Informationen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten im Rahmen des Arbeitslosengeldes II

von 29. Juli 2004

Mit der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur neuen Leistung Arbeitslosengeld II werden künftig Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei ist der Begriff der Angemessenheit an die bisherigen Sozialhilfepraxis angelehnt. Nach der Wohngeldstatistik 2002 liegt die durchschnittliche tatsächliche Miete arbeitsloser Wohngeldempfänger (Arbeitslosenhilfe- bzw. Arbeitslosengeld-Bezieher) in den alten und neuen Bundesländern nicht über der durchschnittlichen tatsächlichen Miete für Haushalte von Sozialhilfeempfängern. Daraus ergibt sich, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der Haushalte, die ab dem 1.1.2005 Arbeitslosengeld II beziehen werden, bereits heute in Wohnraum lebt, der als angemessen im Sinne der Sozialhilfe anzusehen ist, so dass die Unterkunftskosten auch im Rahmen des Arbeitslosengeldes II erbracht werden. Die heutigen Arbeitslosenhilfe- und künftige Arbeitslosengeld II-Bezieher werden damit bis auf geringfügige Ausnahmefälle in ihren bisherigen Wohnungen verbleiben können und für diese Wohnungen auch die tatsächlichen – weil angemessenen – Unterkunftskosten erhalten. Es wird deshalb keine “Zwangsumzüge” in billigere oder kleinere Wohnungen in nennenswertem Ausmaß geben. In den Ausnahmefällen, in denen heutige Arbeitslosenhilfebezieher in einer unangemessen großen oder teuren Wohnung leben, werden die Unterkunftskosten in der Regel weiterhin für bis zu sechs Monate übernommen, wenn es den Betroffenen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermietung oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Auch nach Ablauf dieses Zeitraumes können die höheren Kosten übernommen werden, wenn ein Umzug mangels Verfügbarkeit eines angemessenen anderweitigen Wohnraums nicht möglich oder aus anderen Gründen nicht zumutbar ist. Im Fall eines Umzugs werden die Umzugskosten, die Wohnungsbeschaffungskosten und die Mietkaution übernommen. Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Einzelfalles (Lebensumstände), insbesondere nach der Zahl der Familienangehörigen, nach ihrem Alter, Geschlecht und ihrem Gesundheitszustand. Neben den individuellen Verhältnissen des Arbeitssuchenden und seiner Angehörigen sind darüber hinaus die Zahl der vorhandenen Räume, das örtliche Mietniveau und die Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes zu berücksichtigen. Der angemessene Preis je qm bestimmt sich nach demjenigen vergleichbarer Wohnungen im unteren Bereich am Wohnort und lässt sich insbesondere örtlichen Mietspiegeln entnehmen. Die angemessene Grundfläche einer Wohnung oder eines Einfamilien-Hauses orientiert sich an den Kriterien der Förderwürdigkeit im sozialen Wohnungsbau entsprechend den Verwaltungsvorschriften der Länder zum Wohnungsbindungsgesetz. Die Wohnungsgröße ist danach in der Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, dass auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum ausreichender Größe entfällt. Darüber hinaus sind auch besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse des Wohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf zu berücksichtigen. Im Durchschnitt können dabei die folgenden qm-Zahlen einer Wohnung als angemessen angesehen werden: 1 Person ca. 45 – 50 qm 2 Personen ca. 60 qm oder 2 Wohnräume 3 Personen ca. 75 qm oder 3 Wohnräume 4 Personen ca. 85 – 90 qm oder 4 Wohnräume sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr. Sofern der Arbeitssuchende ein angemessenes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewohnt, gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die damit verbundenen Belastungen (z.B. angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer und sonstige öffentliche Abgaben, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen, Müllgebühr, Schonsteinfegergebühr, Straßenreinigung). Auch laufende Leistungen für Heizung werden übernommen. Nicht berücksichtigt werden dagegen Tilgungsraten. Sie dienen der Vermögensbildung, die nicht mit dem Zweck einer steuerfinanzierten Fürsorgeleistung vereinbar ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beabsichtigt derzeit nicht, die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten im Wege einer Verordnung zu regeln, weil die individuelle Situation vor Ort sehr viel besser bewertet werden kann. Die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hängt im Einzelfall insbesondere auch vom örtlichen Mietniveau und den Möglichkeiten des örtlichen Wohnungsmarktes ab. Die zuständigen kommunalen Träger verfügen in diesem Bereich aus ihrer bisherigen Sozialhilfepraxis über langjährige Kompetenz und Erfahrung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird den Prozess sorgfältig beobachten. Sollte sich in der Verwaltungspraxis ergeben, dass die kommunalen Träger in nicht unerheblichem Umfang bei der Beurteilung der Angemessenheit des Wohnraums einen zu engen Maßstab anlegen, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit von seiner Verordnungsermächtigung nach § 27 SGB II Gebrauch machen. Quelle: Bundeswirtschaftministerium