein. Hintergrund ist, dass der übermäßige Gebrauch von Salz das Grundwasser verschmutzt und Tieren und Pflanzen schadet. An dieser Stelle tut sich ein Spannungsfeld zwischen der Verkehrssicherungspflicht und den kommunalen Satzungen auf, die Salz verbieten. Denn kommt es zu einem Schaden, der durch Streuen mit Salz verhindert worden wäre, kann eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen. Dies kann wie dargestellt zu einem Schadensersatzanspruch führen. So entschied es das Amtsgericht München (Az.: 261 C 11411/98). In einem solchen Fall wäre unter Umständen die Kommune in Regress zu nehmen. Viele Kommunen gestalten die Satzung daher differenziert und erlauben den Einsatz von Salz bei extremer Eisglätte. Die ARAG Experten raten, Informationen bei der Stadt oder Gemeinde über entsprechende Vorschriften einzuholen und sich dementsprechend zu verhalten.

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30.12.2014
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Änderungen für Autofahrer 2015

Automobilclub Mobil in Deutschland e.V. zeigt alle wichtigen Änderungen für 2015

Ab dem 1. Januar 2015 gelten wieder einmal einige Änderungen für Autofahrer. Das wichtigste gleich zu Anfang: Es wird nicht teurer für Autofahrer in Deutschland und das ist auch gut so. Es gibt keinen neuen Bußgeldkatalog, die Mineralölsteuer soll auch nicht erhöht werden und die Maut kommt frühestens 2016. Was sich sonst ändert fasst Mobil in Deutschland e.V., Deutschlands junger Automobilclub einmal kurz zusammen:

Änderungen für Autofahrer 2015

1. Fahrzeugabmeldung jetzt auch online

Fahrzeuge können jetzt über zentrale Internetseite beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)[nbsp]www.fahrzeugzulassung-deutschland.de[nbsp]oder Portale der Zulassungsbehörden der Länder abgemeldet werden. Voraussetzungen:

1. neuer Personalausweis zur Online-Identifizierung
2. neue Generation von Fahrzeugschein
3. Stempelplakette auf dem Kennzeichen

2. Kennzeichen mitnehmen[nbsp]

Bei Umzug in eine andere Stadt oder auch in ein anderes Bundesland kann künftig das alte Kennzeichen am Fahrzeug gelassen werden. Dies gilt auch nach einem Halterwechsel. Eine Ummeldung vor Ort muss trotzdem erfolgen. Die Neuregelung hat keine Auswirkung auf die Kfz-Versicherung, die Tarife richten sich weiter nach dem Wohnort.

3. Kurzzeitkennzeichen[nbsp]

Die Regeln für die Vergabe von Kurzzeitkennzeichen werden verschärft. Bislang gab es die für fünf Tage geltende gelb-weiße Überführungsnummer auch für Fahrzeuge ohne gültige Hauptuntersuchung (HU). Das wird es ab dem 1. April 2015 nicht mehr geben.

4. Automatischer Notruf E-Call[nbsp]

Alle EU-Staaten haben damit begonnen haben die Infrastruktur für ein automatisches Notrufsystem in Autos zu schaffen. Das sogenannte E-Call System wird ab dem 1. Oktober 2015 für Pkws und leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Pflicht. Es ist ein System, das aktiviert wird, wenn fahrzeugseitige Sensoren einen schweren Zusammenstoß registrieren und übermittelt dann automatisch Daten wie Zeitpunkt des Unfalls, den genauen Standort des verunfallten Fahrzeugs oder die Fahrtrichtung. Es kann auch manuell per Knopfdruck ausgelöst werden, beispielsweise durch Zeugen eines schweren Unfalls.

5. Kfz-Steuerbefreiung bei E-Autos verkürzt sich[nbsp]

Bei Anschaffung und Zulassung eines neuen Elektroautos bis zum 31. Dezember 2015 bleibt die 10jährige Steuerfreiheit noch bestehen. Das soll sich dann ab 1. Januar 2016 insoweit ändern, dass nur noch eine Steuerbefreiung für fünf Jahre gewährt wird.

6. Privilegien für E-Autos[nbsp]

Die Steuerbefreiung soll fallen, dafür soll es aber Sonderrechte für Elektroautos geben. Das Elektromobilitätsgesetz (E-moG) tritt ab Februar 2015 in Kraft. Es besagt, dass es Reservierung von Parkplätze an Ladestationen für E-Autos geben soll, dass es Vergünstigungen von Parkgebühren in Städten geben soll oder dass Elektroautos auch auf Busspuren benutzen dürfen. Allerdings dürfen das die Kommunen alles selbst entscheiden und regeln.

7. Strengere Abgasnorm[nbsp]

Benzin- und Dieselmotoren aller Neuwagen müssen ab dem 1. September 2015 die strengere Abgasnorm Euro 6 erfüllen. Selbstzünder, d.h. Dieselfahrzeuge dürfen pro Kilometer nur noch 80 statt bisher 180 Milligramm Stickoxide (NOx) ausstoßen (Stickoxide reizen die Schleimhäute der Atemwege und schwächen das Immunsystem). Bei Benzinern sinkt der zulässige Stickoxid-Wert auf 60 Milligramm pro Kilometer.

8. Neue Verbandmittel[nbsp]

Neue Verbandskästen müssen der geänderten DIN 13164 entsprechen. Denn der vorgeschriebene Inhalt hat sich geändert. Dazu gehören jetzt zum Beispiel neu zwei Feuchttücher zur Hautreinigung sowie ein 14-teiliges Pflaster-Set. Bisherige Verbandskästen müssen aber von den Autofahrern nicht ausgetauscht werden, wenn das Ablaufdatum noch nicht überschritten ist. Das sollte aber geprüft werden.

9. Neue Typ- und Regionalklassen bei Autoversicherung[nbsp]

Neue Regional- und Typklassen treten ab 1. Januar 2015 in Kraft. In der Kfz-Haftpflichtversicherung werden jeweils rund 13 Prozent herauf- oder heruntergestuft. Fast 74 Prozent der Autofahrer bleiben bei der Regionalklasse in der bisherigen Stufe. Bei der Vollkaskoversicherung wird es für 54 Prozent der Versicherten keine Veränderung bei der Einstufung geben. Hier werden zehn Prozent der Vollkasko-Versicherten schlechter eingestuft, rund 36 Prozent können sogar mit besseren Tarifklassen rechnen.

10. TÜV-Prüfung wird genauer[nbsp]

Ab Sommer 2015 sollen bei der TÜV Prüfung für Kraftfahrzeuge Prüfadapter zum Einsatz kommen, mit denen die Funktionalität der werksseitig eingebauten sicherheitsrelevanten Systeme wie elektronischer Sicherheitssysteme und Fahrassistenzsysteme getestet wird. Bei der Bremsenprüfung wird ab 2015 die am Rad erreichte Bremskraft mit dem Druck im hydraulischen System abgeglichen.

Bei den neuen Regeln stehen somit Online Abwicklung und schlanke Verwaltung, Sicherheit und Emissionsreduzierung im Vordergrund. In Summe also durchaus vernünftige Veränderungen für Autofahrer.

Automobilclub Mobil in Deutschland e.V.

www.mobil.org

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30.12.2014
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Thema: Schwiegereltern-Schenkung

Experten erläutern das aktuelle Urteil

Wenn Eltern den Ehepartnern ihrer Kinder etwas zuwenden, gilt der Grundsatz “Geschenkt ist geschenkt” mitunter nur eingeschränkt. Denn spätestens seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahre 2010 steht fest, dass es sich bei dieser Zuwendung um eine Schenkung handelt, die bei einem Scheitern der Ehe in der Regel von den Schwiegereltern zurückgefordert werden kann.

Thema:  Schwiegereltern-Schenkung

Unter welchen Voraussetzungen und vor allem wie lange das im Falle eines Grundstücks möglich ist, darum ging es in einer kürzlich getroffenen weiteren Entscheidung des BGH. Die ARAG Experten berichten über den Fall.


Vorinstanzen hielten Anspruch für verjährt

Ein Vater hatte seiner Tochter und seinem Schwiegersohn jeweils das hälftige Miteigentum an dem Haus, in dem sie mit ihren Kindern die Erdgeschosswohnung bewohnten, übertragen. Sich selbst und seiner Frau hatte er dabei ein Wohnungsrecht vorbehalten. Im Jahr 2006 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. 2009 beantragte der Ex-Mann die Teilungsversteigerung des Grundstücks. Der Vater trat daraufhin Anfang 2010 seiner Tochter seinen Anspruch auf Rückübertragung des hälftigen Grundstücksanteils gegen ihren geschiedenen Mann ab. Diesen Anspruch machte die Tochter noch im selben Jahr geltend. Sowohl Amts- als auch Oberlandesgericht wiesen ihren Antrag mit der Begründung ab, der Anspruch auf Rückübertragung sei verjährt. Es gelte die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die aber habe mit Ablauf des Jahres 2006 – dem Jahr des rechtskräftigen Scheidungsurteils – zu laufen begonnen. Bereits Ende 2009 sei daher Verjährung eingetreten. Das sahen die Karlsruher Richter nun anders.

Rückforderungsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage[nbsp]

Sie stellten zunächst fest, dass dem Vater der Antragstellerin ein Anspruch auf Rückübertragung des hälftigen Miteigentums gegen seinen ehemaligen Schwiegersohn zustand, den er wirksam an seine Tochter abgetreten hat. Das Scheitern einer Ehe könne nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB zu einer Rückabwicklung der Schenkung an das Schwiegerkind führen. In der Regel könne dabei zwar nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Ausnahmsweise komme aber auch eine Rückgewähr des geschenkten Gegenstandes in Betracht. Das kann laut BGH bei nicht teilbaren Gegenständen wie Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen der Fall sein, insbesondere dann, wenn sich die Schwiegereltern wie hier ein Wohnungsrecht vorbehalten haben.

Zehnjährige Verjährungsfrist bei Grundstücken[nbsp]

Anders als die Vorinstanzen gingen die BGH-Richter jedoch nicht von einer Verjährung des Anspruchs aus. Sie betonten, dass die wegen Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern grundstücksbezogen sei. Die Verjährung richte sich daher nach § 196 BGB. Dieser sieht für Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück eine zehnjährige Verjährungsfrist vor (Az.: XII ZB 181/13).

ARAG SE
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30.12.2014
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Weg frei für die Rettungsgasse

Nach einem Unfall sollten Hilfskräfte möglichst schnell an den Unfallort kommen / Behindern Autofahrer den Verkehr, müssen sie mit einer Anzeige rechnen[nbsp]

Autofahrer sollten auf Autobahnen, mehrspurigen Bundesstraßen und im Stadtverkehr daran denken, bei einem Stau eine Rettungsgasse für Polizei und Notarzt zu bilden. Das kann lebensrettend sein: Je schneller die Rettungskräfte an den Unglücksort gelangen, desto größer sind die Überlebenschancen der Unfallopfer.

Weg frei für die Rettungsgasse

Nach Angaben des ADAC ist die Rettungsgasse bei zwei Fahrstreifen je Richtung in der Mitte zu bilden. Das heißt, dass Autos auf der linken Spur an den linken Fahrbahnrand fahren müssen, die auf der rechten Spur an den rechten Fahrbahnrand.

Bei drei- und vierspurigen Autobahnen verläuft die Rettungsgasse zwischen der linken und der direkt rechts daneben liegenden Fahrspur. Der Standstreifen ist als Zufahrt zu den Einsatzstellen dagegen nicht geeignet, weil er oft nicht durchgehend ausgebaut oder von liegengebliebenen Fahrzeugen blockiert ist.

Der ADAC weist zudem darauf hin, dass Autofahrer, die gegen das Gebot der Rettungsgasse verstoßen, mit einem Bußgeld von 20 Euro, bei Verkehrsbehinderung sogar mit einer Anzeige rechnen müssen.[nbsp]

Vergleichbare Regeln zur Rettungsgasse gibt es in Österreich, der Schweiz, Slowenien und Tschechien.

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Audios (1)

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29.12.2014
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Böller und Raketen sind in der Nähe von Autos tabu

Für Schäden haftet im Zweifel die Teilkasko

Böller und Raketen, die in der Silvesternacht ordnungsgemäß abgefeuert werden, sind keine Gefahr für am Straßenrand geparkte Autos. Laut ADAC Experten verursacht eine ausgebrannte Rakete, die direkt auf dem Auto landet, meist keine Schäden. Das gilt auch für Cabrios mit Stoffverdeck.

Böller und Raketen sind in der Nähe von Autos tabu

Anders sieht es aus, wenn Feuerwerkskörper direkt auf oder gegen ein Auto abgefeuert werden. Hier können Schmauchspuren auf dem Lack die Folge sein. Daher rät der Club Autofahrern, das Fahrzeug in der Silvesternacht am besten in ruhigen Seitenstraßen oder in einer Garage zu parken. Außerdem sollten Chinaböller und ähnliches Feuerwerk nicht in unmittelbarer Umgebung parkender Autos gezündet werden.[nbsp]

Kommt es dennoch zu Schäden am Auto, haftet in der Regel der „Absender“ des Geschosses. Kann der Verantwortliche nicht ermittelt werden, erstattet die Teilkaskoversicherung Brand- und Explosionsschäden sowie zerstörte Scheiben. Für Schäden durch Vandalismus kommt die Vollkaskoversicherung auf.

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29.12.2014
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Weihnachtsgeschenke umtauschen

Experten erläutern die Rechte und Pflichten beim Umtausch

Was gab es denn dieses Jahr zu Weihnachten? Die achte blau-weiß gestreifte Krawatte, oder doch den sechsten Band von Harry Potter, der schon zweimal im Schrank steht? Die Schuhe drücken, die Socken kratzen – mit Weihnachtsgeschenken trifft man nicht immer ins Schwarze. Deshalb setzt zwischen den Feiertagen regelmäßig ein Run der Umtauschwilligen auf die Geschäfte ein.

Weihnachtsgeschenke umtauschen

Aber kann man Geschenke bei Nichtgefallen einfach umtauschen? ARAG Experten erklären die rechtlichen Hintergründe und sagen, was man schon beim Kauf von Geschenken für einen späteren Umtausch beachten sollte.

Kein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen

Gekauft ist gekauft! Es gibt kein generelles Rückgaberecht. Ein Händler muss einmal verkaufte Ware nicht zurücknehmen. Manche tun es trotzdem. Sie kommen ihren Kunden entgegen und nehmen Ware zurück, etwa weil sie eine gute Kundenbeziehung nicht gefährden wollen.

Hier darf trotzdem umgetauscht werden[nbsp]

Von der Regel gibt es aber auch Ausnahmen. Ein generelles Rückgaberecht innerhalb von vierzehn Tagen gilt bei Käufen per Katalog, Haustürgeschäften und im Online-Shop. Bei der 14-Tages-Frist zählt übrigens jeder Tag. Sonn- und Feiertage werden mitgerechnet. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, tritt an dessen Stelle aber der nächste Werktag.

Ihr Rückgaberecht im Online-Shop[nbsp]

Wenn Sie im Online-Shop kaufen, haben Sie grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Sie brauchen nicht einmal einen Rücksendegrund anzugeben. Es reicht die rechtzeitige Absendung der Ware an den Verkäufer.

Ausnahmen[nbsp]

Das sind verständlicherweise schnell verderbliche Lebensmittel, extra für Sie angefertigte Waren und Musik-CDs und DVDs, bei denen die Versiegelung entfernt wurde; und achten Sie darauf, dass die Ware einwandfrei ist, sonst kann der Händler möglicherweise einen Wertersatz von Ihnen fordern.

Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen. Stimmt das?[nbsp]

Der Händler muss Ware zurücknehmen, wenn sie fehlerhaft ist – egal ob reduziert oder nicht -, aber nicht, weil Sie Ihnen nicht gefällt. Wenn eine Preisreduzierung ausdrücklich mit “Ware mit kleinen Fehlern”, “2. Wahl” oder “Fehlfarben” begründet wird, können Sie sich allerdings nicht auf Fehler an der Ware berufen.

Kann man mangelhafte Ware umtauschen?[nbsp]

Wenn Sie fehlerhafte Ware reklamieren, hat der Händler, bevor er Ihnen ein neues Produkt gibt oder den Warenwert zurückerstattet, die Möglichkeit, die Ware nachzubessern und den Mangel zu beheben.

Darf man Apps umtauschen?

Überlegen Sie sich gut, wenn Sie eine App kaufen, denn einen generellen Anspruch auf den Umtausch gibt es nicht. Die Einzelheiten stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter. Eine fehlerhafte App muss der Verkäufer umtauschen, denn Sie haben einen Gewährleistungsanspruch von zwei Jahren. Haben Sie versehentlich eine falsche App geladen, können Sie versuchsweise mit dem Kundenservice verhandeln und den Umtausch genau begründen.

Clever kaufen: Rückgabe vereinbaren![nbsp]

Beim Dingen, die möglicherweise umgetauscht werden müssen, sollten Sie schon beim Kauf – am besten schriftlich oder vor Zeugen – ein Rückgaberecht vereinbaren. So bekommen Sie Ihr Geld zurück. Vereinbaren Sie einen Umtausch, ist auch der Ersatz durch andere Waren oder Gutscheine möglich. Klären Sie auch, in welcher Frist Rückgabe oder Umtausch möglich ist und ob die Originalverpackung dabei sein muss.

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26.12.2014
hallelife.de - Redaktion
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Mit Winterkleidung wird der Gurt gefährlich

Gurtband schneidet in Bauch ein / Innere Verletzungen möglich

Wer sich mit dickem Wintermantel oder molliger Daunenjacke hinters Steuer setzt, gefährdet aufgrund des nicht optimal anliegenden Gurts seine Sicherheit. Dies hat eine Demonstration des ADAC mit Dummys auf einem Gurt-Schlitten eindrucksvoll gezeigt.

Mit Winterkleidung wird der Gurt gefährlich

Simuliert wurde eine alltägliche Verkehrssituation, in der ein Erwachsener- und ein Kinderdummy in dicker Winterkleidung auf Sitz bzw. Kindersitz angegurtet wurden. Anschließend wurde der Gurt-Schlitten jeweils mit einer Geschwindigkeit von 16 Stundenkilometern gestoppt – analog zu einem Auffahrunfall im Stadtverkehr. Die Folge: Sowohl beim Erwachsenen als auch beim Kind schneidet das quer liegende Gurtband tief in den Bauch ein. „Das kann schwerwiegende Verletzungen der Weichteile wie Darm, Leber oder Milz verursachen und sogar zu inneren Blutungen führen“, erklärt Volker Sandner, Leiter der Abteilung Fahrzeugsicherheit beim ADAC. Auch bei Notbremsmanövern kann es bereits zu kleineren Verletzungen kommen. Durch die Wattierung in der Winterkleidung hat der Gurt Spielraum zum Körper hin und liegt bereits beim Angurten über dem unteren Bauchraum. Idealerweise jedoch umspannt er eng die Hüftknochen bei Erwachsenen bzw. die Oberschenkel bei Kindern.[nbsp]

Sandner rät, vor dem Einsteigen Mantel oder Jacke abzulegen oder zumindest über den Gurt zu ziehen: „Auch Kinder sollten auf diese Weise oder besser noch ohne dicke Winterkleidung angegurtet werden. Gegen die Kälte hält man eine Decke bereit, am besten im Haus vorgewärmt.“ Optimal ist eine Standheizung, die das Auto vor dem Start bereits mollig warm macht und bei Frostwetter auch das Enteisen übernimmt.[nbsp]

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22.12.2014
hallelife.de - Redaktion
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Event-Geschenke sind voll im Trend

Egal ob Weihnachten, Ostern, Valentinstag oder Geburtstag: Ein passendes Geschenk zu finden ist keine leichte Aufgabe. Vasen, Socken, Nippes, Selbstgestricktes: Alles schon einmal dagewesen und nicht sehr originell. Deshalb gibt es dieser Tage einen interessanten Trend: Event-Geschenke sollen Abhilfe schaffen und das Schenken und Beschenktwerden wieder zum Erlebnis machen.

Event-Geschenke sind voll im Trend

Gut gemeint geht in die Hose

Wer anderen eine Freude machen will, der sollte denjenigen, die er beschenken will, gut kennen. Laut einer Erhebung der Seite chrismon.de denken sich 49 Prozent aller Menschen, denen ihr Geschenk nicht gefällt: „Hauptsache, lieb gemeint!” – und legen es weg. Knapp 30 Prozent fragen nach, ob man es umtauschen kann; eine unangenehme Situation, aber wenigstens ehrlich.

Doch was soll man sonst schenken?

Laut Beziehungsexperten und Kultursoziologen geht es beim Schenken um den Erhalt und die Stärkung der Beziehung. Da sei es wichtig, etwas Immaterielles zu verschenken: In der heutigen, reichen Gesellschaft, die sich prinzipiell fast alles leisten kann, ist es gern gesehen, wenn man bodenständige und romantische Dinge verschenkt, wie ein gemeinsames Essen oder einen Konzertbesuch zu zweit.

Erlebnisgeschenke bringen Abwechslung

Dabei zeigt eine Statistik von Bitkom, dass beispielsweise die Anzahl der Käufer von Weihnachtsgeschenken über das Internet in den vergangenen Jahren zugenommen hat: Allein von 2013 auf 2014 ist die Zahl um 11 Millionen auf 37 Millionen Menschen gestiegen. Die Deutschen erstehen Geschenke mehr und mehr im Internet, wo sie es auf Gutscheine abgesehen haben. Denn die immateriellen Geschenke sind neuerdings besonderer Art: Erlebnis- oder Event-Geschenke nennen sie sich und sie sind auf dem Vormarsch. In verschiedenen Geschenke-Onlineshops wie etwa bei Geschenkidee.de[nbsp]sind sie bereits erhältlich.

Unternehmen wie „Jochen Schweizer” etwa haben sich indes komplett auf diesen neuen Markt spezialisiert. Es vertreibt ausschließlich Geschenkgutscheine für Erlebnis-Geschenke. Mit diesem Konzept konnte es seinen Umsatz 2013 im Verhältnis zum Vorjahr verdreifachen[nbsp]und ist somit Marktführer im Bereich Event-Gutscheine. Allein in einem Jahr soll das Unternehmen mehr als 400.000 Stück davon absetzen.

Die Angebotspalette ist groß: Von Bodyflying über Tandem-Fallschirmsprünge und Paintball bis hin zu Bungee-Jumping ist einiges außergewöhnliches dabei, was man allein oder zu zweit machen kann. So schenkt man sich eher einen gemeinsamen Kick, als einen schnöden Nippes, der eventuell nur in der Ecke landet.

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22.12.2014
hallelife.de - Redaktion
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„Reifen A – Z“: Was sollte bei der Bereifung beachtet werden

Was Autofahrer alles bei der Bereifung beachten sollten, hat der ADAC hier von A bis Z zusammengefasst:

Ausland:[nbsp]In Deutschland und in vielen Nachbarländern gibt es für die Wintermonate oder bei winterlichen Straßenverhältnissen die Pflicht, mit Winterreifen zu fahren. Bei Zuwiderhandlungen drohen zum Teil hohe Bußgelder. Vor der Winterreise sollten sich Urlauber daher unbedingt über die aktuellen Bestimmungen im jeweiligen Reiseland informieren.

„Reifen A - Z“:  Was sollte bei der Bereifung beachtet werden

DOT-Nummer:[nbsp]Reifen müssen mit Angaben zum Herstellungsdatum versehen werden. Das Datum wird als verschlüsselte vierstellige Nummer meist am Ende der DOT-Kennzeichnung angegeben. Die Stellen 1 und 2 stehen für die Produktionswoche, die Stellen 3 und 4 geben das Jahr an. Die Ziffernkombination „1814“ bedeutet somit: 18. Produktionswoche des Jahres 2014. Ein neuer Satz Reifen sollte beim Kauf nie älter als drei Jahre sein.[nbsp]

Einlagern:[nbsp]Kompletträder (Reifen auf Felgen) sollten mit erhöhtem Luftdruck[nbsp]
(0,5 bar höher als Herstellervorgabe) liegend übereinander gelagert werden. Alternativ bieten sich auch so genannte Felgenbäume oder Wandhalterungen an. Reifen ohne Felgen müssen senkrecht auf einem trockenen, nicht mit Öl verunreinigten Boden stehen und sollten alle paar Wochen gedreht werden.

Felgen:[nbsp]Bei einem Fahrzeugwechsel auf ein neueres Modell sollte man beachten, dass die Felgen des Vorgänger-Fahrzeugs nicht immer übernommen werden können. Bei der Verwendung von Leichtmetallfelgen im Winter müssen Autofahrer auf deren “Wintertauglichkeit” achten. Leichtmetallfelgen, die nicht für den Wintereinsatz geeignet sind, können mit den Jahren am Felgenhorn oxidieren und dadurch schleichendem Luftverlust verursachen.

Ganzjahresreifen:[nbsp]Ganzjahresreifen stellen einen technischen Kompromiss dar, der wirtschaftlich sinnvoll erscheint, wenn sie auf kleinen, leichten Fahrzeugen wenig gefahren werden. Bei extremen winterlichen als auch sommerlichen Straßenverhältnissen bieten die entsprechenden Spezialreifen (Sommer- bzw. Winterreifen) derselben Marken eine größere Sicherheit.

Hinterachse:[nbsp]Bei unterschiedlichen Reifenqualitäten oder unterschiedlichen Profiltiefen gehören die besseren Reifen grundsätzlich auf die Hinterachse, da sie vorrangig das Fahrzeug stabilisiert. Unterschiedliche Profiltiefen und ungleichmäßiger Verschleiß an Vorder- und Hinterachse können vermieden werden, wenn in regelmäßigen Abständen (alle 5000 bis 8000 km) die Räder zwischen Vorder- und Hinterachse getauscht werden. Vielfach geben die Hersteller hierzu auch Tipps in den Bedienungsanleitungen.[nbsp]

(Geschwindigkeits- [&] Last-) Index:[nbsp]Alle Reifen sind ausgelegt für bestimmte Höchstgeschwindigkeiten und Tragfähigkeiten. Die entsprechenden Spezifikationen werden ausgedrückt durch den Geschwindigkeits- und Lastindex auf der Reifenseitenwand. Die Indizes an den montierten Reifen müssen mindestens mit den Vorgaben aus den Fahrzeugpapieren übereinstimmen. Erlaubt sind auch höhere Indizes. Bei M+S-Reifen sind bezüglich des Geschwindigkeitsindex Ausnahmen möglich. In diesem Fall muss ein Aufkleber im Sichtfeld des Fahrers an die reduzierte zulässige Höchstgeschwindigkeit erinnern.

Ketten/Kettenpflicht:[nbsp]Eine Schneekettenpflicht in Europa gibt es nicht. Generell dürfen Schneeketten nur auf schneebedeckten Straßen benutzt werden. Bei winterlichen Straßenverhältnissen ordnet jedes Land jedoch mit unterschiedlichen Beschilderungen die Benutzung an. Auch die Höhe der Bußgelder bei Zuwiderhandlung variiert enorm. Wer also eine Reise plant, sollte sich laut ADAC vor der Abfahrt genau über die Bestimmungen im Urlaubsland informieren.

Label:[nbsp]Seit 2012 gilt die Vorschrift, nach der Autoreifen im Handel mit dem sogenannten Reifenlabel gekennzeichnet werden müssen. Dieses Label gibt Auskunft über den Rollwiderstand (Kraftstoffverbrauch), die Nassbremseigenschaften und die Außengeräuschentwicklung des Reifens. Für den Autofahrer ergeben sich dadurch neue Informationsmöglichkeiten. Besonders wenn es um die sicherheitsrelevanten Nassbremseigenschaften geht, sollten Reifen der Klassen C oder besser ausgewählt werden. Wer sich umfassend über einzelne Reifeneigenschaften informieren möchte, sollte den ADAC Reifentest zu Rate ziehen.

Mischbereifung:[nbsp]Mit „Mischbereifung“ ist die gemeinsame Montage von Diagonal- und Radialreifen auf einem Fahrzeug gemeint. Diese ist für Pkw grundsätzlich nicht zulässig. Heutzutage werden für Pkw fast nur noch Radialreifen angeboten. Das „Mischen“ bzw. Kombinieren von unterschiedlichen Reifenmodellen oder Reifen deutlich unterschiedlichen Alters, wenn z.B. nur zwei Reifen ersetzt werden, kann zu Beeinträchtigung der Fahrdynamik führen. Bei einigen Fahrzeugen kann es aufgrund unterschiedlicher Abrollumfänge zum Eingriff elektronischer Assistenzsysteme (Anti-Schlupf-Regelung) kommen.

Oktober bis Ostern / Reifenwechsel:[nbsp]Der ADAC empfiehlt die Verwendung von Winterreifen von Oktober bis Ostern. Die langjährige Erfahrung zeigt, dass in dieser Zeit überwiegend Witterungsverhältnisse wahrscheinlich sind oder schnell entstehen können, die mit Winterreifen besser zu beherrschen sind. Die Versicherungen machen Winterreifen zwar nicht zur Pflicht und zahlen aus der Kfz-Haftpflicht auf jeden Fall den Schaden des Unfallgegners, können aber den Kaskoschaden kürzen, wenn nachgewiesen ist, dass die Unfallfahrt mit Sommerreifen grob fahrlässig war. Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen, worunter auch Ganzjahresreifen fallen.

Panne / Ersatzrad / Runflat-Reifen:[nbsp]Liegenbleiben mit einer Reifenpanne ist eine unangenehme Sache. Mit Runflat-Reifen kann man das weitgehend vermeiden, weil sie zumindest eine eingeschränkte Weiterfahrt ermöglichen. So erübrigt sich ein sofortiger Radwechsel oder eine notdürftige Reifenreparatur. Wer mit normalen Reifen fährt, sollte nicht vergessen, regelmäßig auch den Luftdruck des Reserverads zu prüfen.

Profiltiefe:[nbsp]Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe für Reifen liegt bei 1,6 mm. Der ADAC empfiehlt, Sommerreifen ab 3 mm und Winterreifen ab 4 mm auszutauschen.

Qualität versus Kosten:[nbsp]Der Preis alleine sagt nichts über die Fahrleistung eines Reifens aus, die teuren sind nicht immer die Besten, die günstigen nicht immer die Schlechtesten. In der Regel kosten vier günstige Reifen in etwa soviel wie drei Reifen aus dem oberen Preissegment. Dazwischen gibt es einige Alternativen im mittleren Preissegment und vernünftigen Testergebnissen. Unsere Preisrecherchen zeigen, dass ein Vergleich mehrerer Händler oft große Preisunterschiede zeigen, teilweise ist die Preisspanne für ein bestimmtes Reifenmodell ähnlich groß wie die Spanne vom Billigsten bis zum Teuersten. Daher auf jeden Fall mehrere Angebote einholen und die Kosten für Montage, Auswuchten und Altreifenentsorgung nicht vergessen.[nbsp]

Reifendruckkontrollsystem:[nbsp]Seit 1. November müssen alle neu zugelassenen Pkw und Wohnmobile serienmäßig mit einem Reifendruck-Kontrollsystem (RDKS) ausgestattet sein. Das bedeutet, dass auf einige Autofahrer beim Kauf eines zusätzlichen Winterrädersatzes einmalige Mehrkosten von 250 bis 300 Euro zukommen. Betroffen sind Fahrzeugbesitzer, deren Auto mit einem direkt messenden System ausgestattet ist. Hier wird beim Kauf neuer Winterräder ein zweiter Satz Sensoren notwendig.

TWI:[nbsp]Sogenannte Tread Wear-Indikatoren sind kleine Erhebungen in den Hauptrillen der Reifen. Sie sollen der besseren Beurteilung des Verschleißzustandes von Reifen dienen. Wenn der Steg des TWI bündig ist mit den benachbarten Profilblöcken, ist die gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm erreicht oder bereits unterschritten. An der Außenschulter der Reifen ist die Position der Indikatoren in den Hauptrillen vielfach mit den Buchstaben TWI oder einem markenspezifischen Symbol gekennzeichnet. Die gesetzliche Mindestprofiltiefe von 1,6 mm darf über den gesamten Umfang im Bereich der Hauptrillen nicht unterschritten werden. Deshalb sollte die Reifenprofiltiefe immer an verschiedenen Stellen der Lauffläche geprüft werden.[nbsp]Empfehlung:Winterreifen,[nbsp]die eine durchschnittliche Profiltiefe von weniger als 4 mm haben, sollten nicht mehr verwendet und vor dem Wintereinbruch durch neue ersetzt werden.[nbsp]

Unwucht:[nbsp]Jedes Rad, auf das ein neuer Reifen montiert wurde, muss ausgewuchtet werden, um einen möglichst ungestörten Lauf des Rads am Fahrzeug zu gewährleisten. Für im Betrieb befindliche Räder kann ein Nachwuchten erforderlich werden, wenn zum Beispiel bei bestimmten Geschwindigkeiten Rückwirkungen auf das Lenkrad spürbar werden.

Ventil:[nbsp]Einfache Gummi-Snap-In-Ventile müssen bei jedem Reifenwechsel ausgetauscht werden.[nbsp]Für Metallventile gelten andere Regeln.

Wechsel von Winterrädern:[nbsp]Wer den Wechsel der Räder selbst vornehmen will, muss unbedingt die Herstellerhinweise in der Bedienungsanleitung beachten. Dies gilt besonders für die Anzugsmomente der Radverschraubung. Wichtig ist auch, die Radschrauben zu verwenden, die zu der jeweiligen Felge passen. Im Zweifel sollte eine Fachwerkstatt den Wechsel vornehmen.

Zertifizierte Reifenmontagebetriebe:[nbsp]Immer mehr Pkw werden mit sogenannten Ultra High Performance-Reifen (UHP-Reifen) oder Runflat-Reifen ausgestattet. Diese Reifen erfordern bei der Montage und Demontage besondere Vorkehrungen, die eine mögliche unbemerkte Beschädigung des Reifens während der Montage ausschließt und damit den sicheren Betrieb der Reifen gewährleistet. Einzelne Reifenmontagebetriebe sind für diese speziellen Montagetätigkeiten gesondert zertifiziert.

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14.11.2014
hallelife.de - Redaktion
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Vorsicht bei günstigen Kindersitzen

Mehr als die Hälfte erhält in ADAC Stichprobe„mangelhaft“[nbsp]/ Sicherheitslücken beim Frontal- und Seitencrash / Eine Babyschale „gut“

Eltern, die günstige Kindersitze suchen, finden diese massenhaft und gut beworben im Internet. Oft sind es wenig bekannte Marken und dennoch werden sie auf den Online-Plattformen mit einem „optimalen Seitenaufprallschutz“ angekündigt. Ob Sitze unter 70 Euro tatsächlich sicher sind, haben ADAC und Stiftung Warentest bei zehn in Deutschland erhältlichen Modellen im Rahmen einer Stichprobe getestet.

Vorsicht bei günstigen Kindersitzen

Das Ergebnis ist erschreckend: Sechs der zehn überprüften Produkte erhalten das ADAC Urteil „mangelhaft“. Bei drei Sitzen sind die Rückenlehnen beim Crashtest regelrecht gerissen, Gurte aus der Haltung gebrochen oder die Schadstoffbelastung war sehr hoch. Diese verheerenden Ausreißer überraschten selbst die ADAC Tester. Generell waren die Schadstoffwerte höher als in den Tests der Vorjahre. Weil Sitze, die in der Vergangenheit als „mangelhaft“ bewertet wurden, inzwischen unter neuem Namen auftauchen, sollten Eltern Angaben im Versandhandel hinterfragen und nur als empfehlenswert getestete Produkte nutzen. Diese können durchaus preiswert sein.

Die Babyschale Nania Beone SP ist das einzige mit der Gesamtnote „gut“ bewertete Produkt im Test. Sie ist sehr leicht und ihre Crashwerte überzeugen. Anders sieht es in den drei weiteren Gewichtsklassen aus. Beim Sitz Nania Safety Paris SP für Kinder bis 18 Kilogramm (bis ca. 4 Jahre) zerbricht die Sitzschale beim Frontalaufprall – das Kind würde beim Unfall ungeschützt nach vorne schleudern. Für Kinder von 9 bis 36 Kilogramm (ca. 1-12 Jahre) gibt es zwei Produkte mit der Note „befriedigend“: Der Nania Racer SP und der Fisher Price FP3000 sind damit noch empfehlenswert. „Mangelhaft“ in dieser Klasse sind: Tiggo Bebehut (hohes Verletzungsrisiko beim Front- und Seitencrash) sowie United-Kids Alpha Deluxe, United-Kids Kid Komfort und United-Kids Kidstar, die alle keinen Schutz beim Seitenaufprall für größere Kinder bieten. Der United-Kids Alpha Deluxe wurde früher unter dem Namen IWH Trade Max Vario Max verkauft und dieser ist bereits beim Kindersitztest 2008 mit „mangelhaft“ durchgefallen. Er wurde nur umbenannt ohne technisch verändert worden zu sein. In der Klasse für Kinder von 15 bis 36 Kilogramm (ca. 4 bis 12 Jahre) gibt es mit dem Fisher Price FP4000 einen befriedigenden Sitz sowie mit dem Nania Starter SP ein Produkt, das aufgrund einer hohen Schadstoffbelastung mit „mangelhaft“ durchgefallen ist.

Für den ADAC ist die Stichprobe ein Alarmsignal. Er rät zur Vorsicht bei Sitzen im unteren Preissegment von wenig bekannten Marken, die ohne Beratung im Internet angeboten werden. Eltern sollten Verbraucherschutztests zurate ziehen, um günstige und gleichzeitig auch sichere Modelle zu finden. Oft ist auch ein Vorgängermodell der qualitativ hochwertigeren Produkte eine preisgünstige und gute Alternative.

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Gezeigt hat sich auch, dass die Beschreibungen im Internet häufig ungenau sind und in die Irre führen können: Bei manchen Sitzen, die mehrere Jahre lang eingesetzt werden, muss beispielsweise bei größeren Kindern die Rückenstütze abgenommen werden – beim Seitenaufprall sind die kleinen Passagiere dann nicht mehr ausreichend geschützt (bei vier Produkten im Test der Fall). Auch bei Kindersitzen, die der gesetzlich vorgeschriebenen Zulassung ECE-R44 entsprechen, ist nicht zwangsläufig ein sicheres Sitzen der Kleinen gewährleistet. Der Grund: Der Seitencrash ist kein Bestandteil des Zulassungsverfahrens, wohingegen die Produkte im ADAC Test auch einem Aufprall von der Seite standhalten müssen – er kommt im realen Verkehr häufig vor. Zwei der mit „mangelhaft“ bewerteten Sitze scheiterten auch am Frontalaufpralltest, der beim ADAC strenger ist als der Crashversuch bei der Zulassung.

Gestestet wurden in dieser Stichprobe zehn verschiedene Kindersitze aus allen Gewichtsklassen in den Kriterien Sicherheit, Bedienung und Ergonomie, Schadstoffgehalt sowie Reinigung und Verarbeitung. Der Frontcrash wird im ADAC Test mit 64 km/h, der Seitenaufprall mit 50 km/h simuliert. 2005 hatte der Club zuletzt günstige Kindersitze überprüft.

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Hörfunk

ADAC Stichprobe: Billig-Kindersitze im Test[nbsp]

Mehr dazu im folgenden Interview mit ADAC Sprecher Otto Saalmann[nbsp]

[nbsp]ADAC Stichprobe: Billig-Kindersitze im Test

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13.11.2014
hallelife.de - Redaktion