Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie

von 2. Dezember 2021

Deshalb werden wir in einem Akt der nationalen Solidarität gemeinsam dafürsorgen, dass die Infektionszahlen wieder sinken und unser Gesundheitssystementlastet wird.

Vor diesem Hintergrund beschließen die Bundeskanzlerin und dieRegierungschefinnen und -chefs der Länder:

  1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnenund Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschlusskeine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihreLandesverordnungen entsprechend anpassen.

  2. Ein erweiterter Bund-Länder-Krisenstab wird im Bundeskanzleramt eingerichtet,der frühzeitig die Probleme in der Logistik, bei der Impfstofflieferung und -verteilungerkennen und beheben soll.

  3. Bund und Länder werden gemeinsam daran arbeiten, bis Weihnachten allen, diesich für eine Erstimpfung entscheiden und allen, die fristgerecht eine Zweit- oderAuffrischimpfung benötigen, die Impfung zu ermöglichen. Bei einer hohenNachfrage in der Bevölkerung kann das bis zu 30 Millionen Impfungen erfordern.

  4. Der Bund wird zudem den Kreis der Personen deutlich ausweiten, die Impfungendurchführen dürfen. Kurzfristig geht das über Delegationen, mit denen Ärztinnenund Ärzten an Apothekerinnen und Apotheker sowie Pflegefachkräfte, etwa inAltenheimen die Impfung delegieren dürfen. Darüber hinaus soll eine gesetzlicheÄnderung erfolgen für Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen undZahnärzte und weitere, um den Kreis der Berechtigten, die in der Corona-Pandemie Impfungen durchführen können, auszuweiten.

  5. Weil der Schutz der Corona-Impfung vor den aktuell vorherrschendenVirusvarianten bei den derzeit verfügbaren Impfstoffen etwa ab dem fünften Monatkontinuierlich nachlässt, wird der Impfstatus, das heißt die Dauer derAnerkennung als vollständig geimpfte Person, zu verändern sein, sofern keineAuffrischungsimpfung erfolgt. Auf Ebene der Europäischen Union wird diskutiert,dass der Impfstatus nach der zweiten Impfung seine Gültigkeit für neun Monatebehalten soll. Bund und Länder werden sich unter Berücksichtigung derImpfkampagne und der zur Verfügung stehenden Impfstoffe bis zum Jahresendeverständigen, ab wann und wie eine entsprechende Regelung in derBundesrepublik Deutschland Anwendung finden soll.

  6. Bundesweit ist der Zugang zu Einrichtungen und Veranstaltungen der Kultur- undFreizeitgestaltung (Kinos, Theater, Gaststätten, etc.) inzidenzunabhängig nur fürGeimpfte und Genesene (2G) möglich. Ergänzend kann ein aktueller Testvorgeschrieben werden (2GPlus). Hierzu sind Ausnahmen für Personen, die nichtgeimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlungvorliegt, vorzusehen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendlichebis 18 Jahren möglich.

  7. Die 2G-Regeln werden bundesweit inzidenzunabhängig auf den Einzelhandelausgeweitet. Zugang haben also nur noch Geimpfte und Genesene.Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs.(1)Der Zugang muss von denGeschäften kontrolliert werden.

  8. In allen Ländern werden strenge Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfteveranlasst. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, andenen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf deneigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalteszu beschränken. Kinder bis zur Vollendung des 14 Jahres sind hiervonausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einernichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinengemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlichGeimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Der Bund wird dieCOVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung entsprechend anpassen.

  9. Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werdendeutlich eingeschränkt. Es werden Begrenzungen der Auslastung und eineabsolute Obergrenze von Zuschauenden festgelegt. Bei Veranstaltungen ingeschlossenen Räumen darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werdenbis zu einer maximalen Gesamtzahl von 5.000 Zuschauenden. BeiVeranstaltungen im Freien darf nur 30 bis 50 Prozent der Kapazität genutzt werdenbis zu einer maximalen Gesamtzahl von 15.000 Zuschauenden. Es sindmedizinische Masken zu tragen. Es gilt wie auch sonst, dass nur Geimpfte oderGenesene Zugang haben (2G). Ergänzend kann für die Teilnehmenden ein aktueller Test vorgeschrieben werden (2GPlus). In Ländern mit einem hohenInfektionsgeschehen müssen Veranstaltungen nach Möglichkeit abgesagt undSportveranstaltungen ohne Zuschauer durchgeführt werden.

  10. Spätestens ab einer Inzidenz von mehr als 350 Neuinfektionen pro 100.000Einwohnern in sieben Tagen werden Clubs und Diskotheken in Innenräumengeschlossen. Aus Sicht des Bundes ist das rechtlich schon jetzt möglich. Bei derReform des Infektionsschutzgesetzes wird dies aber noch einmal unzweifelhaftklargestellt. Die Länder können diese Möglichkeit aber schon jetzt flächendeckendnutzen, wo nötig.

  11. In Kreisen mit einer Inzidenz oberhalb von 350 pro 100.000 Einwohner müssen alleKontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern undZusammenkünften eine Teilnehmergrenze von 50 Personen (Geimpfte undGenesene) in Innenräumen und 200 Personen (Geimpfte und Genesene) imAußenbereich.

  12. In den Schulen gilt eine Maskenpflicht für alle Klassenstufen.

  13. Es werden strenge Kontrollen aller Regeln sichergestellt. Das gilt insbesonderefür Kontrollen des Impfstatus, die möglichst mittels Apps erfolgen sollen.

  14. Der Gesetzgeber wird gebeten, das Infektionsschutzgesetz um weitereRegelungen zu ergänzen, damit Länder und Regionen mit einem hohenInfektionsgeschehen weiterhin angemessene zusätzliche Maßnahmen (z.B.zeitlich befristete Schließungen von Gaststätten, Verbot der Alkoholabgabe oderdes Alkoholkonsums, Beschränkung von Ansammlungen, Einschränkungen beiHotelübernachtungen) zur Verfügung haben. Darüber hinaus wird er gebeten, dieÜbergangsfrist für Schutzmaßnahmen im Infektionsschutzgesetz, die bis zum 25.November 2021 in Kraft getreten sind, über den 15. Dezember 2021 hinaus zuverlängern. Es wird gesetzlich klargestellt, dass diese Maßnahmen auch regionaldifferenziert (z.B. Landkreise) angeordnet werden können.

  15. All die vorgenannten Maßnahmen markieren bundesweit einheitliche Mindeststandards. Damit verschärfen auch viele Länder und Regionen mit aktuellniedrigen Inzidenzen ihre Regeln, um die Welle abzumildern und ihreGesundheitssysteme vorausschauend zu entlasten. Die besonders betroffenenLänder werden auch weiterhin über diese Mindeststandards hinaus mitlandesrechtlichen Regelungen tätig werden.

  16. Der Bund wird eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte auf denWeg bringen, z.B. in Altenpflegeeinrichtungen und Krankenhäusern.

  17. Bund und Länder begrüßen es, dass der Deutsche Bundestag zeitnah über eineallgemeine Impfpflicht entscheiden will. Sie kann greifen, sobald sichergestelltwerden kann, dass alle zu Impfenden auch zeitnah geimpft werden können, alsoetwa ab Februar 2022. Bund und Länder bitten den Ethikrat, hierzu bis Jahresendeeine Empfehlung zu erarbeiten.

  18. Im Bundeskanzleramt wird ein Expertengremium von Wissenschaftlerinnenund Wissenschaftlern eingerichtet. Es soll einmal die Woche tagen undgemeinsame Vorschläge machen.

  19. Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- undVersammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot aufdurch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Der Verkaufvon Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vomZünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor demHintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung desGesundheitssystems. Für die hiervon betroffenen Unternehmen ist wie imvergangenen Jahr eine entsprechende Kompensation im Rahmen derWirtschaftshilfen vorzusehen.

  20. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder begrüßen das durch dieBundesregierung vorgelegte Term-Sheet zur Überbrückungshilfe IV, mit dem zurUmsetzung des Beschlusses vom 18. November 2021 ein Hilfsinstrument für dievon Corona-Schutzmaßnahmen besonders betroffenen Adventsmärkte geschaffenwerden soll. Dieses soll zügig umgesetzt werden. Die Härtefallhilfen, derSonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen, der Sonderfonds desBundes für Kulturveranstaltungen, das Programm Corona-Hilfen Profisport unddas KFW-Sonderprogramm sollen verlängert werden. Ebenso begrüßen sie, dassdas Bundeskabinett die wesentlichen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeldbis zum 31. März 2022 verlängert hat. Sie bittet die Bundesregierung, die weitereEntwicklung im Blick zu behalten.

  • (1)Hinsichtlich der Ausnahmen orientieren sich die Länder am entsprechenden Katalog in derBundesnotbremse.