Sechste Änderungsverordnung zur 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Sechste Änderungsverordnung zur 15. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
von 17. Februar 2022

Fünfzehnte Verordnung
über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus

SARSCoV2 in SachsenAnhalt

(Fünfzehnte SARSCoV2Eindämmungsverordnung – 15. SARSCoV2EindV).

Aufgrund von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28a, § 73 Abs. 1a Nr. 24 und Abs. 2, § 54 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162, 5168), sowie § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 8.5.2021 V1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.1.2022 V1), wird nach Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes durch Beschluss des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 14. Dezember 2021 (Drs. 8/510, bekannt gemacht am 16. Dezember 2021, GVBl. LSA S. 616), verordnet:

Präambel

Diese Verordnung dient der Bekämpfung der COVID19Pandemie im Rahmen desGesundheitsschutzes der Bürgerinnen und Bürger. Zu diesem Zweck sollen dasInfektionsgeschehen reduziert, Infektionswege nachvollziehbar und die Aufrechterhaltungdes Gesundheitssystems gewährleistet werden. Weiterhin gilt es eigene Interessenzurückzustellen und freiwillig das Gemeinwohl zu stärken. Das bedeutet Verantwortung undFürsorge für andere zu übernehmen. Im Interesse des Gemeinwohls isteigenverantwortliches Handeln, das Egoismen und Partikularinteressen zurückstellt,unabdingbar. Zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems und zum Schutz derAllgemeinheit, insbesondere der vulnerablen Personengruppen, sind weiterhin besondereSchutzmaßnahmen notwendig. Die Landesregierung legt – neben der Impfquote und derSiebenTageInzidenz – ihren besonderen Fokus auf die Belastung des Gesundheitswesens,die anhand der Anzahl der schweren Krankheitsverläufe, der Bettenbelegung in denKrankenhäusern und der ITSAuslastung als weitere Indikatoren gemessen wird.

Zukünftig soll die Einhaltung der Hygieneregeln, insbesondere des Mindestabstandes unddes Tragens einer MundNasenBedeckung oder eines medizinischen MundNasenSchutzes, neben dem Impfen und Testen eine Rückkehr zur Normalität ermöglichen. Es wirdden unterschiedlichen Infektionsrisiken in geschlossenen Räumen und im Freien soweit wiemöglich Rechnung getragen. In geschlossenen Räumen, insbesondere in Ladengeschäftenund im Öffentlichen Personennah und fernverkehr, wird die Verwendung von FFP2Maskendringend empfohlen. Aufgrund der Belastung des Gesundheitssystems, einhergehend mithohen Infektionszahlen, besonders in Anbetracht der raschen Verbreitung der OmikronVariante und dem damit erwartbaren deutlichen Anstieg der Infektionszahlen, sind eineReduzierung der Kontakte und Schutzmaßnahmen wie die 2GZugangsmodelle oderTestverpflichtungen erforderlich. Die Landesregierung beabsichtigt, die Schutzmaßnahmenschrittweise aufzuheben, soweit dies insbesondere in Anbetracht der Belastung desGesundheitssystems angemessen ist. In einem ersten Schritt wird im Wesentlichen das 2GZugangsmodell in bestimmten Bereichen, insbesondere im Einzelhandel, aufgehoben. DerLandtag von SachsenAnhalt hat am 14. Dezember 2021 nach § 28a Abs. 8 desInfektionsschutzgesetzes die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung derCoronavirusKrankheit2019 (COVID19) und die Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 desInfektionsschutzgesetzes festgestellt.

–weiter siehe Anhang