Kommunale Vertretungen bleiben handlungsfähig

von 24. November 2021

Zur Sicherung der Handlungsfähigkeit sieht § 56a des Kommunalverfassungsgesetzes die Möglichkeit vor, dass kommunale Vertretungen und Ausschüsse in Abkehr von der Pflicht zu Präsenzveranstaltungen, ihre Sitzungen auch digital als Videokonferenz oder Hybridsitzung abhalten. Darüber hinaus können Vertretungen und Ausschüsse vereinbaren, Entscheidungen im schriftlichen oder elektronischen Verfahren abzustimmen.

Voraussetzung ist, dass eine außergewöhnliche Notsituation festgestellt wird, derentwegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen unzumutbar ist.

Da keine Feststellung einer landesweiten epidemischen oder pandemischen Lage durch den Landtag vorliegt, kann stattdessen die jeweilige Kommunalaufsichtsbehörde eine außergewöhnliche Notsituation feststellen: Landkreise für ihre kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden sowie das Landesverwaltungsamt für die Sitzungen der Kreistage in den Landkreisen sowie die Stadtratssitzungen in den kreisfreien Städten.

Damit ist auch nach Auslaufen der vom Landtag festgestellten epidemischen Lage durch §56a des Kommunalverfassungsgesetzes in dieser schwierigen Zeit der Corona-Pandemie sichergestellt, dass kommunale Vertretungen handlungsfähig bleiben.

Innenministerin Dr. Tamara Zieschang: „Für die Arbeit der Kommunalpolitikerinnen und Kommunalpolitiker in unserem Land steht somit ein Rechtsrahmen zur Verfügung, der auch in Zeiten der Corona-Pandemie die kommunale Selbstverwaltung gewährleistet. So können Kontakte minimiert werden, ohne dass die demokratische Willensbildung Schaden nimmt.“

Das Ministerium für Inneres und Sport wird dazu zeitnah einen erläuternden Erlass zum Thema herausgeben.

56a KVG online: Landesrecht Sachsen-Anhalt – §56a KVG LSA | Landesnorm Sachsen-Anhalt | Verfahren in außergewöhnlichen Notsituationen | §56a – Verfahren in außergewöhnlichen Notsituationen | gültig ab: 26.03.2021