Anmerkung vom Halleforum:Nutzen Sie auch die Druckansicht Für die Betreuung und Bildung der Kinder setzt die Stadt auch weiterhin auf das bestehende Netz an Kindertageseinrichtungen. (Für die gesetzliche Option, den Rechtsanspruch durch eine Tagespflege abzusichern, besteht aufgrund der ausreichend vorhandenen Kapazitäten innerhalb des Stadtgebietes kein Bedarf.) Veränderte Regelungen im Gesetz Neu ist, dass durch das neue Gesetz der Betreuungsanspruch neben der Erwerbstätigkeit der Eltern auch an den damit zusammenhängenden Förderungs- und Bildungsbedarf des Kindes gekoppelt wird, d. h. vor allem die Zeitdauer, in der die Kinder durch die Eltern nicht betreut werden können. Für eine einheitliche Vorgehensweise bei der Beurteilung des Betreuungs- und Bildungsbedarfes in allen städtischen Kindertageseinrichtungen soll eine Rahmenrichtlinie für die Ermittlung des Bedarfes als einheitliche Handlungsgrundlage verwendet werden. Diese wird derzeit vorbereitet und soll ab Ende Mai die Grundlage für die Neueinstufung der Betreuungsverhältnisse und zum Abschluss von neuen Betreuungsverträgen zur Verfügung stehen. Die Richtlinie ist unter anderem deshalb notwendig, um abzuwägen, welcher tatsächliche Betreuungsbedarf sich bei teilzeitbeschäftigten Elternteilen unter Berücksichtigung der Wege- und Schichtzeiten ergibt. Sechs Betreuungsgrade für verschiedene Ansprüche Die bisherigen Betreuungskategorien, d. h. Kinderkrippe, Kindergarten, Hort, und die Einteilung in Betreuungszeitstufen soll beibehalten werden. Dies sind die neuen sechs Betreuungszeitstufen: Betreuungszeitstufe 1: In dieser Stufe werden die Kinder in der Regel fünf Stunden lang betreut. Dieser Betreuungsanspruch liegt vor, wenn ein Elternteil nicht erwerbstätig ist oder sich z. B. in Elternzeit befindet. Betreuungszeitstufe 2: Hierbei werden die Kinder täglich acht Stunden betreut, maximal 40 Stunden pro Woche. Dies Stufe richtet sich insbesondere an teilzeitbeschäftigte Elternteile und Eltern mit gleitenden Arbeitszeiten. Betreuungszeitstufe 3: In dieser Stufe wird der gesetzliche geregelte Anspruch auf Ganztagsbetreuung von bis zu zehn Stunden täglich, maximal 50 Stunden wöchentlich, umgesetzt. Betreuungszeitstufe 4: In dieser Stufe kann eine Betreuung von maximal 60 Stunden wöchentlich erfolgen. Dabei soll die tägliche Betreuung zwölf Stunden nicht überschreiten. Betreuungszeitstufe 5: Für Schulhorte: Betreuungsumfang von sechs Stunden schultäglich bzw. 30 Wochenstunden für Hortkinder und bis zu 10 Stunden/Tag in den Ferien. Betreuungszeitstufe 6: Betreuungsumfang bis 7 Stunden schultäglich bzw. 35 Wochenstunden für Hortkinder und bis zu 10 Stunden/Tag in den Ferien. Der Nachweis, welcher Anspruch auf Betreuung über die Betreuungszeitstufe 1 hinaus besteht, muss durch die Eltern in geeigneter Form (z. B. Kopie des Arbeitsvertrages oder Bescheinigung vom Arbeitgeber) erbracht werden. Daraus muss insbesondere die regelmäßige Wochenarbeitszeit hervorgehen. Außerdem sind Angaben zu den Wegezeiten notwendig, um den tatsächlichen Betreuungsbedarf realistisch ermitteln zu können. Die neuen gesetzlichen Regelungen haben den Auftrag für die Kindertageseinrichtungen umfangreich konkretisiert, einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag zu erfüllen. Dieser Aufgabenstellung muss bei der Gestaltung der Förderungs- und Betreuungsbedingungen Rechnung getragen werden. Insbesondere ist es deshalb wichtig, dass die Kinder regelmäßig, möglichst täglich, die Einrichtung besuchen, da dies die Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes ist. Grundsätzlich soll deshalb ein fester Zeitraum zur Umsetzung des Anspruches auf Halbtagsbetreuung (in der Regel fünf Stunden täglich) den Eltern ermöglichen, auch den individuellen Bedürfnissen des Kindes (z. B. Ausschlafen am Morgen) entsprechen zu können. Neu: Besonderes Vorschulangebot für Kinder im Vorschulalter, die sonst nicht die Kita besuchen Derzeit besuchen ca. 97 % der in Halle lebenden Kinder ab dem 3. Lebensjahr die Kindertageseinrichtungen. Für die Kinder, die bis zum 1. Januar vor Schuleintritt nicht in einer Kindertageseinrichtung betreut wurden, soll in den Monaten vor Schulbeginn (Januar bis Juli ) durch ein neues Angebot im Umfang von zehn Stunden pro Woche (von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr) die Möglichkeit gegeben werden, individuelle Förderangebote mit dem Schwerpunkt einer Schulvorbereitung zu nutzen. Dieses Angebot soll zu Beginn des neuen Schuljahres an ausgewählten Standorten im Stadtgebiet zu einem pauschalen monatlichen Betrag (20 ) zur Verfügung stehen. Neue Gebührenstruktur Die einkommensabhängige Gebührenerhebung soll durch einen Festbetrag entsprechend der in Anspruch genommenen Betreuungszeitstufe abgelöst werden. Dabei wird es zur Förderung der Familien mit mehreren Kindern weiterhin Ermäßigungen für Geschwisterkinder geben. Gefordert ist auch verstärkte Mitwirkung der Eltern Nachdem mit dem neuen Gesetz die familiäre und berufliche Situation das wesentliche Kriterium für die Feststellung des Betreuungsbedarfes ist, sind die Eltern verpflichtet, diese regelmäßig offen zu legen. Dazu müssen die Eltern halbjährlich (d. h. 30. 6. und 31. 12.) in geeigneter Form unaufgefordert nachweisen, dass sie einen Rechtsanspruch über eine Betreuung von 25 Wochenstunden hinaus haben. Veränderungen müssen an die Verwaltung gemeldet werden, da andernfalls Schadenersatzforderungen zukommen können. Die Verwaltung ist gehalten, stichprobenartig Kontrollen vorzunehmen. Die Diskussion zu den Vorschlägen ist eröffnet. Sie wird geführt im Stadtelternbeirat, im Jugendhilfeausschuss des Stadtrates, in den Elterkuratorien der Kindereinrichtungen (bei den Einrichtungen der Stadt Halle wird dies zwischen dem 8. und 10. April 2003 stattfinden), bevor der Stadtrat eine abschließende Entscheidung trifft. Auch in den Einrichtungen der freien Träger läuft der Entscheidungsprozess. Dabei ist zu erwarten, dass sich die meisten Träger an den Regelungen der Stadt Halle orientieren werden. (Quelle Stadt Halle)