Stadt Halle muss eine halbe Million Euro für Museum Moritzburg nachzahlen

von 16. März 2017

Nachdem die Stadt das Eigentum an dem Kunstmuseum zum 1. Januar 1996 auf das Land übertragen hatte, beteiligt sie sich seit dem Jahr 2004 auf der Grundlage eines mit dem Land geschlossenen Vertrages jährlich mit 130.000,00 EUR an der Finanzierung. In seiner Sitzung am 10. März 2010 beschloss der Stadtrat, diese Förderung unbefristet in gleicher Weise fortzusetzen.

Seit dem Jahr 2012 verweigert die beklagte Stadt die Zahlungen und begründete dies zunächst damit, dass die Haushaltslage die Zahlung nicht zulasse. Im Gerichtsverfahren wies sie darauf hin, dass der geschlossene Vertrag unwirksam sei, weil sie diesen nicht mit dem erforderlichen Dienstsiegel versehen habe.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die beklagte Stadt zur Zahlung verpflichtet. Die Zahlungspflicht folgt hier aus dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag. Das Fehlen des grundsätzlich beizufügenden Dienstsiegels macht diesen nicht unwirksam. Die Frage, ob es nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Stadt sich auf das Fehlen ihres eigenen Dienstsiegels beruft, bedarf dabei keiner abschließenden Entscheidung, weil das Fehlen hier nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führt. Es handelt sich bei der Bestimmung über die Benutzung des Dienstsiegels um eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Oberbürgermeisters vor übereilten Erklärungen. Dies kommt hier aber deswegen nicht zum Tragen, weil diese Voraussetzungen hier nicht vorliegen. Der Stadtrat der Beklagten hatte der Vereinbarung vorab zugestimmt, die Beklagte selbst hat das Rechtsverhältnis über einen längeren Zeitraum als gültig behandelt und die vereinbarten Leistungen erbracht. Zudem hat der Stadtrat der Beklagten auch in der Folgezeit die Verpflichtung wiederholt anerkannt.

Damit ist die beklagte Stadt zur Zahlung an das Land verpflichtet. Dass das Kunstmuseum der Stadt in der Zwischenzeit mehrfach seine Rechtsform geändert hat und nunmehr von einer landesseigenen Stiftung verwaltet wird, hat gleichfalls keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages. Das Kunstmuseum ist zwar Begünstigter der vertraglichen Vereinbarung, aber nicht Zahlungsempfängerin. Diese ist vielmehr das Land, das diesen Geldbetrag zweckgebunden erhält und zu Gunsten des Kunstmuseums einzusetzen hat.