Für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und Freiberufler, deren Betriebseinnahmen jährlich unter 17.500 Euro liegen, galt bislang eine Ausnahme-Regelung. Danach durften sie eine formlose Einnahmenüberschussrechnung bei ihrem Finanzamt einreichen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 sind auch sie verpflichtet, das Steuerformular (Anlage EÜR) elektronisch, beispielsweise per Mein ELSTER (www.elster.de), zu übermitteln.
Bei steuerbefreiten Körperschaften (z.B. gemeinnützige Vereine) besteht eine Übermittlungspflicht nur für einen einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Einnahmen über 35.000 Euro.
Weitere Informationen unter: