Bundesgerichtshof verwirft Revisionen

von 2. April 2015

Mit Urteil vom 18.07.2014 hatte das Landgericht Halle den m 11.05.1965 geborenen Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Kammer hatte es als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte sich zwischen Januar und September 2006 im Zuge seiner Berufstätigkeit als Arzt in Fachkliniken für Psychiatrie und Psychotherapie in Sachsen und später in Hettstedt wiederholt an einer Patientin vergangen hatte, die in beiden Kliniken behandelt wurde.

Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 12.03.2015 das Verfahren wegen zwei Tatvorwürfen eingestellt und den Schuldspruch dementsprechend dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs in sieben statt neun Fällen verurteilt wird. Die weitergehende Revision hat der BGH verworfen, es bleibt also bei der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten.

(BGH, Beschluss vom 12.03.2015, 4 StR 535/14)

Mit Urteil vom 17.02.2014 hatte das Landgericht Halle die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung in sieben tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen. Die beiden erwachsenen Angeklagten wurden – in einem Falle unter Einbeziehung einer vorangegangener Verurteilung – zu Freiheitsstrafen von drei und vier Jahren verurteilt, der dritte Angeklagte, der zur Tatzeit Heranwachsender war, zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Kammer hatte es nach einer umfangreichen Beweisaufnahme, in deren Verlauf an 20 Verhandlungstagen 53 Zeugen vernommen worden waren, als erwiesen angesehen, dass die Angeklagten im April 2012 im Zuge des Volksfestes „Eisleber Wiese“ mehrere Angehörige einer deutschen Familie mit syrischen Wurzeln angegriffen und mit Schlägen und Tritten misshandelt hatten und dabei lautstark beleidigende und ausländerfeindliche Äußerungen abgaben. Die Mitglieder der Familie hatten Platzwunden, Schädel-Hirn- Traumata und Frakturen im Gesicht davongetragen, einer der Geschädigten musste vorübergehend in ein künstliches Koma versetzt werden.

Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision der Angeklagten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 24.02.2015 verworfen, das Urteil ist damit rechtskräftig.

(BGH, Beschluss vom 24.02.2015, 4 StR 444/14)