IHK fordern Gleichbehandlung im Gastgewerbe

von 15. Juli 2014

Hintergrund ist die Landtagssitzung am kommenden Donnerstag, in der das Gaststättengesetz (GastG) verabschiedet werden soll. Die LAG fordert eine Zuordnung der am Markt agierenden Vereine und Gesellschaften zu einem anzeige- und überwachungsbedürftigen Gewerbe. Ansonsten sei zu befürchten, dass gewerbliche Tätigkeiten von Vereinen, die bisher in einer rechtlichen Grauzone stattfinden, auch noch explizit legalisiert werden, was dem Sinn und Zweck höherrangigen Bundesrechts in Form des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Gewerbeordnung zuwiderlaufe.

„Gerade nicht gewerblich tätige Vereine und Gesellschaften agieren oftmals mit ihren Bürger- und Vereinshäusern wettbewerbswidrig am Markt und bilden damit auch eine Basis für Schwarzarbeit. Obwohl sie gastgewerbliche Leistungen anbieten, unterliegen sie nicht den regelmäßigen amtlichen Auflagen und Kontrollen durch die Vollzugsorgane“, begründet die LAG ihren Appell. Laut LAG regelt das Bürgerliche Gesetzbuch deutlich, dass Vereine grundsätzlich nicht wirtschaftlich tätig zu sein haben und nur in geringem Maße gewerblich tätig werden dürfen. Dies bedeute, dass es den im GastG-Entwurf benannten „gewerblich tätigen Verein“ in dieser Form gar nicht geben könne. Für den erlaubten gewerblichen Teil eines zulässigen Idealvereines sehe der Gesetzgeber jedoch keine gewerberechtlichen Ausnahmeregelungen vor. Die Gewerbeordnung verlange sehr deutlich eine Gewerbeanzeige, wenn eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht angestrebt wird. Dies betreffe auch die Fälle, in denen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen durchgeführt werden.

„Für die gewerberechtliche Seite, wie Gewerbeanzeige, Hygienevorschriften usw. sind derartige Ausnahmen nicht vorgesehen und können im Interesse der Gleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte, im Interesse des Verbraucherschutzes und im Interesse des Erhalts einer starken Unternehmerschaft nicht gewollt sein. Das GastG darf nicht in einer weiteren Privilegierung der Vereine und Gesellschaften münden. Mit seiner Anwendung auch auf die Vereinsgastronomie kann bei entsprechender Umsetzung seiner Regelungen durch die Vollzugsorgane endlich ein zielführender Ansatz zur Eindämmung der Schwarzarbeit gelingen.“