Urteil des LG Halle rechtskräftig

von 16. Oktober 2015

Aufgrund der an 6 Tagen durchgeführten Hauptverhandlung hatte die Kammer es alsbewiesen angesehen, dass der Angeklagte am 10.06.2014 in Halle seinen am28.02.2014 geborenen Sohn in einer Weise misshandelt hatte, dass dieser ein aktuesSchädel-Hirn-Trauma, einen Schädelbruch, Netzhautblutungen davon trug. Wie derAngeklagte dem Säugling die Verletzungen zufügte, konnte nicht im einzelnen festgestelltwerden. Auf der Grundlage der Beweisaufnahme war die Kammer aber davon überzeugt,dass der Angeklagte seinen Sohn mit roher Gewalt, in gefühlloser, das Leben desSäuglings missachtender Gesinnung misshandelt hat.

Das Kind war dann nach Rückkehr der zur Tatzeit abwesenden Kindesmutter in einKlinikum gebracht, wo es dann auch durch einen Rechtsmediziner untersucht wurde, derzu dem Ergebnis kam, dass die festgestellten Verletzungen nicht durch einen Unfall -etwa einen Sturz – verursacht worden sein konnten.

Die gegen das Urteil eingelegte Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof mitBeschluss vom 06.10.2015 verworfen (Az.: 4 StR 315/15). Das Urteil ist damitrechtskräftig.