Kein Energievertrag mit unterstellter Zustimmung

Kein Energievertrag mit unterstellter Zustimmung
von 5. Dezember 2023 0 Kommentare

Verbraucherzentrale mahnt erfolgreich EVH ab

Bei der Verbraucherzentrale hatten sich Verbraucher beschwert, die mit den Stadtwerken Halle (EVH) Stromverträge im Tarif „Spar+2022“ mit einer festen Laufzeit bis zum 31.12.2022 abgeschlossen haben. Im Kleingedruckten zu diesem Tarif hat sich die EVH allerdings vorbehalten, den Kunden am Ende der Vertragslaufzeit ein neues Angebot zu unterbreiten.  Dieses „gilt als angenommen und der Vertrag verlängert sich stillschweigend um zwei weitere Jahre, wenn die Kundin bzw. der Kunde nicht bis zum 30. November 2022 in Textform widerspricht.“ Zeitlich angepasst ist eine ansonsten gleichlautende Klausel in den besonderen Bedingungen für den Tarif „Spar+2023“ zu finden.

Ähnlich heißt es dann unter der Überschrift „Erneut stabile Preise sichern. Halplus Strom/Spar+2024 mit neuen Vertragsbedingungen“ im Text des angekündigten Angebots: „Und das Beste daran Sie müssen nichts weiter tun. Widersprechen Sie nicht bis zum 30. November 2022, wird ihr Vertrag ab dem 01. Januar 2023 auf Halplus Strom/Spar+2024 umgestellt.“

Verbraucher, die darauf nicht frist- und formgerecht widersprochen haben, sollten für zwei weitere Jahre, d.h. bis zum 31.12.2024 „stabile“, aber im Vergleich zu ihrem vorausgegangenen Vertrag einen fast doppelt so hohen Arbeitspreis zahlen.

Nach Auffassung der Verbraucherzentrale verstößt die EVH mit dieser Geschäftspraxis, wonach Verbraucher aktiv widersprechen müssen, um einen neuen Vertragsschluss zu verhindern, gegen grundlegende Verbraucherschutzvorschriften. Gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bedürfen Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung und eine Kündigung dieser Verträge durch den Energielieferanten der Textform. Nachdem ein Vertrag gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch durch Angebot und Annahme zustande kommt, gilt das Textformerfordernis für beide Vertragserklärungen, also auch für die der Verbraucher. Zudem hat der Bundesgerichtshof Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken für unzulässig erklärt, die Änderungen des Vertrages im Wege einer fingierten Zustimmung ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.2021 – XI ZR 26/20).

Die Verbraucherzentrale hat deshalb die EVH abgemahnt. Die EVH hat die von der Verbraucherzentrale geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich damit verpflichtet, eine solche Geschäftspraxis und die Klauseln nicht mehr zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Des Weiteren hat die EVH gegenüber der Verbraucherzentrale u.a. angekündigt, „allen Kunden des von Ihnen beanstandeten Produkts zeitnah, mithin innerhalb der nächsten drei Wochen, ein Schreiben (zu)übersenden und den Kunden die Möglichkeit ein(zu)räumen, die bestehenden Verträge jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zu beenden. …

Darüber hinaus wird allen betroffenen Kunden alternativ der Abschluss eines deutlich reduzierten Festpreisangebotes ab dem 01.01.2024 unterbreitet, das nur zustande kommt, wenn der Kunde das Angebot ausdrücklich in Textform annimmt.“

         

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