Sachsen-Anhalt regelt Annahme und Entsorgung von Polystyrol- bzw. Styropor-Abfällen

von 23. November 2016

Diese Regelung hat das Landesverwaltungsamt als Obere Abfallbehörde in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie getroffen, um einem drohenden Entsorgungsengpass entgegenzuwirken. Die Unternehmen wurden umfassend darüber informiert.

Hintergrund der Regelung ist die EU-Verordnung 2016/460, die seit dem 30. September 2016 in Kraft ist. Demnach wird Styropor/Styrodur, welches mehr als 1.000 mg/kg OS des Flammschutzmittels Hexabromcyclodecan (HBCD) enthält, als gefährlicher Abfall im Sinne der Abfallverzeichnisverordnung eingestuft. Mit Blick auf ihr Potential zur Anreicherung in der Umwelt sollen diese Abfälle aus den Wirtschafts- und Naturkreisläufen ausgeschleust und zertifizierten Verbrennungsanlagen zugeführt werden. HBCD wurde bislang in der Dämmstoffindustrie als Brandschutzmittel verwendet und befindet sich in nahezu allen verbauten Dämmmaterialien.

Ab dem 30.09.2016 müssen reine Abfallfraktionen unter der Abfallschlüsselnummer 17 06 03* als gefährlicher Abfall nachweispflichtig entsorgt werden. Nicht-reine Dämmstoff-Abfallfraktionen insbesondere bei Verunreinigung mit anderen Materialien (z.B. Anfall des Abfalls mit Putz, Beton- oder Mauerwerksanhaftungen usw.) oder bei Vermischung mit anderen Bau- und Abbruchabfällen können entweder der Abfallart „17 09 03* – sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten“ oder der Abfallart „17 09 04 – gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01, 17 09 02 und 17 09 03 fallen“ zugeordnet werden. Entscheidungsrelevant hierbei ist der HBCD-haltige Dämmstoff-Anteil, der bei der Abfallart 17 09 04 bis zu 10 Masse-% enthalten darf.

Das Landesverwaltungsamt hat in Anpassung der Verordnung an die technischen Verbrennungsbedingungen eine Entsorgung als nicht gefährlicher Abfall unter der Voraussetzung, dass der Anteil an Styropor von 20 Vol.-% in Abfallgemischen nicht überschreitet, zugelassen.

Folgende Verbrennungsanlagen ziehen eine Annahme des Polystyrol-haltigen Abfalls als Bestandteil mit [lt] 20 Vol.-% im Brennstoff in Betracht:

? Müllheizkraftwerk Rothensee GmbH Magdeburg
? Remondis GmbH Staßfurt
? PD energy GmbH Bitterfeld
? Kraftwerk TREA Leuna

Bauunternehmen, die das Mischen der Abfälle nicht selbst vornehmen können oder wollen, stehen im Land mehrere Behandlungsanlagen, die eine definierte Herstellung von Brennstoffen mit einem Anteil von HBCD-haltigen Dämmmaterialen von [lt] 20 Vol.-% vornehmen, zur Verfügung. Eine Liste der entsprechenden Anlagen ist Bestandteil des Informationsblattes zum Thema HBCD, welches auf der Website des LVwA abgerufen werden kann.

Die Anlieferung von Polystyrol-haltigen Abfällen, insbesondere der mit Flammschutzmittel HBCD ausgerüsteten, ist grundsätzlich mit den zugelassenen Entsorgern vor Beginn der Verbringung abzustimmen.

Die Obere Abfallbehörde steht für Nachfragen und Beratung gern zur Verfügung. Alle Informationen sind im Internet auf der Startseite des Landesverwaltungsamtes abrufbar:

www.lvwa.sachsen-anhalt.de