Zweites Urteil im Verfahren wegen Betäubungsmittelhandel u.a.

Zweites Urteil im Verfahren wegen Betäubungsmittelhandel u.a.
von 22. März 2022

Das Verfahren war unter dem Geschäftszeichen 1 Ks 3/21 begonnen worden. Bereits am15.03.2022 ergingen Urteile gegen die Angeklagte J. W. und den Angeklagten F. W. .

Das Verfahren gegen die Angeklagten H. und B. war zuvor abgetrennt worden. Es wurdeunter dem Geschäftszeichen 1 Ks 4/22 fortgesetzt und durch Urteil vom heutigen Tagezum Abschluss gebracht.

Der Angeklagte H. wurde u.a. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, wobei er in drei Fällen bandenmäßig handelte, Anstiftung zurEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie Handeltreibens von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 8 Monatenverurteilt. Die Kammer hat die Unterbringung des Angeklagten H. in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Der Angeklagte B. wurde wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmittelnin nicht geringer Menge in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln innicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 2 Monaten verurteilt.

Darüber hinaus hat die Kammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegenüberdem Angeklagten H. in Höhe von 3.043.050,00 Euro, davon gesamtschuldnerisch (mit denjeweils Tatbeteiligten) in Höhe von 2.975.960,00 Euro, angeordnet.

Den Haftbefehl gegen die Angeklagte B. hat die Kammer mit Beschluss vom 22.03.2022aufgehoben.