Bundesweite Notbremse beschlossen

von 23. April 2021

Der Deutsche Bundestag hat am Mittwoch wichtige Ergänzungen desInfektionsschutzgesetzesbeschlossen. Am Freitag, 23. April, ist die Neuregelung in Kraft getreten. Zentraler Inhalt: Überschreitet einLandkreis oder einekreisfreieStadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100,gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche, imGesetz nun bundeseinheitlich festgeschriebene Maßnahmen.

„Die Lage ist ernst, sehr ernst“, betonte Bundesgesundheitsminister Spahn im Bundestag. Dies zeige ein Blick auf die Auslastung der Intensivstationen –der „härtesten Währung in dieser Pandemie“.Impfen und Testen würden eine Perspektive geben,reichten aber alleine nicht aus, um die dritte Welle einzudämmen. Vielmehr gebe es dafürein bewährtes, erprobtes und wirksames Mittel: „das Reduzieren von Kontakten und damit von Infektionen“.

Es geht nicht um einen Dauerzustand

„Was wir jetzt brauchen, ist Klarheit und Konsequenz“, unterstrich Bundesfinanzminister Scholz in der Parlamentsdebatte. Die Ergänzung desInfektionsschutzgesetzeslege fest, dass bei einer Inzidenz über 100 etwas getan werden müsse–undzwar „überall in Deutschland“.Die Neuregelung solle zu mehr Verständlichkeit und einergrößeren Unterstützung für nötige Maßnahmen beitragen. Scholz stellte klar, dass es um die Überwindung der Pandemie gehe –und „nicht um einen Dauerzustand“.

Vielzahl von Maßnahmen zur Kontaktreduzierung

Die bundesweite Notbremse sieht nun eine Vielzahl von Maßnahmen vor, um bei einem erhöhten Infektionsgeschehen Kontakte deutlich zureduzieren und die Ausbreitung des Virus zu bremsen.Diese Maßnahmen sind im neu eingefügten §28b des Infektionsschutzgesetzes zu finden. Die meisten Instrumente sind vielen Bürgerinnen und Bürgern bereits bekannt, da sie auch schon bisher von Bund und Ländern zur Pandemiebekämpfung vereinbart wurden.

  • Kontaktbeschränkungen für private Treffen drinnen und draußen:Die Reduzierung von privaten wie beruflichen Kontakten ist das wirksamste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu bremsen. Trotzdem soll keiner einsam bleiben. Daher sind Treffen eines Haustandes mit einer weiteren Person auch bei einer Inzidenz über 100 weiterhin möglich-Treffen mit mehr Menschen dagegennicht.

  • Öffnungen von Geschäften:Auch bei einer hohen Inzidenz wird dieVersorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln, Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs und existentiellen Dienstleistungen verlässlich sichergestellt. Geöffnet bleibender Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkteund der Großhandel. Inallen Fällen bleiben natürlich die Beachtung entsprechender Hygienekonzepte und die Maskenpflicht Voraussetzung.

    Bei einer Inzidenz unter 150 wird es zudem bei allen weiteren Geschäften möglich sein, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen. Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.

  • Körpernahe Dienstleistungen – nur in Ausnahmen:Körpernahe Dienstleistungen sollen nur zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken in Anspruch genommen werden.Ausnahme: der Friseurbesuch und Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kundinnen und Kunden einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen können – und natürlich nur mit Maske. Andere körpernahe Dienstleistungen sollen nicht mehr möglich sein.

  • Eingeschränkte Freizeit- und Sportmöglichkeiten:Gastronomie und Hotellerie, Freizeit- und Kultureinrichtungen sollen bei einer Inzidenz über 100 schließen. Ausnahmen: Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Sie können mit aktuellem negativen Test besucht werden.Berufssportler sowieLeistungssportler der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe austragen- wie gehabt ohne Zuschauer und unter Beachtung von Schutz- und Hygienekonzepten. Für alle anderen gilt: Sport ja, aber alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes. Ausnahme: Kinder bis 14 Jahre können draußen in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen.

  • Ausgangsbeschränkungen:Im Zeitraum zwischen 22Uhr und 5 Uhr soll nur derjenige das Haus verlassen, der einen guten Grund hat –also etwazur Arbeit geht,medizinische Hilfe braucht oder den Hund ausführen muss. Bis 24 Uhr wird es weiterhin möglich sein, alleine draußen zu joggen oder spazieren zu gehen.Ausgangsbeschränkungen sind ein Instrument unter vielen anderen. Sie tragen dazu bei, das Mobilität begrenzt wird. Und Einschränkungen der Mobilität helfen, die Zahl der Neuinfektionen zu senken.

  • Kein Präsenzunterricht bei einer Inzidenz über 165:Das Infektionsgeschehen macht nicht vor der Schultür halt. Aufgrund der dynamischen Infektionslage ist es daher wichtig, auch hier zu bundeseinheitlichen Regelungen zu kommen, wenn es die epidemiologische Lage erfordert. Bei einer Inzidenz über 165soll der Präsenzunterricht in Schulen und die Regelbetreuung in Kitas untersagt werden. Mögliche Ausnahmen: Abschlussklassen und Förderschulen.

  • Homeoffice: Die Verpflichtung,Homeofficeanzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, ist bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird dieHomeoffice-Pflicht verstärkt. Beschäftigtehaben jetzt auch die Pflicht,Homeoffice-Angebotewahrzunehmen, wenn esprivat möglich ist.

Fotoquelle: Bundesregierung

Regelungen der Notbremse zum Einzelhandel und zum Sport.