Fingerabdrücke im Speicherchip
Der Bundestagsbeschluss führt eine Speicherpflicht für zwei Fingerabdrücke im Chip des Ausweisdokuments ein. Diese gilt ab 2. August 2021 – im Einklang mit einer entsprechenden EU-Verordnung, die die Speicherpflicht europaweit vorgibt.
Digitalfotos
Ab Mai 2025 sind nur noch digitale Passbilder möglich, die durch eine sichere Übermittlung an die Passbehörde gesendet werden. Im Rahmen der elektronischen Übersendung wird zugleich auch geprüft, ob das digitale Foto biometrietauglich ist. Die neuen Vorgaben sollen die Gefahr von Fälschungen und Manipulationen unter anderem durch das so genannte Morphing verhindern.
Wahlmöglichkeit für Fotoaufnahme
Das Gesetz erweitert die Möglichkeit, Passbilder vor Ort in Behörden zu erstellen – ein Zwang dazu besteht allerdings nicht: Bürgerinnen und Bürger können weiterhin wählen, ob sie sich in einem Fotostudio oder im Amt aufnehmen lassen.
Geschlechtsangabe X
Personen, die weder männlich noch weiblich sind, können ein X in die Geschlechtsangabe eintragen lassen. Damit gleicht das Gesetz die Angaben im Reisepass sowie im ausländerrechtlichen Dokument den Standard-Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation an.
Kürzere Geltung für Kinderreisepass
Kinderreisepässe gelten künftig nur noch ein Jahr, können aber mehrmals um jeweils ein Jahr verlängert werden. Daneben ist weiterhin die Beantragung eines sechs Jahre gültigen, biometrietauglichen Passes möglich.
Gesplittetes Inkrafttreten
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es tritt im Wesentlichen am Tag danach in Kraft, die Speicherpflicht für Fingerabdrücke allerdings erst ab 2. August 2021, die Vorgaben zur elektronischen Fotoübermittlung aufgrund einer längeren organisatorischen und technischen Umsetzungsfrist erst ab 1. Mai 2025.