Bundeskartellamt gibt Übernahme der Mitteldeutsche Zeitung durch die Bauer Media Group frei

von 13. Februar 2020

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Das Zusammenschlussvorhaben ist aus kartellrechtlicher Sicht nicht bedenklich. Die Verbreitungsgebiete der „Volksstimme“ und der „Mitteldeutschen Zeitung“ überschneiden sich nicht. Sie grenzen vielmehr in den Landkreisen Harz, Salzlandkreis und Anhalt-Bitterfeld aneinander an. Die beiden Zeitungen stehen praktisch in keinem Wettbewerbsverhältnis um dieselben Leser. Auch auf den betroffenen Anzeigen- und Hörfunkmärkten kommt es aufgrund der mangelnden geografischen Überschneidungen zu keiner Behinderung des Wettbewerbs.“

Die Heinrich Bauer Verlag KG ist die Konzernobergesellschaft der Bauer Media Group, einer Mediengruppe mit Sitz in Hamburg. Sie produziert und vertreibt unter anderem Zeitungen, Publikumszeitschriften im In- und Ausland, hält Funk- und Fernsehbeteiligungen und vermarktet Werbeplätze in ihren Medien. Im Produktportfolio der Bauer Media Group gibt es mit der „Volksstimme“ nur eine regionale Abonnement-Tageszeitung. Sie erscheint im Norden Sachsen-Anhalts. Darüber hinaus gibt Bauer verschiedene (kostenlose) Anzeigenblätter heraus, dieebenfalls im Norden Sachsen-Anhalts und in einzelnen Landkreisen Niedersachsens erscheinen. Hierbei handelt es sich um die Titel „General-Anzeiger“, „Elbe Kurier“ und „Ohre Kurier“ sowie Anzeigenblätter für sublokale Märkte.

MDZ hat ihren Sitz in Halle und verlegt Presseobjekte, die im Süden Sachsen-Anhalts erscheinen: Die regionale Abonnement-Tageszeitung „Mitteldeutsche Zeitung“, die Anzeigenblätter „WochenSpiegel“ und „SuperSonntag“ sowie das lokale Stadtmagazin „Aha alles Halle“.

Das Bundeskartellamt kann im Rahmen der Fusionskontrolle Zusammenschlüsse nur danach bewerten, ob durch die Fusion der Wettbewerb auf den betroffenen Märkten erheblich behindert würde. Bei Fusionen von Zeitungsverlagen werden hierbei regelmäßig die Auswirkungen sowohl auf den Leser- als auch auf den Anzeigenmärkten untersucht. Auch wenn somit die Auswahlmöglichkeiten der Leser durchaus ein Kriterium der Fusionskontrolle darstellen, kann das Bundeskartellamt die Meinungsvielfalt als solche nicht als eigenen Bewertungsmaßstab heranziehen.