Bekämpfung illegaler Graffiti – Erste Erfolge

von 7. April 2004

Um zielgerichteter gegen illegale Farbsprühereien in der Saalestadt vorgehen zu können, ist bei der Polizeidirektion Halle eine Ermittlungsgruppe Graffiti gebildet worden. Bei der Staatsanwaltschaft Halle gibt es einen Sonderdezernenten für die Bekämpfung von Sachbeschädigung/Graffiti. Außerdem setzt die Polizei auf eine verstärkte Präsenz im Stadtzentrum und wird dabei von der Bereitschaftspolizei unterstützt. Innenminister Klaus Jeziorsky sagte vor diesem Hintergrund: “Den Sprayern illegaler Graffiti muss klar sein, dass sie sich nicht nur ein Strafverfahren einhandeln. Das Reinigen oder Wiederherstellen einer beschmierten Fassade kann teuer werden. Gleiches gilt für das Auswechseln zerkratzter Fensterscheiben von Fahrzeugen des ÖPNV. Diese Kosten können im Wege der zivilrechtlichen Schadensersatzpflicht den Verursachern in Rechnung gestellt werden. Da die meisten Tatverdächtigen noch im Jugendalter sind, können auch die Erziehungsberechtigten in die Pflicht genommen werden.” Justizminister Curt Becker verwies darauf, dass durch illegale Graffiti jährlich Schäden in dreistelliger Millionenhöhe entstehen. So entfallen nach einer Studie des Deutschen Städtetages Schäden in Höhe von rund 100 Millionen Euro auf die öffentlichen Verkehrsbetriebe, in Höhe von 60 Millionen Euro auf private und in Höhe von 40 Millionen Euro auf öffentliche Gebäude. Er kritisierte, dass eine Initiative mehrere unionsgeführter Bundesländer, darunter auch Sachsen-Anhalt, für ein Graffiti-Bekämpfungsgesetz seit Dezember 2002 im Bundestag liegt. Der Ressortchef forderte von der Bundesjustizministerin, sich mit Nachdruck für die Verabschiedung des Gesetzentwurfes einzusetzen. Mit der Initiative sollen die strafrechtlichen Vorschriften verschärft werden. “Nach unserem Willen soll jegliches Anbringen von Graffiti gegen den Willen des Eigentümers strafbar sein – die derzeitige Rechtslage ist bei der strafrechtlichen Ahndung von Graffiti ein stumpfes Schwert”, fügte er hinzu. Nach der derzeitigen Rechtslage gilt der Tatbestand der Sachbeschädigung nur dann als erfüllt, wenn die Substanz des Gebäudes erheblich verletzt oder die technische Brauchbarkeit nachhaltig beeinträchtigt wurde. Die bloße Veränderung des Erscheinungsbildes sei bislang nicht als Sachbeschädigung angesehen worden, betonte Becker.