Fachbereich Soziales berät

von 13. Januar 2003

Seitens der Rententräger wurden Rentnerinnen und Rentnern mit einem geringen Einkommen in den letzten Monaten Anträge für diese Leistung zugeschickt. Mit der Prüfung der Anträge und der Bewilligung einer Leistung nach dem GSiG wurde die Stadt Halle, Fachbereich Soziales (Ressort 50.5) beauftragt. Hier liegen bereits etwa 4.000 Anträge zur Bearbeitung vor. Täglich beantworten die Mitarbeiter telefonische Anfragen zu diesem Gesetz. Oft müssen die Mitarbeiter dann erklären, dass bei der Antragsbearbeitung das gesamte Einkommen und Vermögen, also. auch die Witwenrente und das Einkommen des Partners mitberechnet werden und das Vermögen nicht über der im Gesetz vorgegebenen Grenze von 2.301 Euro für eine Person bzw. 2.915 Euro für zwei Personen liegen darf. Eine konkrete Einkommensgrenze kann aber leider nicht angegeben werden, da bei jeder Person eine andere Situation vorliegt, die geprüft werden muss. Die Berechnung erfolgt ähnlich wie bei den Leistungen der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und beinhaltet einen Regelsatz: Die angemessene Miete und einen Mehrbedarfszuschlag. Bei der Berechnung, so die Mitarbeiter des Ressorts Grundsicherung, können gegebenenfalls auch Versicherungen berücksichtigt werden. Bürger mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen ”G” erhalten noch einen zusätzlichen Mehrbedarf. Anträge für Leistungen ab Januar 2003 werden noch bis zum 31. Januar entgegen genommen. Ansprechpartner in der Stadt Halle sind die Mitarbeiter der Grundsicherung am Stadion 5 in Halle-Neustadt. Sie sind unter den Telefonnummern 221 – 55 89 und 221 – 55 57 erreichbar und beraten und unterstützen bei der Antragstellung. Sprechzeiten sind montags, donnerstags und freitags in der Zeit von 9:00 bis 12:30 Uhr sowie dienstags von 13:00 bis 17:30 Uhr. (Quelle: Stadt Halle)