Neue Richtwerte für Kosten der Unterkunft & Heizung im Saalekreis ab 2021

von 11. Dezember 2020

Die letzte Erhebung dieser Art erfolgte im Juni 2016. Deshalb beauftragte der Landkreis Saalekreis im Frühjahr 2020 das Unternehmen ANALYSE [&] KONZEPTE mit einer neuen Erhebung“, berichtet die Fachabteilungsleiterin Leistung im Eigenbetrieb für Arbeit-Jobcenter Saalekreis, Anja Vögele.

Die Kosten der Unterkunft werden beispielsweise für eine Mietwohnung, ein selbstbewohntes Eigenheim oder eine selbstbewohnte Eigentumswohnung übernommen. Sie umfassen die Kaltmiete bzw. bei Eigentum die Schuldzinsen und auch die Nebenkosten.

Zu den Nebenkosten gehören beispielsweise

  • Wasser/Abwasser

  • Müllabfuhr, Straßenreinigung

  • Schornsteinreinigung

  • Grundsteuer

  • Gebäudeversicherung

Nicht zu den Nebenkosten gehören die Kosten für den Telefonanschluss, in der Regel auch nicht die Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz. Die Haushaltsenergie (Strom für Elektrogeräte, Licht, etc.) gehört ebenfalls nicht zum Bedarf der Unterkunft, sondern ist aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Für den Landkreis Saalekreis gelten auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung zwei sogenannte Vergleichsräume, wie in der nachfolgenden Übersicht zu sehen ist. Die neuen Werte für Kosten und Unterkunft basieren auf einer Erhebung der relevanten Bestandsmieten, Neuvertragsmieten und Angebotsmieten in diesen Regionen.

Ab01.01.2021 gelten im Landkreis Saalekreis folgende neue Richtwerte für angemessene Brutto-Monatskaltmieten (Kaltmiete und kalte Nebenkostenkosten ohne Heizkosten):

*BG – Personen in Bedarfsgemeinschaften

Heizkosten übernimmt das Jobcenter Saalekreis in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten, sofern der Heizkostenverbrauch nicht als zu hoch angesehen wird. Die Heizkostenhöchstgrenze ergibt sich aus dem neuen “Heizspiegel für Deutschland”, der ab Januar2021 Berücksichtigung findet.

„Sollten Ihre Unterkunftskosten diese Höchstbeträge überschreiten, prüfen wir, ob es Ihnen zumutbar ist, diese Kosten innerhalb einer (unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Situation) vorgegebenen Frist zu senken“, informiert Vögele. „Sollte die Senkung der Unterkunftsaufwendungen für Sie nicht zumutbar sein, dann teilen Sie uns bitte umgehend Ihre Gründe mit. Wir prüfen, ob sie für uns akzeptabel sind“, so die Fachfrau.