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Für alle Personenkontakte innerhalb der Wahllokale wie auch in den Zugängen sind grundsätzlich die Abstandsregeln von 1,5 Metern einzuhalten. Ausgenommen sind hierbei die Tätigkeiten des Wahlvorstandes.
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Die Wählerinnen und Wähler sollten nach Möglichkeit eigene Kugelschreiber mitbringen. Kugelschreiber zur Stimmabgabe werden nur im Bedarfsfalle jeweils mit den Stimmzetteln ausgegeben und nach der Wahlhandlung wieder eingesammelt und desinfiziert.
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Das Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder FFP 2 / KN95 Maske) ist für den Wahlvorstand, Wählerrinnen und Wähler sowie für die Wahlbeobachter verpflichtend. Ausnahmen sind per Attest nachzuweisen.
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Die Zahl der Wahlbeobachter pro Wahlraum wird vom Wahlvorstand begrenzt, sofern die Abstandsregeln von 1,5 Metern nicht mehr gewährleistet werden können. Die Wahlbeobachter sind verpflichtet, dem Wahlvorstand ihre Kontaktdaten anzugeben.