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Unfall – Es geht auch ohne Polizei

Welcher Autofahrer kennt und verabscheut ihn nicht – den Stau? Unmut macht sich breit, wenn sich die Stauursache als leichter Auffahrunfall darstellt, bei dem lediglich die Stoßstangen Kratzer davongetragen haben. Warum fahren die Leute nicht zur Seite, sondern blockieren eine komplette Spur?[nbsp]

Unfall - Es geht auch ohne Polizei

Im Zweifelsfall, weil sie es nicht besser wissen. Selbstverständlich sollten Unfälle nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Auch wenn die unveränderte Unfallsituation die genauesten Auskünfte über den Hergang gibt, raten ARAG Experten dazu, fahrtüchtige Fahrzeuge von der Straße zu bewegen, um zum einen den Verkehr nicht unnötig aufzuhalten und zum anderen, um sich selbst nicht zu gefährden. Auch die Polizei muss bei leichten Zusammenstößen nicht unbedingt eingeschaltet werden. Die Unfallgegner sollten nur darauf achten, Namen, Anschriften, Telefonnummern und Versicherungsangaben auszutauschen und wenn möglich Fotos von der Stelle des Geschehens zu machen sowie Namen von Zeugen zu notieren.

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21.02.2015
hallelife.de - Redaktion
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Visitenkarten-Werbung an Autos nur nach Antrag erlaubt

Fast jeder Autofahrer hat schon mal eine Visitenkarte eines potentiellen Autokäufers an seinem Fahrzeug gehabt. Die Justiz setzt dieser zunehmend häufig praktizierten «wilden Werbung» nunmehr Grenzen. Visitenkarten an Autos zu klemmen, die auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt sind, um sich selbst als potentiellen Aufkäufer ins Spiel zu bringen, stellt eine «genehmigungspflichtige Sondernutzung» dar, hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.[nbsp]

Visitenkarten-Werbung an Autos nur nach Antrag erlaubt

Die Begründung der OLG-Richter: Das Verteilen der Kärtchen diene ausschließlich gewerblichen Zwecken und gehe damit über das hinaus, was unter den so genannten «Gemeingebrauch» von Straßen falle. Händler müssen sich daher eine Erlaubnis bei der jeweiligen Straßenbaubehörde holen und dafür auch zahlen, erläutern ARAG Experten.

Diese Regelung für Autohändler gilt ähnlich wie für Einzelhändler, die mit einem Schild auf dem Gehweg werben, oder für Gastronomen, die Tische und Stühle vor ihr Lokal stellen. Die OLG-Richter bestätigten eine Entscheidung des Amtsgerichts Moers und wiesen die Beschwerde eines Autohändlers als unbegründet zurück. Dieser hatte auf dem Parkplatz Karten verteilt und dafür von der Stadt ein Bußgeld von 200 Euro auferlegt bekommen (OLG Düsseldorf IV-4RBs-25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi).

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21.02.2015
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Versicherungsgerangel nach Hundebiss

Dass der Hundebiss ins Hinterbein eines Pferdes dazu führt, dass dies eingeschläfert werden muss, ist tragisch. Dass jedoch die Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen soll, klingt zunächst absurd. Doch ARAG Experten erklären, warum dieses Ansinnen gar nicht allzu weit hergeholt scheint.[nbsp]

Versicherungsgerangel nach Hundebiss

Der Übeltäter, ein Jagdhund, büxte nämlich aus dem Auto aus, bevor er das Pferd biss. Er betätigte den automatischen Fensterheber, sprang aus dem Fenster, rannte in den Stall und biss ein dort angeleintes, hochklassiges Turnierpferd in das Hinterbein. Dies erschrak so heftig, dass es stieg, ausrutschte, und dabei so unglücklich auf den Rücken fiel, dass es einen Hüftbruch erlitt und sofort eingeschläfert werden musste. Zunächst war die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Herrchens gefragt. Doch diese verweigerte die Zahlung des Schadens und spielte den Ball weiter an die Kfz-Haftpflichtversicherung. Immerhin sei die für Schäden verantwortlich, die der Versicherungsnehmer durch den Gebrauch eines Autos verursacht. Und ohne steckenden Zündschlüssel, der auf die zweite Stufe gedreht war, wäre ein Herunterlassen des Fensters gar nicht möglich gewesen. Letztendlich war es dann doch die Tierhalterhaftpflicht, die zahlen musste. Denn der Schaden war eindeutig durch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Herrchens entstanden, nämlich seinen Jagdhund unter Kontrolle zu halten (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 133/06).

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21.02.2015
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Was 2015 für Autofahrer wichtig ist

Die Pkw-Maut kommt zwar voraussichtlich erst 2016. Doch auch dieses Jahr bringt noch einige wichtige Neuerungen für Autofahrer mit sich. Was Sie rund ums Kennzeichen, zu Verbandskästen oder als Käufer eines Elektroautos wissen sollten, haben die Experten für Sie zusammengestellt.

Was 2015 für Autofahrer wichtig ist

Abmeldung via Internet[nbsp]

Wer sein Fahrzeug abmelden möchte, kann dies neuerdings bequem per Internet erledigen. Möglich machen das die neuen Zulassungsbescheinigungen und Stempelplaketten auf den Kennzeichen, die seit dem 1. Januar 2015 bei der Zulassung eines Fahrzeugs verwendet werden. Beide sind mit einem verdeckten Sicherheitscode versehen, der für die Abmeldung freigelegt wird. Mithilfe dieses Codes kann dann die Abmeldung auf den Internetseiten der Zulassungsbehörden der Länder oder dem zentralen Portal des Kraftfahrt-Bundesamtes online beantragt werden. Die Gebühren werden elektronisch mittels ePayment beglichen. Ergänzend dazu ist weiterhin die persönliche Abmeldung bei der zuständigen Behörde möglich. In naher Zukunft soll auch die Zulassung von Fahrzeugen online erfolgen können.

Kennzeichenmitnahme bundesweit möglich

Die sogenannte „Pflicht zur Umkennzeichnung von Fahrzeugen bei Wohnsitzwechsel“ ist zum 1. Januar 2015 bundesweit entfallen. Das bedeutet: Ziehen Sie in einen anderen Zulassungsbezirk um, können Sie entscheiden, ob Sie Ihr bisheriges Kennzeichen behalten oder sich ein neues zuteilen lassen wollen. Beachten Sie aber, dass auch bei einer Mitnahme des Kennzeichens die Pflicht besteht, die Adressdaten in den Fahrzeugpapieren von der zuständigen Zulassungsbehörde vor Ort unverzüglich umschreiben zu lassen. Bei einem Halterwechsel besteht die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme übrigens nicht (mehr). Dies war bislang in einzelnen Bundesländern, so z.B. in Hessen, erlaubt.

Strengere Regelungen für Kurzzeitkennzeichen

Ab dem 1. April 2015 gelten strengere Vorschriften für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen. Damit soll dem in der Vergangenheit stark angestiegenen Missbrauch dieser Kennzeichen ein Riegel vorgeschoben werden. Ein Kurzzeitkennzeichen gibt es dann nur noch, wenn das Fahrzeug der Zulassungsbehörde bekannt ist und eine gültige Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nachgewiesen wird. Zudem muss das Fahrzeug im Fahrzeugschein konkret bezeichnet sein. Fahrten ohne Hauptuntersuchung sind ausnahmsweise zulässig, wenn das Fahrzeug bis zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk, der das Kennzeichen zugeteilt hat, gefahren wird. Auch die Fahrt in eine Werkstatt im Zulassungsbezirk, um die festgestellten Mängel reparieren zu lassen, ist nach der Neuregelung erlaubt.

Neue Verbandkästen

Ein Verbandkasten ist in jedem Pkw laut Gesetz Pflicht. Seit Jahresbeginn sind im Handel nun nur noch Verbandkästen erhältlich, die der geänderten DIN 13164 entsprechen. Darin ist unter anderem ein neues 14teiliges Pflasterset enthalten. Haben Sie noch einen Verbandkasten nach den bislang gültigen Vorschriften im Auto, drohen Ihnen aber keine Konsequenzen: Die alten Verbandkästen dürfen noch bis zum Ablaufdatum weiterbenutzt werden.

Nachrüstung von Dieselfahrzeugen wird gefördert

Halter von älteren Dieselfahrzeugen können auch im Jahr 2015 wieder einen Zuschuss erhalten, wenn sie ihren Wagen mit einem Partikelfilter nachrüsten. Die Förderung erfolgt durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und gilt für Pkw, die vor dem 1. Januar 2007 erstmals zugelassen wurden. Insgesamt wurden dafür 30 Millionen Euro bereitgestellt. Der Förderbetrag pro Fahrzeug beläuft sich auf 260 Euro. Der Partikelfilter muss zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2015 eingebaut werden. Im Anschluss an den Einbau kann dann der Antrag auf Förderung beim BAFA gestellt werden. Die Antragstellung ist ab dem 1. Februar 2015 möglich.

Bis Jahresende mit Elektroautos Steuern sparen

Sie überlegen, ob das neue Auto ein Elektroauto werden soll? Wenn Sie noch in den Genuss der zehnjährigen Steuerbefreiung für E-Autos kommen wollen, sollten Sie die Entscheidung spätestens bis zum 31. Dezember 2015 treffen. Denn nur Elektrofahrzeuge, die bis zu diesem Tag erstmals zugelassen werden, sind noch für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit. Für Erstzulassungen ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 gibt es die Steuerbefreiung nur noch für fünf Jahre.

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21.02.2015
hallelife.de - Redaktion
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Hartz IV für Kinder im Ausland

Für Kinder, die selbst noch nicht erwerbsfähig sind, ist der “gewöhnliche Aufenthalt” in Deutschland keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Sozialleistungen. Das entschied kürzlich das Bundessozialgericht in Kassel. In dem zugrunde liegenden Fall wohnen zwei Kinder mit deutscher Staatsangehörigkeit in Tunesien bei ihren Großeltern, während ihre Eltern in Deutschland leben und Harz-IV-Leistungen erhalten.[nbsp]

Hartz IV für Kinder im Ausland

Während der tunesischen Schulferien von Anfang Juli bis Ende September kamen die Kinder für drei Monate zu ihren Eltern nach Bocholt in Nordrhein-Westfalen. Für diese Besuchszeit beantragten die Eltern für ihre Kinder ebenfalls Sozialgeld, was die Stadt Bocholt ablehnte. Einen Anspruch auf Hilfeleistungen könnte es nämlich nur geben, wenn die Kinder ihren “gewöhnlichen Wohnsitz” in Deutschland hätten. Die Eltern klagten gegen die Ablehnung, denn ohne die staatliche Unterstützung durch Sozialleistungen würde der Aufenthalt der Kinder bei den Eltern unmöglich gemacht. Das Bundessozialgericht entschied zugunsten der Familie. Denn nach dem Gesetz müssten nur die erwerbsfähigen Empfänger von Sozialleistungen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Für deren Kinder, die selbst noch nicht erwerbsfähig sind, fordere das Gesetz den “gewöhnlichen Aufenthalt” in Deutschland gerade nicht. Entscheidend sei, ob die Kinder während ihres Aufenthaltes in Deutschland mit den Eltern in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, so ARAG Experten. Das war hier eindeutig der Fall, da die Kinder bei ihren Eltern in der Familie lebten (BSG, Az.: B 14 AS 56/13 R).

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21.02.2015
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Versicherungsschilder werden blau!

Mofas und Kleinkrafträder (Mopeds) dürfen vom 1. März 2015 nur noch mit blauen Versicherungskennzeichen gefahren werden. Die schwarzen Nummernschilder verlieren ihre Gültigkeit. Wie jedes Jahr zum 1. März brauchen Mofa-, Moped- und Mokickfahrer ein neues Versicherungs-Kennzeichen, denn pünktlich zu diesem Zeitpunkt beginnt für sie das neue Versicherungsjahr.[nbsp]

Versicherungsschilder werden blau!

Das gilt laut ARAG Experten übrigens auch für Motorroller, Segways, Quads und Minicars. Im Unterschied zu Motorrädern müssen diese Fahrzeuge mit Motorvolumen bis zu 50 Kubikzentimeter (ccm) und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h nicht über das Straßenverkehrsamt gemeldet werden. Es besteht allerdings die vom Gesetzgeber geforderte Versicherungspflicht gemäß § 27 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). In diesem Jahr wechselt die Farbe des Versicherungs-Kennzeichens von grün auf schwarz. Wer nach dem 28. Februar noch mit einem veralteten Kennzeichen vom vergangenen Versicherungsjahr unterwegs ist, fährt nicht nur ohne Haftpflicht-Versicherungsschutz, sondern macht sich auch strafbar.

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21.02.2015
hallelife.de - Redaktion
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Stromverträge am Telefon untergeschoben

Verbraucherzentrale sammelt Beschwerden zur Telefonwerbung

Unerwünschte Werbeanrufe[nbsp]sind ein dauerndes Ärgernis. Viele Beschwerden drehen sich dabei um untergeschobene Verträge zum Energieanbieterwechsel. So berichten Verbraucher, dass ihnen am Telefon versprochen wurde, sie könnten Strom sparen oder ihre Stromrechnung solle überprüft werden.

Stromverträge am Telefon untergeschoben

Man soll nur die Zählernummer mitteilen. Im Gegenzug werde es dann einen neuen Vertrag geben, der angeblich vor einer Preiserhöhung schützt oder Kosten spart. Meist wird der Eindruck erweckt, dass die Anrufe von dem örtlichen Stadtwerk kommen. Das Erstaunen ist dann meist groß, wenn eine Vertragsbestätigung eines anderen Anbieters anschließend im Briefkasten des Verbrauchers landet.[nbsp]

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Hier werden Verbraucher auf dreiste Art und Weise überrumpelt, so die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. Am Telefon sollten keine Daten zu Stromzählern oder bestehenden Vertragsverhältnissen durchgegeben werden. Ein neuer Vertrag sollte nicht unüberlegt und ungeprüft abgeschlossen werden. Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers sind unzulässig. Kein Verbraucher muss sich bieten lassen, dass am Telefon Verträge aufgeschwatzt werden.[nbsp]

Tipp

Betroffene, die sich über lästige Werbeanrufe ärgern, können[nbsp]…hierihre Erfahrungen mit unerbetenen Anrufen mitteilen und Beschwerden über Verstöße gegen das Verbot belästigender Telefonwerbung melden. Zusätzlich liegen in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. entsprechende[nbsp]Fragebögen[nbsp]bereit.

Hilfe bei untergeschobenen Verträgen erhalten Rat suchende Verbraucher in allen[nbsp]Beratungsstellen[nbsp]der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. oder am Verbrauchertelefon unter (0900) 1 77 5 77 0 (1,00 Euro/Min. aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend) montags bis freitags von 9-18 Uhr.

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17.02.2015
hallelife.de - Redaktion
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Rostgefahr durch Streusalz

Die winterlichen Straßenverhältnisse der letzten Wochen mit Eis und Schnee haben auch unseren Autos zugesetzt. Das gilt ganz besonders für das Streusalz. Deshalb rät der[nbsp]Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS), gerade jetzt das Auto gründlich waschen zu lassen.[nbsp][nbsp]

Rostgefahr durch Streusalz

Denn das Salz auf den Straßen fördert die Rostbildung. Das salzige Tauwasser, das von den Rädern aufgewirbelt wird, gelangt an Lack, Kotflügel-Innenseiten und Unterboden und es bietet einen idealen Nährboden für Korrosion.

Obwohl das Auto schon nach wenigen Kilometern wieder schmutzig sein kann, rät der KS, es waschen zu lassen, denn die Reinigung soll weniger der Schönheit dienen, als dem Rostschutz. Eine gründliche Autowäsche verzögert die Rostbildung erheblich. Wird der Wagen zusätzlich noch mit heißem Wachs behandelt, ist die Rostvorbeugung nahezu komplett. Am besten ist es, das Auto in die Waschstraße zu fahren, wenn das Thermometer Plusgrade anzeigt.

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15.02.2015
hallelife.de - Redaktion
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Karneval, Scheidung – und die Versicherungen?

Die Statistiker haben aufgezeigt, dass die Scheidungsrate am Jahresanfang zunimmt. Der letzte Rest einer Ehe oder Partnerschaft kann in der „fünften[nbsp]Jahreszeit“, also an Karneval den Todesstoß erleiden. Droht die Scheidung, muss[nbsp]einiges beachtet werden. Die Verbraucherorganisation GELD UND VERBRAUCHER e.V.[nbsp]gibt wertvolle Tipps, wenn es dabei um die Versicherungen geht.[nbsp]

Egal, ob Karneval oder Fasnet, in der Anonymität von Verkleidung und Masken fallen[nbsp]nicht nur Hemmungen sondern auch häufig die Hüllen. Wie meist kommt an[nbsp]Aschermittwoch das böse Erwachen. Für so manches Narrenpaar war die Verlockung[nbsp]zu groß und der Karnevalsumzug endet vor dem Scheidungsrichter.[nbsp][nbsp]„So schön der Karneval war, auf der Strecke bleiben dann nicht nur Familie, Heim, Haus[nbsp]und Hund, sondern es müssen Fragen und Ansprüche zu bestehenden Versicherungen[nbsp]geregelt werden“, weist Jürgen Buck, Vorstand der Verbraucherorganisation GELD UND[nbsp]VERBRAUCHER e.V. hin. Beispielsweise bei einer Kapitallebensversicherung, die im[nbsp]Falle einer Scheidung als Teil der Zugewinngemeinschaft gewertet wird. Vor einer[nbsp]verlustreichen Kündigung des Vertrages sollten mögliche Alternativen, wie z. B. Beitragsfreistellung oder Güterausgleich geprüft werden.[nbsp]„Weiterhin gilt die Regelung, dass derjenige, der den Versicherungsvertrag unterschrieben[nbsp]hat, auch den Versicherungsschutz nach der Trennung besitzt. Der bisherige Partner geht[nbsp]leer aus, muss sich also um neue Versicherungen kümmern“, warnt Jürgen Buck. Und das,[nbsp]mit einem Kater nach dem Karneval.[nbsp]Weitere Tipps und Informationen zum Thema, „Scheidung und Versicherungen“, stellt die[nbsp]Verbraucherorganisation unter[nbsp]www.geldundverbraucher.de, Rubrik „Gratis“ kostenlos zur[nbsp]
Verfügung.

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10.02.2015
hallelife.de - Redaktion
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Zwielichtige Inkassoschreiben – Verbraucherzentrale warnt vor dubiosen Geldeintreiber

Mit Zahlungsaufforderungen eines Inkassounternehmens[nbsp]“Risk [&] Collect Forderungsmanagement (RCF) GmbH” aus Hamburg[nbsp]werden derzeit Verbraucher behelligt. In den Mahnschreiben wird behauptet, dass aus einem telefonisch bestellten Gewinnspieldienst der Firma EuroMillions Ltd. noch Beträge offen seien.[nbsp]

Zwielichtige Inkassoschreiben  - Verbraucherzentrale warnt vor dubiosen Geldeintreiber

Verlangt werden über 240 Euro, zu überweisen auf ein Konto in Bulgarien. Die Schreiben aus der Hansestadt erscheinen auf den ersten Blick seriös, so wird behauptet, man sei ein zugelassenes Inkassounternehmen. Im deutschen[nbsp]Rechtsdienstleistungsregister[nbsp]allerdings ist dieses Unternehmen nicht zu finden.[nbsp]

Tipp

Die[nbsp]Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. rät, die angebliche Forderung sehr kritisch zu prüfen. Zur Zahlung ist nur derjenige verpflichtet, der einen wirksamen Vertrag geschlossen hat. Bereits seit Oktober 2013 sind Verträge über Gewinnspieldienste erst dann rechtswirksam, wenn der Verbraucher sie in textlicher Form (Brief, E-Mail) bestätigt hat. Allein eine Tonbandaufzeichnung – wie in den Schreiben behauptet wird – reicht hier nicht aus um einen wirksamen Vertrag zu begründen.[nbsp]

Wurde keine Leistung in Anspruch genommen, sollte selbstverständlich kein Cent gezahlt werden. Doch es ist ratsam, auch unberechtigten Forderungen schriftlich zu widersprechen. Auch Forderungen ohne jede vertragliche oder sonstige Anspruchsgrundlage können bei Auskunfteien wie der Schufa oder Infoscore eingetragen werden, wenn ihnen nicht zeitnah widersprochen wurde.[nbsp]

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Einen[nbsp]Musterbrief[nbsp]hält die Verbraucherzentrale in den Beratungsstellen und auf ihrer Internetseite bereit.

Hinweise und Tipps zu Mahnschreiben oder Inkassoforderungen erhalten alle Rat Suchenden in den[nbsp]Beratungsstellen[nbsp]der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. oder am Verbrauchertelefon montags bis freitags von 9-18 Uhr unter (0900) 1775 770 (1,00 Euro/Min. aus dem dt.Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend).

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06.02.2015
hallelife.de - Redaktion
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Unterschätzte Berufsunfähigkeit – Leistungsfälle mit Beispielen

Obwohl die Berufsunfähigkeitsversicherung zu den wichtigsten Versicherungen zählt, wird sie zu selten abgeschlossen. Ein häufiges Argument von Verbrauchern ist dabei, dass eine Berufsunfähigkeit in deren Berufen sehr selten sei. Dieses Problem hat die Verbraucherorganisation GELD UND VERBRAUCHER e.V. (GVI) erkannt und will Verbraucher mit aufgezeigten Beispielen von Leistungsfällen aus der Praxis besser über die drohende Gefahr einer künftigen Berufsunfähigkeit stärker sensibilisieren.

Vielen Verbrauchern ist der Begriff Berufsunfähigkeit zu abstrakt. Auch können sie sich schwer vorstellen, in ihrem Beruf künftig berufsunfähig zu werden“, weist GVI-Präsident Siegfried Karle nach seinen Erfahrungen hin. „Um den Verbraucher über die drohende Gefahr einer künftige Berufsunfähigkeit stärker zu sensibilisieren, haben wir uns entschlossen, Leistungsfälle mit Beispielen aus der Praxis zu sammeln und auf unserer Internetseite darzustellen“, so Karle weiter.

Wer Leistungsfälle einer Berufsunfähigkeit kennt, kann diese der Verbraucher- organisation zur Ergänzung zusenden. Die Übersicht mit Beispielen an Leistungsfällen von Berufsunfähigkeit stellt die Verbraucherorganisation unter www.geldundverbraucher.de, Rubrik „Gratis“, kostenlos zur Verfügung.

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05.02.2015
hallelife.de - Redaktion
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Online Spielbanken erzielen hohe Wachstumsraten

In Deutschland erfreuen sich die Online Casinos immer größerer Beliebtheit. Die Betreiber der virtuellen Spielbanken versuchen mit transparenten Geschäftsbedingungen und sicheren Zahlungsmethoden, dem negativen Image entgegenzuwirken. Wie die wachsenden Spielerzahlen zeigen durchaus mit Erfolg.

Online Spielbanken erzielen hohe Wachstumsraten

Bis zu 15 Prozent Umsatzzuwachs

Das gestiegene Interesse beschert den Online Casinos Wachstumsraten von bis zu 15 Prozent. Für das Jahr 2015 rechnen Experten alleine in Europa mit Umsätzen von rund 13 Milliarden Euro. 2011 lagen die Umsätze der Online Casinos in Europa noch bei 9,8 Milliarden Euro. Insgesamt nutzen rund 6,8 Millionen Europäer regelmäßig die Glücksspielangebote im Internet. Das gestiegene Interesse hängt insbesondere mit dem wachsenden Bewusstsein der Casino Betreiber für Transparenz und Datenschutz zusammen. Die großen Online Casinos legen mittlerweile großen Wert auf moderne SSL-Verschlüsselungen[nbsp]und sichere Bezahlmethoden. Dazu sorgt ein zuvorkommender Kundendienst per Live Chat und Telefon für Sicherheit beim Kunden.

Video Glücksspiel statt Anzug und Krawatte

Statt vor Ort in die Spielbank zu gehen, wählen immer mehr Spieler den Nervenkitzel online. Egal ob es eine Runde Poker, Blackjack sein soll oder man sein Glück beim Roulette versuchen möchte, vor die Tür muss hierfür niemand mehr gehen. Auf die besondere Casino Atmosphäre muss dabei zwar verzichtet werden, dafür können Anzug und Krawatte jedoch im Schrank bleiben. Dazu gehört die große Zahl von Spielmöglichkeiten zu den Vorteilen der Online Casinos. Je nach Glücksspielportal kann aus hunderten von Tischspielen und Spielautomaten gewählt werden. Zudem sind die Auszahlungsraten bei Online Casinos um einiges höher.

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Den richtigen Anbieter finden

Mit der wachsenden Nachfrage ist auch die Zahl der Casino Anbieter kräftig gestiegen. Aktuell gibt es mehr als 2.000 Webseiten auf denen online Roulette, Blackjack oder Spielautomaten um echtes Geld spielen kann. Die Frage nach dem besten Anbieter lässt sich dabei nicht so einfach beantworten. Die[nbsp]Erfahrungsberichte von anderen Spielern[nbsp]geben dabei einen ersten Überblick. Bei den Testberichten werden alle wichtigen Kriterien wie Sicherheit, Zahl der angebotenen Spiele, Bonus für Neukunden und Benutzerfreundlichkeit der Webseite berücksichtigt. Entscheidend ist natürlich immer, dass Spieler sich für einen seriöses Online Casino entscheiden.

Natürlich hat jedes Casino einen mathematischen Hausvorteil. In der Vergangenheit kam es jedoch immer wieder zu Betrugsfällen mit manipulierten Spielergebnissen. Diese führten zu einem höheren Verlust als es bei dem niedrigen Hausvorteil von nur wenigen Prozent der Fall sein sollte. Um dies zu vermeiden sollte nur ein Online Casino mit gültiger Glücksspiellizenz gewählt werden. Bei in Deutschland oder in der EU ausgestellten Lizenzen sind die entsprechenden Standards garantiert.

Glücksspiel kann süchtig machen

Wer sich bei einem Online Casino registriert sollte sich jedoch darüber im Klaren sein, dass hier echtes Geld investiert wird. Neben dem Risiko von Verlusten bieten Glücksspiele immer auch eine gewisse Suchtgefahr. Bei allem Nervenkitzel sollten Spieler sich bewusst sein, wann es besser ist aufzuhören. Vor allem nach hohen Gewinnen sorgt die Euphorie oftmals dafür, dass höhere Beträge eingesetzt werden als ursprünglich geplant war. Dazu machen viele Spieler den Fehler, anfängliche Verluste mit noch höheren Einsätzen wieder auszugleichen. Eine Strategie, die nur in den seltensten Fällen zum gewünschten Erfolg führt und meistens mit einem noch größeren finanziellen Verlust endet.

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04.02.2015
hallelife.de - Redaktion
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Forex Trading – Darauf sollten Einsteiger achten

Seit einiger Zeit steht der Handel mit Devisen auch Privatanlegern offen. Dabei gilt es gerade für Einsteiger einige Punkte zu beachten. Um eigene Erfahrungen zu sammeln muss nicht jeder Fehler zwingend selbst gemacht werden. Dies fängt bereits bei der Auswahl des richtigen Forex Brokers an geht bis zu den Möglichkeiten für eine effektive Verlustbegrenzung.

Forex Trading – Darauf sollten Einsteiger achten

Der wichtigste Tipp ist jedoch:

Bevor echtes Geld investiert wird immer zuerst mit einem kostenlosen und risikofreien Demokonto üben.

Nicht durch einen Neukundenbonus blenden lassen

Vor allem Anleger die bereits auf Gambling- oder Sportwettenseiten aktiv werden achten bei der Auswahl des Brokers auf einen möglichst hohen Neukundenbonus. Die Broker lassen sich bei der Suche nach neuen Kunden einiges einfallen. Der Klassiker ist dabei sicher einen Prozent Bonus auf die erste Einzahlung. Dazu bieten einige Broker auch risikofreie Trades für Neukunden an.

Entscheidend für die Auswahl sollte jedoch nicht der Bonus, sondern möglichst günstige Konditionen sein. Dabei gilt es zu beachten, dass auch Forex Broker nichts zu verschenken haben. Jedes Incentive wird deshalb durch weitere Spreads oder höhere Kommissionen wieder ausgeglichen. Auf Dauer kann ein zunächst attraktiver Bonus deshalb sehr teuer werden.

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Auf das Marktmodell des Brokers achten

Bei einem Brokervergleich sollte immer auch ein Blick auf die Handelsoberfläche geworfen werden. Nicht bei jedem Broker lässt sich das praktizierte Marktmodell auf den ersten Blick erkennen. Für Einsteiger empfehlen sich in erster Linie die sogenannten Market Maker. Diese verzichten auf Kommissionen und bieten ihren Kunden zumeist feste Spreads an. STP Broker verdienen ihr Geld mit variablen Spreads und/oder Kommissionen. ECN Broker leben dagegen ausschließlich von Kommissionen.

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Verluste ab dem ersten Trade begrenzen

Wer am Forex Handel teilnimmt, sollte sich im Klaren darüber sein, dass es sich hierbei um hochspekulative Finanzgeschäft handelt. Verluste müssen deshalb immer miteinkalkuliert werden. Allerdings gibt es die Möglichkeit sich mit einer Verlustbegrenzung vor einem Totalverlust des eingesetzten Geldes zu schützen. Am einfachsten lassen sich Verluste mit einer Stop-Loss-Order begrenzen, wie sie von allen Forex Brokern angeboten werden. Bei diesen Orders löst der Auftrag automatisch aus, sobald ein zuvor festgelegter Kurs erreicht wird.

Eine weitere Möglichkeit zur Verlustbegrenzung sind Trailing-Stops. Bei dieser Variante wird der Stop-Level bei nachgezogen, wenn sich die Kurse in Richtung des Marktes entwickeln. So werden nicht nur Verluste vermieden, sondern auch erzielte aber noch realisierte Gewinne gesichert.

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Nachschusspflicht ausschließen

Nicht professionelle Trader sollten existenzielle Risiken nach Möglichkeit komplett ausschließen. Beim Forex Handel kann es passieren, dass die Verluste höher ausfallen als die getätigten Einsätze. In diesem Fall kommt es zu einem sogenannten „Margin-Call“. Das bedeutet der Händler wird vom Broker aufgefordert, Kapital nachzuschießen. Bei den meisten Brokern lassen sich solche Nachschusspflichten durch Close-Out-Level begrenzen. Sobald die hinterlegte Margin einen festgelegten Prozentsatz unterschreitet, wird die Position automatisch geschlossen.

Diese Möglichkeit der Absicherung darf jedoch nicht mit einer rechtlichen Absicherung verwechselt werden. Kommt es beispielsweise am Wochenende zu einer Kurslücke, kann die Position eventuell nicht mehr rechtzeitig geschlossen werden. Deshalb sollten Einsteiger sich für einen Forex Broker entscheidet, der generell auf eine Nachschusspflicht verzichtet.[nbsp]

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03.02.2015
hallelife.de - Redaktion
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Unerwartete Ausgaben: So schützt sich ein Betrieb im Notfall

Wer ein eigenes Unternehmen leidet, weiß, dass unerwartete Kosten eine große Herausforderung darstellen können. Je nach Branche können bei einem Ausfall der Produktion hohe Kosten und auch eine enorme Verzögerung aufkommen, die man sich eigentlich gar nicht leisten kann. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich auf solche Notfälle gut vorzubereiten.

Unerwartete Ausgaben: So schützt sich ein Betrieb im Notfall

Technischer Ausfall

Besonders ärgerlich ist es, wenn ein technisches Gerät, eine Maschine oder sogar die komplette Stromversorgung lahmgelegt wird. Aber auch vor solchen Katastrophen kann man sich schützen.

Notstrom

Auch wenn der komplette Zusammenbruch des Stromnetzes in Deutschland eher eine Seltenheit darstellt, ist es ratsam, für den Notfall gerüstet zu sein. Die USV Anlagen von NTC garantieren eine absolut lückenlose Weiterversorgung bei einem Stromausfall, sodass Ihnen keine Mehrkosten entstehen.

Wartung und Pflege von Maschinen und Geräten

Natürlich kann bei großen und komplexen Maschinen immer mal etwas kaputt gehen, aber das Risiko kann minimiert werden, indem man regelmäßige Funktionstests und vor allem professionelle Wartungen durchführen lässt. Besonders bei Spezialmaschinen kann ein Ausfall zu einem erheblichen Kostenfaktor werden.
Genauso wichtig ist das einwandfreie Funktionieren von Telefonen, Computern und anderen technischen Geräten, die für einen reibungslosen Ablauf der Geschäfte und des Kundenkontakts sorgen. Auch hier helfen Pflege und Wartung, um eventuelle Mängel frühzeitig zu erkennen und zu beheben.

Finanzielle Rücklagen bilden

Für Reparaturen und Renovierungsmaßnahmen werden immer wieder finanzielle Mittel benötigt. Damit diese nicht fehlen, wenn es zu besagten Arbeiten kommt, sollte man versuchen, schon im Vorfeld ein finanzielles Polster zu schaffen. Für die Bildung dieser Rücklagen eignen sich zum Beispiel Tagesgeldkonten, die eigens für diesen Zweck angelegt werden. So hat man immer einen Überblick über die Summe, die für Reparaturen zur Verfügung steht. Die Vorteile eines Tagesgeldkontos sind die kurzfristige Verfügbarkeit, die kostenlose Kontoführung und die einfach Verwaltung, die von vielen Online-Anbietern bereitgestellt wird. Außerdem sind die Zinsen, die man für den eingezahlten Betrag bekommt, höher als bei einem herkömmlichen Sparbuch oder wenn man das Geld zu Hause aufbewahren würde.

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03.02.2015
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Trotz Börsenhoch goldene Grundregeln beachten

Der Deutsche Aktienindex (DAX) legt derzeit fast täglich einen neuen[nbsp]Höchststand hin. Da überlegt so mancher Sparer, ob er noch trotz Börsenhoch[nbsp]einsteigen soll. Für eine erfolgreiche Anlage sollten nach Ansicht der Verbraucherorganisation GELD UND VERBRAUCHER e.V. (GVI) jedoch einige goldene[nbsp]Grundregeln beachtet werden.[nbsp]

„Informieren Sie sich auch im Börsenhoch über die Perspektive des Unternehmens[nbsp]vor Kauf der Aktie. Geben Sie allerdings nichts auf Gerüchte und Geheimtipps.[nbsp]Hören Sie eher auf Ihren eigenen Verstand und investieren Sie nur in Unternehmen,[nbsp]deren Geschäftszweck und Produkte Sie verstehen“, empfiehlt GVI-Präsident Siegfried Karle als eine wichtige goldene Grundregel.[nbsp][nbsp]Zwei weitere goldene Grundregeln rät Karle auf jeden Fall zu beachten: „Legen Sie[nbsp]Ihr Geld trotz Börsenhoch in Aktien langfristig an, um auch Kursschwankungen nach[nbsp]unten aussitzen zu können. Setzen Sie nicht alles auf eine Karte und streuen Sie[nbsp]das Risiko auf mehrere Aktien verschiedener Wirtschaftszweige“.[nbsp]Welche weitere goldene Grundregel bei einem Börsenhoch und speziell bei Aktien[nbsp]noch beachtet werden soll, stellt die Verbraucherorganisation unter[nbsp]www.geldundverbraucher.de, Rubrik „Gratis“, kostenlos zur Verfügung.

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03.02.2015
hallelife.de - Redaktion
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Gemeinsame Pressemitteilung zum Thema Werbung

Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V. und Landesbeauftragter für den Datenschutz legen Faltblatt zum Verbraucherdatenschutz vor.

Gemeinsame Pressemitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Dr. Harald von Bose und der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e. V.

Gemeinsame Pressemitteilung zum Thema Werbung

Briefkasten voll? Ständig lästige Werbeanrufe? Was Verbraucher wissen sollten, um sich gegen Werbemüll zu schützen.

Die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e. V. und der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt haben ein gemeinsam erarbeitetes[nbsp]Faltblatt zum Verbraucherdatenschutz[nbsp]herausgegeben. Hintergrund dafür ist die gestiegene Anzahl der Beschwerden von Verbrauchern über den Umgang mit deren personenbezogenen Daten. Über Verbraucher werden immer mehr personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und insbesondere für die Werbung genutzt. Vielfach geschieht dies ohne rechtliche Grundlage und Datenschutzrechte werden nicht beachtet.

Das Faltblatt informiert kurz und übersichtlich über die Rechte, die Verbraucher gegenüber Unternehmen beim Umgang mit personenbezogenen Daten haben. Sie gibt Tipps, wie diese Rechte wahrgenommen werden können und enthält einen Vordruck für einen Werbewiderspruch, mit dem lästige Werbung unterbunden werden kann.

Tipp

Das Faltblatt liegt in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt und der Dienststelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz aus. Es kann auch über die Internetseiten der beiden Herausgeber bezogen werden:

www.datenschutz.sachsen-anhalt.de[nbsp]und[nbsp][nbsp]
www.vzsa.de

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30.01.2015
hallelife.de - Redaktion
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Arbeitszeit beginnt in der Umkleide

Sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, Arbeitskleidung zu tragen, so gehört das An- und Ausziehen dieser schon zur Arbeitszeit, wenn die Arbeitskleidung fremdnützig ist. Zu diesem Schluss kommt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Fall, in dem mehrere Mitarbeiter eines Betriebes erst nach dem Umkleiden ausgestempelt hatten. Dafür ermahnte sie der Arbeitgeber, was wiederum den Betriebsrat störte.[nbsp]

Arbeitszeit beginnt in der Umkleide

Schließlich landete der Fall vor dem BAG. Das An- und Ablegen der Arbeitskleidung ist Arbeitszeit, stellten die Richter klar. Umkleidezeiten gehörten nämlich zur vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, wenn das Umkleiden dem Bedürfnis des Arbeitgebers diene. Dies gilt laut ARAG Experten jedenfalls dann, wenn die vorgeschriebene Dienstbekleidung besonders auffällig ist und deshalb nicht bereits auf dem Arbeitsweg getragen zu werden braucht (BAG, Az.: 1 ABR 54/08).

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29.01.2015
hallelife.de - Redaktion
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Rauchmelder – Nachrüstpflicht ab 01.01.2015 beachten

Mittlerweile haben sich Rauchmelder als Lebensretter erwiesen. In den meisten Bundesländern ist ein Rauchmelder bereits in Neu- und Umbauten Pflicht. Für Altbauten gibt es eine Nachrüstpflicht, deren Frist für manche Bundes-
länder im Dezember endete. Darauf weist die Verbraucherorganisation Geld und[nbsp]
Verbraucher e.V. (GVI) hin.[nbsp]„Etwa 500 Menschen sterben pro Jahr durch Feuer.

Rauchmelder – Nachrüstpflicht ab 01.01.2015 beachten

Doch es sind meist nicht die Flammen die töten, sondern giftige Rauchgase. Oft genügen nur wenige Atemzüge[nbsp]um bewusstlos oder sogar getötet zu werden. In vielen Fällen hätte dabei ein Rauchmelder Leben retten können“, warnt Jürgen Buck, Vorstand der GVI. In den meisten Bundesländern sind Rauchmelder in Neu- und Umbauten bereits[nbsp]Pflicht.

Für Altbauten gilt eine unterschiedliche Nachrüstpflicht innerhalb bestimmter Fristen für die einzelnen Bundesländer. Die Übergangsfrist für den Einbau eines Rauchmelders endete für die Bundesländer Baden-Württemberg und Hessen zum 31.12.2014.

Für welche Bundesländer eine Nachrüstpflicht für Rauchmelder besteht und wann diese endet, welche Rauchmelder empfehlenswert sind und weitere Tipps und Videos zum Thema „Rauchmelder“ stehen unter[nbsp]www.geldundverbraucher.de, Rubrik „Gratis“, kostenlos zur Verfügung.

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29.01.2015
hallelife.de - Redaktion
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Europäischen Erbrechtsverordnung, gültig ab 17. August 2015

Ab dem 17. August 2015 wird die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) gelten. Diese neue EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.

Europäischen Erbrechtsverordnung, gültig ab 17. August 2015

Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark) – werden dann nach der EU-Erbrechtsverordnung beurteilen, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.

Bisher unterliegt nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die „Rechtsnachfolge von Todes wegen“ dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU- Erbrechtsverordnung.[nbsp]

Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO). Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land der EU hatte, dann das Erbrecht des jeweiligen EU-Landes hat.

Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.[nbsp]

Rechtswahl

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass sich im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt – wer also beispielweise als Deutscher, der in Italien lebt, will, dass auf seinen Erbfall deutsches Erbrecht anwendbar sein soll und nicht italienisches – der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen.

Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen – meist ist das ein Testament – erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die – zum Beispiel – nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam.

Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.

Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang in einem EU-Land und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat.

Eine Besonderheit besteht nach Art. 21 Abs. 2 EU-ErbVO dann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem „Aufenthaltsstaat“ hatte. Liegt eine solche en- gere Verbindung offensichtlich vor, ist – ohne Rechtswahl – das Recht dieses Staates anwendbar.

Weitere Neuerungen

Neu durch die Verordnung eingeführt wird das Europäische Nachlasszeugnis, das den Nachweis der Erbenstellung zukünftig im Ausland erleichtern soll, in dem es in allen Mitgliedsstaaten anerkannt werden wird. Dieses ersetzt nicht den deutschen Erbschein und es besteht auch keine Verpflichtung, sich dieses Zeugnis ausstellen zu lassen. Vielmehr stellt das Europäische Nachlasszeugnis eine zusätzliche Möglichkeit für den Erbnachweis dar.

Überlegungen zum eigenen Nachlass

Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heute mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen.

Überlegen Sie zum Beispiel, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Überlegen Sie, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen. Überlegen Sie, ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.

Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzung nach dem anwendbaren Recht formgültig ist. Ein formgültiges Testament kann nach deutschem Recht als eigenhändiges oder öffentliches Testament (vor einem Notar) errichtet werden. Für ein eigenhändiges Testament bedarf es einer eigenhändig ge- und unterschriebenen Erklärung, in der bestimmte Daten abgegeben werden müssen (§ 2247 BGB). Die Änderung eines vor dem 17. August 2015 nach deutschen Vorschriften formgültig errichteten Testaments ist auch nach dem 17. August 2015 unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt nach deutschen Formvorschriften möglich (Art. 27 Abs. 2 EU-ErbVO).

Auch bei der Anwendung eines anderen Erbstatuts bleibt ein einmal formgültig errichtetes Testament formgültig. Errichtet z.B. ein deutscher Staatsangehöriger in Deutschland ein formgültiges Testament, findet dann das jeweilige Erbstatut Anwendung, weil er zu seinem Todeszeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in diesem Land hatte, bleibt das deutsche Testament formgültig.

Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich beraten!

Das Wichtigste zuletzt: Nachlassfragen können sehr kompliziert sein. Wenn Sie unsicher sind, zum Beispiel, ob Ihr gewöhnlicher Aufenthalt in einem EU-Land oder in Deutschland ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, lassen Sie sich unbedingt von spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten![nbsp]

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28.01.2015
hallelife.de - Redaktion
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Schlusserben werden nicht automatisch Ersatzerben

Wer in einem Ehegattentestament als Schlusserbe eingesetzt ist, wird ohne entsprechende Bestimmung nicht automatisch auch Ersatzerbe, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft ausschlägt. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm hervor.

Schlusserben werden nicht automatisch Ersatzerben

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Erblasser mit seiner zweiten Ehefrau ein Ehegattentestament errichtet. Darin setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Beim Tod des Letztversterbenden sollten die Tochter des Erblassers aus erster Ehe und der Neffe der zweiten Ehefrau zu gleichen Teilen Schlusserben werden.

Nach dem Tod des Erblassers schlug die zweite Ehefrau die Erbschaft aber aus. Die Tochter des Erblassers sah sich daraufhin als Alleinerbin und beantragte einen Erbschein. Der Neffe der zweiten Ehefrau meinte indes, er sei hälftiger Miterbe geworden und widersprach dem Antrag.

Das OLG gab nun der Tochter Recht: Das Testament könne nicht dahingehend ausgelegt werden, dass beide Beteiligten zu Ersatzerben berufen seien. Bei einem Ehegattentestament mit dem hier vorliegenden Inhalt gingen die Eheleute regelmäßig davon aus, dass der Überlebende das Erbe nach dem Tod des Erstversterbenden auch annehme. Schlage er aber aus, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Erblasser den Willen gehabt habe, die Schlusserben auch als Ersatzerben für sein Vermögen einzusetzen, so die Richter. Die Tochter des Erblassers sei daher als dessen alleiniger Abkömmling im Wege des gesetzlichen Erbrechts Alleinerbin geworden (Az.: 15 W 136/13).

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28.01.2015
hallelife.de - Redaktion
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Handys im Klassenzimmer

Experten erläutern die aktuelle rechtliche Situation

In den meisten Klassenräumen sind Handys, Smartphones und Tablets verboten. Wenn es im Unterricht trotzdem piepst und schellt und die Schüler unter dem Pult tippen, was das Zeug hält, greift der ein oder andere Pädagoge schon mal hart durch und kassiert das Corpus Delicti kurzerhand ein. Aber ist ein striktes Handy-Verbot im Klassenraum eigentlich sinnvoll?

Handys im Klassenzimmer

Sollten aufgeschlossene Lehrer Handys nicht eher in ihre Lernkonzepte einbinden, so wie ehemals Taschenrechner in der Zeit vor dem Smartphone? Auch solche Unterrichtskonzepte gibt es bereits. Aber die Regelungen zum Gebrauch von Smartphone und Co im Klassenzimmer obliegen den jeweiligen Schulleitungen oder dem einzelnen Lehrer. Was in jedem Fall zu beachten ist, sagen ARAG Experten.

Handyverbot in der Schule?[nbsp]

Im Matheunterricht starren viele Schüler oft nicht mehr auf die Zahlen an der Tafel, sondern lieber auf ihre Handy-Displays. Wichtige SMS gehen ein, Schüler und Lehrer werden gestört, weil einige Klassenkameraden ständig Gespräche ihrer Freunde aus der Parallelklasse annehmen müssen. Handys sind im Unterricht zum Teil schon zu einer wahren Belastungsprobe geworden – fast jeder Schüler hat eins und lässt es am liebsten ständig an. Vor allem in Haupt- und Realschulen gehen die Schulleitungen dagegen mittlerweile mehr oder weniger rigide vor. Aber kann die Schule den Schülern eigentlich untersagen, ihr Smartphone mitzubringen? ARAG Experten sagen Nein! Sie dürfen das Mobiltelefon genauso mitbringen wie einen Bleistift. Denn Eltern und Kinder müssen sich, etwa nach Schulende, erreichen können. Allerdings kann die Schule bestimmen, dass Smartphones im Unterricht oder auf dem Pausenhof nicht benutzt werden dürfen. Geregelt ist das entweder im Landesschulgesetz, etwa in Bayern, oder in der Hausordnung. Allerdings darf ein Lehrer ein Handy einkassieren, wenn ein Schüler während des Unterrichts damit spielt, oder den Unterricht stört. Denn der Lehrer ist auch für die Durchsetzung der Hausordnung zuständig. Wer die Regel nicht befolgt, muss – wie bei anderen Verstößen gegen die Hausordnung – die Konsequenzen tragen. Normalerweise wird das Smartphone bis zum Ende der Unterrichtsstunde verwahrt, spätestens am Ende des Unterrichtstags muss es zurückgegeben werden. Was allerdings nicht geht, ist das Handy als Strafe einzuziehen, wenn der Schüler etwa mit seinem Nachbarn im Unterricht tuschelt. Es muss immer ein erzieherischer Bezug zum Fehlverhalten des Schülers vorliegen, so ARAG Experten.

Smartphones bei Klassenarbeiten und Prüfungen[nbsp]

Wenn ein Schüler während einer Prüfung mit seinem Handy nach Lösungen googelt, sollte er sich besser nicht erwischen lassen! Das Verwenden von elektronischen Hilfsmitteln, und dazu gehören auch internetfähige Handys, ist ein schwerer Verstoß. Die Arbeit gilt als nicht bestanden. Basta! Einige Prüfungen, wie etwa das Abitur, können nach einem Betrugsversuch auch nicht mehr wiederholt werden, warnen ARAG Experten. Ob bei normalen Klassenarbeiten ein Griff zum Handy auch schon als Betrugsversuch geahndet wird, liegt auch an den jeweiligen Schulordnungen und im Ermessen des Klassen- oder Fachlehrers.

Handys sind privat[nbsp]

Ob das Handy allerdings einen Spickzettel enthält oder der Verlauf des Internet-Browsers Rückschlüsse auf einen Betrugsversuch zulässt, darf der Lehrer nicht eigenmächtig untersuchen. Das Handy des Schülers und dessen Inhalte sind und bleiben seine Privatsache. Selbst wenn die Lehrkraft vermutet, dass mit dem Smartphone eine Straftat gefilmt wurde, etwa wie zwei Schüler einen anderen verprügeln und ausrauben, gilt das gleiche Prinzip wie bei einem Kaufhausdetektiv: Man darf den Dieb festhalten, aber nicht durchsuchen. In beiden Fällen muss die Polizei verständigt werden. Nur sie oder die Staatsanwaltschaft haben das Recht, den Betroffenen – bzw. das Gerät – zu durchsuchen.

Smartphones sind auch Kameras[nbsp]

Jedes neuere Handy hat auch eine Kamera für Fotos und Videoaufnahmen. Die sind wiederum schnell via Internet veröffentlicht. Das wirft auch an Schulen ganz neue Fragen auf. Welche Konsequenzen drohen beispielsweise, wenn Schüler dem Lehrer einen Streich spielen? Einer der Jugendlichen filmt den Vorgang heimlich und stellt das Video online. Ist das strafbar? Das regelt das Kunst- und Urheberrecht. Wer heimlich Aufnahmen von Mitschülern oder Lehrern macht, verletzt damit die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen. Damit macht man sich, je nach Intensität, strafbar. Das gilt besonders, wenn man die Aufnahmen im Internet veröffentlicht.

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28.01.2015
hallelife.de - Redaktion
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Vor dem Verkauf: Wert des eigenen Gebrauchten bestimmen

Der Verkauf eines Gebrauchtwagens ist meist ein mühsames Unterfangen, will man einen möglichst optimalen Preis erzielen. Zu viele Faktoren spielen bei der Ermittlung des aktuellen Wertes eine Rolle. Je nach Modell, Alter, Zustand und Nachfrage variieren die Preise auf dem Gebrauchtwagenmarkt oft sehr stark. Mit etwas Recherchearbeit und externer Hilfe aber, lässt sich ein reeller Verkaufspreis ermitteln.

Vor dem Verkauf: Wert des eigenen Gebrauchten bestimmen

Ein erster Schritt, um selbst eine grobe Schätzung vorzunehmen, ist der Blick in einschlägige Online-Portale rund um Automobile. Ist das Verkaufsobjekt nicht zu exotisch, finden sich in den unzähligen Angeboten sicher jede Menge vergleichbare Kfz. Dem tatsächlichen Wert kommt man auf diese Weise freilich nicht nahe genug, da der jeweilige technische Zustand hier nicht überprüfbar ist, eine ungefähre Vorstellung kann man jedoch gewinnen.

Wer nicht zufällig selbst ein Experte für Automobile ist, kommt letztendlich nicht um ein externes Gutachten herum, um auch einen sicheren Wert zu ermitteln. Ein umfassender Check des Fahrzeugs kann in den meisten Fachwerkstätten durchgeführt werden und sorgt dafür, dass die gesamte Technik überprüft wird und am Schluss eine objektive und realistische Bestimmung des Endpreises möglich ist. Dort werden im Zweifelsfall auch Mängel festgestellt, die man selbst nicht bemerkt und bei Bedarf auch behoben, um den Wert vor dem Verkauf zu erhöhen. Unglücklicherweise ist ein solches Gutachten in der Regel nicht ganz billig. Ob sich diese Investition vor dem Verkauf tatsächlich lohnt, ist deshalb gerade bei sehr alten Fahrzeugen oft mehr als fragwürdig. Gegen Gebühr überprüft auch der TÜV den Zustand des Autos, vergleicht ihn mit statistischen Durchschnittsdaten und stellt am Ende ein Gebrauchtwagenzertifikat aus, das dem Kfz einen Mindeststandard bescheinigt – das gibt potenziellen Käufern Sicherheit und erleichtert den Verkauf auf diese Weise erheblich.

Die Arbeit, die das Anbieten des Gebrauchtwagens trotzdem mit sich bringt, wird einem hier leider nicht abgenommen. Dafür gibt es online einige Möglichkeiten, den Großteil der Vorarbeit abzugeben. Bei vielen Portalen lassen sich die Eckdaten des Modells eingeben, das Alter, die gefahrenen Kilometer und vieles mehr. Der geschätzte Wert des Wagens, der dabei berechnet wird, ist zwar objektiv, aber natürlich sehr ungenau. Immerhin kann der tatsächliche Verschleiß und Beschädigungen in jedem Einzelfall völlig unterschiedlich ausfallen.

Der Anbieter JetztAutoVerkaufen.de bietet im Raum Halle / Leipzig einen Allround Service an, der über die einfache Wertbestimmung über ein Webformular hinausgeht. Hier kann schon vorab eine kostenlose Autobewertung online durchgeführt werden. Auch die genauere Bewertung vor Ort ist gratis. Wer sein Auto hier verkauft, erspart sich darüber hinaus noch den Papierkram, den der Verkauf mit sich bringt, da bei Bedarf auch die Abmeldung übernommen wird.[nbsp]

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27.01.2015
hallelife.de - Redaktion
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Berufsunfähigkeitsversicherung – Rentenhöhe entscheidend

Manch einer, der die wichtige Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen[nbsp]möchte, hat sich noch keine Gedanken darüber gemacht, wie die Rentenhöhe im Fall[nbsp]der Fälle sein sollte. Schließlich muss die Berufsunfähigkeitsrente ein gewisses[nbsp]
Auskommen ermöglichen. Denn die Kosten für Miete, Pkw und Sonstiges läuft ja Monat[nbsp]für Monat weiter. Die Verbraucherorganisation GELD UND VERBRAUCHER e.V. (GVI)[nbsp]gibt Tipps zur Wahl der richtigen Rentenhöhe einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Berufsunfähigkeitsversicherung – Rentenhöhe entscheidend

„Die Rentenhöhe bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung sollte nicht zu hoch, aber[nbsp]auch nicht zu niedrig sein. Ideal sind etwa zwei Drittel des jetzigen Nettolohns“, weist[nbsp]GVI-Vorstand Jürgen Buck hin. „Außerdem sollte der Vertrag eine Nachversicherungsgarantie und eine Beitragsdynamik enthalten, damit sich die Rentenhöhe bei steigendem[nbsp]
Einkommen am tatsächlichen Bedarf anpasst“, erklärt Buck weiter. Dabei dürfen die[nbsp]vertraglichen Einschränkungen nicht außer Acht gelassen werden.
[nbsp][nbsp]

Ganz wichtig: Alle Maßnahmen, die in den Vertrag eingreifen, wie z.B. eine Anpassung[nbsp]der Rentenhöhe, sollten ohne eine erneute Gesundheitsprüfung möglich sein.

Außerdem:[nbsp]„Egal was passiert, ein Vertrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung sollte nicht ohne[nbsp]vorherige Überprüfung durch eine fachlich versierte Person gekündigt werden, da die[nbsp]oftmals günstigen Konditionen später oft nicht mehr zu erreichen sind oder Verträge[nbsp]nach Vorerkrankung nur noch mit Einschränkungen möglich sind“, warnt Jürgen Buck.[nbsp]

Dennoch macht die Überprüfung einer Umstellung Sinn, da auch die Bedingungen der[nbsp]Berufsunfähigkeitsversicherung sich verbessert haben.[nbsp][nbsp]Weitere Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung, spezielle BU-Themen und[nbsp]Videos finden Interessierte auf[nbsp]www.geldundverbraucher.de[nbsp]unter der Rubrik „Gratis“.

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27.01.2015
hallelife.de - Redaktion
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Wintersport – Vor Ausübung Versicherungen überprüfen

Viele tausende Wintersportfans verunglücken beim Wintersport mehr oder[nbsp]minder schwer, was die berühmten Beispiele von Michael Schumacher und Angela Merkel[nbsp]der letzten Jahre zeigen. Nicht jeder ist so vermögend, dass er die damit verbundenen[nbsp]Kosten problemlos finanziell tragen kann. Daher sollte vor der Ausübung des Wintersports[nbsp]nach Ansicht der Verbraucherorganisation GELD UND VERBRAUCHER e.V. (GVI) die Versicherungen überprüft werden.[nbsp][nbsp]

Wintersport – Vor Ausübung Versicherungen überprüfen

Zahlreiche Unfälle passieren jährlich auf der Piste beim Wintersport, die einen Verletzten[nbsp]nicht selten finanziell stark belasten können. Die richtigen Versicherungen helfen dabei den[nbsp]finanziellen Schaden abzufedern. Die klassischen Verletzungen beim Wintersport sind[nbsp]Prellungen, Beinbrüche und Knieverletzungen. Jedoch, durch die zunehmende[nbsp]Geschwindigkeit auf den Pisten, kommt es immer häufiger zu schweren Kopf- und Rücken-verletzungen. Die Folgen reichen von der Querschnittslähmung über dauerhafte Hirnschädigung,[nbsp]Erwerbsunfähigkeit oder im schlimmsten Fall zum Tod. „Die nötige Absicherung nach einem[nbsp]schweren Skiunfall bietet eine private Unfallversicherung“, empfiehlt GVI-Präsident Siegfried Karle.[nbsp][nbsp]„Als Versicherungssumme sollte wenigstens eine Grundsumme von 100.000 Euro mit einer[nbsp]Progression von mindestens 350 Prozent und der Einschluss von Bergungskosten bis zu[nbsp]10.000 Euro gewählt werden“, so der Fachmann weiter.[nbsp][nbsp][nbsp]Eine weitere wichtige Absicherung beim Wintersport ist die private Haftpflichtversicherung.[nbsp]

Jeder, der für einen Schaden verantwortlich gemacht werden kann, ist in voller Höhe[nbsp]schadensersatzpflichtig, sagt das Bürgerliche Gesetzbuch. Ansprüche Dritter können[nbsp]den eigenen finanziellen Ruin bedeuten. „Daher sollte eine private Haftpflichtversicherung[nbsp]mit mindestens drei Millionen Euro Versicherungssumme abgeschlossen werden“, führt[nbsp]Karle weiter aus.[nbsp][nbsp]Mehr Informationen zum Thema „Wintersport und Versicherungen – was gilt es zu beachten?“[nbsp]
stellt die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. unter[nbsp]www.geldundverbraucher.de,[nbsp]Rubrik „Gratis“ kostenlos zur Verfügung.

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23.01.2015
hallelife.de - Redaktion
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Wintersport – Vor Ausübung Versicherungen überprüfen

Viele tausende Wintersportfans verunglücken beim Wintersport mehr oder minder schwer, was die berühmten Beispiele von Michael Schumacher und Angela Merkel der letzten Jahre zeigen. Nicht jeder ist so vermögend, dass er die damit verbundenen Kosten problemlos finanziell tragen kann.

Daher sollte vor der Ausübung des Wintersports nach Ansicht der Verbraucherorganisation GELD UND VERBRAUCHER e.V. (GVI) die Versicherungen überprüft werden.

Zahlreiche Unfälle passieren jährlich auf der Piste beim Wintersport, die einen Verletzten nicht selten finanziell stark belasten können. Die richtigen Versicherungen helfen dabei den finanziellen Schaden abzufedern. Die klassischen Verletzungen beim Wintersport sind Prellungen, Beinbrüche und Knieverletzungen. Jedoch, durch die zunehmende Geschwindigkeit auf den Pisten, kommt es immer häufiger zu schweren Kopf- und Rücken- verletzungen. Die Folgen reichen von der Querschnittslähmung über dauerhafte Hirnschädigung, Erwerbsunfähigkeit oder im schlimmsten Fall zum Tod. „Die nötige Absicherung nach einem schweren Skiunfall bietet eine private Unfallversicherung“, empfiehlt GVI-Präsident Siegfried Karle.

„Als Versicherungssumme sollte wenigstens eine Grundsumme von 100.000 Euro mit einer Progression von mindestens 350 Prozent und der Einschluss von Bergungskosten bis zu 10.000 Euro gewählt werden“, so der Fachmann weiter.

Eine weitere wichtige Absicherung beim Wintersport ist die private Haftpflichtversicherung. Jeder, der für einen Schaden verantwortlich gemacht werden kann, ist in voller Höhe schadensersatzpflichtig, sagt das Bürgerliche Gesetzbuch. Ansprüche Dritter können den eigenen finanziellen Ruin bedeuten. „Daher sollte eine private Haftpflichtversicherung mit mindestens drei Millionen Euro Versicherungssumme abgeschlossen werden“, führt Karle weiter aus.

Mehr Informationen zum Thema „Wintersport und Versicherungen – was gilt es zu beachten?“ stellt die Verbraucherorganisation Geld und Verbraucher e.V. unter www.geldundverbraucher.de, Rubrik „Gratis“ kostenlos zur Verfügung.

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22.01.2015
hallelife.de - Redaktion