Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab morgen

von 19. April 2021

Zweite Verordnung zur Änderung der
Vierten Eindämmungsverordnung der Stadt Halle (Saale)

Aufgrund des § 13 Abs. 1 und 3 der Elften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Elfte SARSCoV-2-Eindämmungsverordnung – 11. SARS-CoV-2-EindV) vom 25. März2021 (GVBI. LSAS. 104) zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Elften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 16. April 2021 (GVBI. LSA S. 154) i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1, 28a Abs. 3 infektionsschutzgesetz (lfSG) vom 20.07.2000, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen vom 29. Mär22021 (BGBI. I S. 370) wird verordnet:

§1

Die Stadt Halle (Saale) stellt gemäß § 13 Abs. 1 und 3 der 11. SARS-CoV-2-EindVfür ihr Stadtgebiet fest, dass innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 kumulativ den Wert von 200 je 100.000 Einwohner überschreitet und diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von fünf Tagen, seit dem 14. April 2021, andauert.

§2

Die Vierte Eindämmungsverordnung der Stadt Halle (Saale) vom 26. März 2021, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Halle (Saale) vom 26. März 2021, wird wie folgt geändert:

Nach § 7 wird folgender neuer § 7a eingefügt:

,,§ 7a Ausgangsbeschränkungen

  1. lm gesamten Stadtgebiet der Stadt Halle (Saale) gilt eine nächtliche Ausgangssperre täglich zwischen 21.00 Uhr abends bis 5.00 Uhr früh am Folgetag. Der Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung ist Personen mit Wohnsitz in der Stadt Halle (Saale) während des in Satz 1 genannten Zeitraums grundsätzlich untersagt. Ausnahmen hiervon gelten nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe im Sinne des Absatzes 3.

  2. Während des in Absatz 1 benannten Zeitraums der Ausgangsbeschränkung ist Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Halle (Saale) haben, der Aufenthalt im Stadtgebiet nur aus gewichtigem Grund erlaubt. Personen, die ihren Wohnsitz nicht in der Stadt Halle (Saale) haben und nur zur Durchreise die Stadt Halle (Saale) betreten, haben das Stadtgebiet während des Zeitraums der Ausgangsbeschränkung auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.

  3. Gewichtige Gründe im Sinne der Absätze 1 und 2 sind:

a) die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich ehrenamtlicher Tätigkeiten zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und die Teilnahme Ehrenamtlicher an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,

b) die Inanspruchnahme medizinischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,

c) die Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

d) die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,

e) die Begleitung Sterbender und Betreuung von Personen in akut lebensbedrohlichen oder pflegebedürftigen Zuständen,

0 unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren einschließlich Gassigehen (lediglich eine Person),

g) die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

h) der Besuch bei Ehepartnern und Lebenspartnern,

i) der Besuch bei Verwandten in gerader Linie im Sinne des § 1589 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB (Nur Personen, deren eine von der anderen abstammt, sind gemäß BGB in gerader Linie verwandt),

j) der Besuch von Veranstaltungen, Zusammenkünften, Ansammlungen, Versammlungen oder Aufzügen, die nach § 2 Abs. 2 bis 5 und 7 der 11. SARS-CoV-2 EindV erlaubt oder genehmigt sind oder

k) ähnlich gewichtige. und unabweisbare Gründe.

Die gewichtigen Gründe sind auf Verlangen von Sicherheitsbehörden oder der Polizei durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Ausweisdokumente erfolgen. “

§3

Diese Verordnung tritt am 20. April 2021 in Kraft

Stadt Halle (Saale), den 19.April 2021