2.500 Richter ohne Roben in Sachsen-Anhalt benötigt

von 2. März 2004

“Ohne Schöffen wäre die deutsche Rechtsprechung der Strafgerichte undenkbar”, sagte Justizminister Curt Becker. Der Einsatz und das Engagement der Schöffen sei ein wichtiger Beitrag zur Demokratie. “Sie urteilen mit ihren Lebens- und Berufserfahrungen und stellen sicher, dass Urteile nicht nur im Namen des Volkes, sondern auch durch das Volk gesprochen werden”, betonte er. Insgesamt rund 2.500 Bürgerinnen und Bürger sind derzeit an den Amtsgerichten und Landgerichten des Landes in diesem Amt tätig. Ihre Amtsperiode begann am 1. Januar 2001 und endet am 31. Dezember 2004. Grundsätzlich kann zum Schöffen jeder deutsche Staatsbürger im Alter zwischen 25 und 69 Jahren berufen werden, der mindestens ein Jahr in seiner Gemeinde wohnt. Die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sollen zudem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Ausgeschlossen ist, *wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den ein Ermittlungsverfahren läuft, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, sowie *wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist. *Ferner wird nicht zum Schöffenamt vorgeschlagen, wer *aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet ist; *in Vermögensverfall geraten ist; *gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht geeignet ist oder *acht Jahre lang als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen ist und dessen letzte Dienstleistung am 01.01.2005 weniger als acht Jahre zurückliegt. Daneben sollen bestimmte Berufsgruppen nicht zum Schöffen berufen werden. Hierzu zählen u. a. Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer. Schöffinnen und Schöffen wirken in der Regel jährlich an zwölf Sitzungstagen bei den Amtsgerichten in den Schöffen- und Jugendschöffengerichten, bei den Landgerichten in den Kleinen und Großen Strafkammern, den Schwurgerichtskammern sowie den Jugendkammern mit. Die Stimme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter hat in der Beratung das gleiche Gewicht wie die der Berufsrichter. Schon vor der Urteilsberatung können und müssen sich Schöffinnen und Schöffen an der Gerichtsverhandlung beteiligen. Zu Ihrer Information: Weitere Auskünfte über das Schöffenamt und zu der anstehenden Wahl erhalten die Bürgerinnen und Bürger bei ihrer Gemeinde oder beim Jugendamt des jeweiligen Landkreises, bei den Amtsgerichten des jeweiligen Wohnsitzes oder über die Homepage des Justizministeriums. Das Ministerium der Justiz wird außerdem im Sommer seine Broschüre zum Schöffenamt neu auflegen. Sie informiert über die Rechte und Pflichten der Schöffen und erklärt den Gerichtsaufbau sowie die wichtigsten Begriffe des Strafrechts und Strafverfahrens.