Erhöhung der Waldbrandstufen

Erhöhung der Waldbrandstufen
von 26. Juni 2019

Waldbrandgefahrenstufen
Sachsen-Anhalt

Landkreis/kreisfreie Stadt/Region

gültig ab:

Waldbrandgefahrenstufe

Altmarkkreis Salzwedel

25.06.2019

4

Anhalt-Bitterfeld, nördlich der Elbe

26.06.2019

5

Anhalt-Bitterfeld, südlich der Elbe

26.06.2019

4

Börde, nördlich der Bundesautobahn 2

20.06.2019

4

Börde, südlich der Bundesautobahn 2

20.06.2019

3

Burgenlandkreis

19.06.2019

3

Harz

26.06.2019

4

Jerichower Land

25.06.2019

5

Landeshauptstadt Magdeburg

26.06.2019

4

Mansfeld Südharz

26.06.2019

4

Saalekreis

19.06.2019

3

Salzlandkreis

26.06.2019

5

Stadt Dessau-Rosslau

26.06.2019

4

Stadt Halle (Saale)

26.06.2019

4

Stendal

25.06.2019

4

Wittenberg – Dübener Heide

26.06.2019

5

Wittenberg – Elsterland

26.06.2019

5

Wittenberg – Vorfläming

26.06.2019

5

Das bedeutet:

Erläuterungen der Waldbrandgefahrenstufen

Stufe 1 – sehr geringe Gefahr

Es ist verboten:

1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,

2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,

3. im Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden.

Stufe 2 – geringe Gefahr

Es ist verboten:

1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,

2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,

3. außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,

4. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden.

Stufe 3 – mittlere Gefahr

Es ist verboten:

1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,

2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,

3. außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,

4. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden

Stufe 4 – hohe Gefahr

Es ist verboten:

1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,

2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,

3. außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,

4. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden,

5. bei der Ernte von Getreide ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30Metern zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5Meter breiter, durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen.

Stufe 5 – sehr hohe Gefahr

Es ist verboten:

1. in der freien Landschaft einschließlich angrenzender Straßen brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen,

2. durch Rauchen leicht entzündbare Bestände und Einrichtungen der Land- und Forstwirtschaft wie Strohdiemen, reife Erntebestände oder trockene Hecken zu gefährden,

3. außerhalb von geschlossenen Räumen im Wald oder in einem Abstand von weniger als 15 Metern zum Wald zu rauchen,

4. im Wald oder in einem Abstand von weniger als 30 Metern zum Wald ein offenes Feuer außerhalb von öffentlichen Grillplätzen anzuzünden,

5. bei der Ernte von Getreide ist auf Feldern in geringerem Abstand als 30Metern zu Wald unmittelbar nach Anschnitt des Getreides auf der dem Wald zugekehrten Seite ein 5Meter breiter durchgepflügter Pflugstreifen anzulegen,

6. den Wald außerhalb von Wegen zu betreten.

Hinweis:

Die Erhöhung der Waldbrandgefahrenstufe schließt die Einschränkungen der niederen Stufen ein.Das Betretungsverbot gilt nicht für Waldbesitzer, Jagdausübungsberechtigte, von ihnen beauftragte Personen sowie Personen, die sich im Rahmen ihrer Gewerbe-, Berufs- oder Dienstausübung im Wald aufhalten.Quellen: § 29 LWaldG Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt – LWaldG) vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA 2016, 77)
WaldbrSchVOWaldbrandschutzverordnung Land Sachsen Anhalt Stand 06.03.2014