Zutritt zum Landgericht Halle nur mit 3G-Nachweis

Zutritt zum Landgericht Halle nur mit 3G-Nachweis
von 7. Januar 2022

1.Für Besucherinnen und Besucher sowie für Verfahrensbeteiligte ist der Zutritt nur nachVorzeigen eines 3GNachweises gestattet. Dies bedeutet, dass ein Nachweis über:

  • die vollständige Impfung gegen das Coronavirus SARSCoV2,

  • oder die Genesung von einer derartigen Infektion (positiver PCRTest, der mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt),

  • oder einen negativen Antigentest, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, bzw.einen negativen PCRTest, der nicht älter als 48 Stunden sein darf,vorgelegt werden muss.

Ein gültiger Personalausweis/Lichtbildausweis ist zum Namensabgleich ebenfalls vorzuzeigen. Bei Personen, die nicht geimpft werden können bzw. für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, bei Kindern und Jugendliche bis 18 Jahren sowie in anderen Einzelfällen wird bei Betreten des Landgerichts Halle eine individuelle Handhabung getroffen.

2.Der Zutritt zu einzelnen Gerichtsverhandlungen kann im Einzelfall vom vorsitzenden Richter abweichend geregelt sein.

3.Davon unabhängig gilt innerhalb des Gebäudes des Landgerichts die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2). Die allgemeinen Hygieneregeln der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind einzuhalten. Personen, die Symptome einer Covid-19-Infektion aufweisen, ist der Zutritt zu den Gerichtsgebäuden untersagt.