Gegenseitige Rücksichtnahme in Kleiner Ulrichstraße ist gefragt

von 17. Juni 2003

Als geeignetste Maßnahme, möglichst vielen Wünschen gerecht zu werden, empfahl es sich, die Kleine Ulrichstraße sowohl baulich als auch verkehrsorganisatorisch als verkehrsberuhigten Bereich zu gestalten, in dem die gesamte Verkehrsfläche allen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung steht. Damit sich möglichst alle Verkehrsteilnehmer in verkehrsberuhigten Bereichen entsprechend verhalten, gibt die Untere Verkehrsbehörde deshalb die geltenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nochmals bekannt. Innerhalb des verkehrsberuhigten Bereiches gilt entsprechend der Straßenverkehrsordnung § 42 Abs. 4a Folgendes: 1. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite nutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. 2. Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit – laut Rechtssprechung 4 bis 7 km/h – einhalten; das gilt auch für Radfahrer. 3. Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig, müssen sie warten. 4. Die Fußgänger dürfen den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern. 5. Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen. Es liegt im Interesse aller Verkehrsteilnehmer, sich vorsichtig und rücksichtsvoll zu verhalten.