Hinweise zum richtigen Umgang mit Silvesterfeuerwerk

von 28. Dezember 2016

Die Polizei möchte auch in diesem Jahr einige Tipps geben, damit dem ungetrübten Spaß mit dem Silvesterfeuerwerk nichts im Wege steht.

Einige Vorfälle aus der Silvesternacht 2015/2016

In Eisleben, Bucherstraße verklemmte sich eine gezündete Silvesterrakete zwischen den Dachziegeln eines leestehenden Hauses. Hierdurch geriet der Dachstuhl in Brand. Knapp 30 Kameraden der Freiwilligen Feuerwehren Eisleben und Helfta waren im Einsatz.

In Eisleben, Lindenallee wurde am Donnerstag gegen 17.30 Uhr mittels Pyrotechnik ein Briefkasten zerstört. Auch in Helbra, Ottostraße wurde Silvester ein Briefkasten durch Feuerwerkskörper zerstört.

Am Neujahrsmorgen gegen 07.00 Uhr kam es zu einem Brand auf einem Balkon im zweiten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in Weißenfels, Beuditzstraße. Die Freiwillige Feuerwehr war mit 18 Einsatzkräften vor Ort und löschte den Brand. Kleinmöbel und der Fußbodenbelag brannten, möglicherweise wurde das Feuer durch Pyrotechnik ausgelöst. Personen kamen nicht zu Schaden.

Zunächst sollte man wissen, dass pyrotechnische Erzeugnisse, wozu auch Feuerwerkskörper gehören, entsprechend ihrer Gefährlichkeit in Klassen bzw. Kategorien eingeteilt werden. Die Gefährdungsklasse muss auf den Gegenständen vermerkt sein. Bei dem Silvesterfeuerwerk handelt es sich um die Klassen I und II bzw. Kategorien 1 und 2.

Unter die erste Klasse bzw. Kategorie fallen u.a. Wunderkerzen, Knallerbsen und sogenanntes Jugendfeuerwerk. Der Umgang und Verkehr mit Pyrotechnik dieser Klassifizierung ist nur Personen gestattet, die mindestens das 12.Lebensjahr vollendet haben.

Zur zweiten Klasse bzw. Kategorie gehören u.a. die handelsüblichen Silvestersortimente wie Raketen, Batterien, Böller, Römische und Bengalische Lichter, Vulkane und Fontänen. Der Umgang und Verkehr mit Pyrotechnik dieser Klassifizierung ist nur Personen gestattet, die mindestens das 18.Lebensjahr vollendet haben.

Abbrennen darf man nur in Deutschland zugelassen pyrotechnische Erzeugnisse, welche eine Kennzeichnung haben. Diese Erzeugnisse müssen ein CE-Zeichen und ein Zulassungszeichen (Registriernummer) haben. Außerdem müssen auf pyrotechnischen Gegenständen die Artikelbezeichnung, Angaben zum Hersteller oder Einführer vorhanden sein und zu ihnen Gebrauchsanweisungen vorliegen.

Die benannten pyrotechnischen Erzeugnisse dürfen nur vom 31.12. (00:00 Uhr) bis 01.01. (24:00 Uhr) abgebrannt werden, es sei denn das eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:

  • Striktes Einhalten der Gebrauchsanweisungen;

  • Feuerwerkskörper der Klasse II bzw. Kategorie 2 sind nur im Freien zu verwenden;

  • Bäume, Oberleitungen, Tankstellen oder leicht entzündliche Gegenstände dürfen sich nicht in der Nähe von Abbrennorten befinden;

  • Angegebene Sicherheitsabstände beachten und Raketen mit Führungsstab keinesfalls in den Boden stecken;

  • Menschen, Fahrzeuge, Mülltonnen, Briefkästen oder Balkone sind keine Zielobjekte;

  • Unbedingt Kinder beaufsichtigen und vor Gefahren schützen;

  • Blindgänger nicht noch einmal entzünden und mit Wasser unschädlich machen;

Die Polizei wünscht allen einen guten sowie unfallfreien Start in das Jahr 2017!