Neue Rechtsverordnung tritt in Kraft

von 11. Januar 2021
  1. Anordnung zur Absonderung

Die Regelungen der Rechtsverordnung zur Absonderung vom 28.12.2020 haben weiterhin Bestand.

Für die Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt für Personen, die einen positiven Corona-Test erhalten haben, ist ab jetzt nur noch folgende E-Mail zu verwenden:

corona@saalekreis.de

  1. Einschränkung des Bewegungsradius

Wann tritt die 15 Kilometer Regelung in Kraft?

Seit dem 15. Dezember 2020 und somit seit mehr als fünf Tagen liegt die 7-Tage-Inzidenz im Saalekreis über dem Schwellenwert von 200 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner. Damit sind die Kriterien für die 15 Kilometer – Regelung erfüllt. Der Landkreis Saalekreis ist verpflichtet, eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen. Diese gilt ab dem 12. Januar 2021.

Wie wird der 15 Kilometer – Radius festgelegt?

Der Radius von 15 Kilometern bestimmt sich als Umkreis ab der Grenze der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde des Wohnortes der betroffenen Person. Die Grenzen der Gemeinden bzw. Verbandsgemeinden können der beigefügten Übersicht entnommen werden. Weitere Informationen zu den einzelnen Ortschaften finden Sie auf unserer Webseite www.saalekreis.de/de/staedte-gemeinden.html

Welche triftigen Gründe lassen eine Ausnahme der 15 Kilometer – Regelung zu?

Ohne Vorliegen eines triftigen Grundes ist es den Einwohnern des Landkreis Saalekreis untersagt, sich außerhalb des Radius von 15 Kilometern aufzuhalten bzw. sich zu bewegen. Innerhalb des Radius darf man sich frei bewegen.

Als triftige Gründe für Ausnahmen gelten insbesondere u.a.

Berufliche Tätigkeiten

Zu den triftigen Gründen zählen hier berufliche, gewerbliche, mandatsbezogene und ehrenamtliche Tätigkeiten. Dies umfasst auch unterschiedliche Einsatzorte als auch die Begleitung anderer Personen z.B. in betreuerischen oder seelsorgerischen Aufgaben.

Familie

Sorge- und Umgangsrechte sind weiterhin möglich ebenso wie die Besuche von Ehe- und Lebenspartnern, Eltern, Großeltern, Kindern sowie Alte, Kranke oder Menschen mit Einschränkungen. Die Begleitung von Sterbenden und Eheschließungen ist unter Beachtung §2 Abs. 3 Nr. 2 und 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV gestattet.

Versorgung von Tieren

Die Versorgung und Bewegung von Tieren außerhalb des 15 Kilometer – Radius ist nur gestattet, wenn die Tiere sich für gewöhnlich außerhalb der Begrenzungen aufhalten z.B. Pferde auf einer Koppel. Das Ausführen von Hunden ist nur innerhalb des Bewegungsradius erlaubt, da dies innerhalb der Beschränkungen grundsätzlich ausreichend ist.

Allgemeine Versorgung

Grundsätzlich sind Versorgungsgänge nur innerhalb des 15 Kilometer – Radius zulässig. Können die Versorgungsgänge wie Einkäufe, Inanspruchnahme von Dienstleistungen wie z.B. Arztbesuche und medizinische Behandlungen oder Handwerkerleistungen nur außerhalb des Radius erfolgen, ist dies gestattet.

Sonstiges

Weiterhin möglich sind u.a. die Teilnahme am Unterricht, erforderliche Terminen und Prüfungen, das Aufsuchen von Gerichtsverhandlungen, die Wahrnehmung dringender behördlicher Termine und Rechtsangelegenheiten sowie die Befolgung behördlicher, gerichtlicher, staatsanwaltlicher und polizeilicher Vorladungen. Ebenso sind gestattet, Arbeiten in der Landwirtschaft, Kleingärten oder die Grabpflege sowie die individuelle Einkehr zum Gebet.

Tagestouristische Ausflüge sind KEIN triftiger Grund.

Personen, die sich im öffentlichen Raum bewegen, können im Rahmen der Kontrolle der vorübergehenden Einschränkungen kurzzeitig angehalten und befragt werden. Ein Verstoß gegen die Einschränkung des Bewegungsradius kann mit einem Bußgeld in Höhe von 25 bis zu 250 Euro geahndet werden.

Detaillierte Informationen finden Sie unter www.saalekreis.de/de/coronavirus.html