Urteil des LG Halle rechtskräftig

von 16. Oktober 2015

Die Kammer hatte es nach 7 Verhandlungstagen als bewiesen angesehen, dass derAngeklagte am 28.02.2013 vor einen Discothek in Halle einen Gast mehrfach mit der flachen Hand geschlagen hatte.

Ferner hatte die Kammer festgestellt, dass der Angeklagte am 16.03.2014 auf einenBolzplatz in Halle am Rande eines Fußballspiels zwischen zweiFreizeitsportmannschaften einen der Spieler mit einem Schlagring geschlagen und ihmso eine lebensgefährliche Schädelbasisfraktur mit Hirnblutung zugefügt hatte.
Schließlich hatte es die Kammer als bewiesen angesehen, dass der Angeklagte am06.05.2014 versucht hatte, ein Mitglied einer gegnerischen Rockergruppierung zu töten.Dazu hatte er im südlichen Stadtgebiet von Halle sein Fahrzeug verlassen und einmal miteiner Pistole vom Kaliber 7,65 mm in Richtung eines geparkten Fahrzeugs geschossen,in dem sich Mitglieder der gegnerischen Rockergruppierung aufhielten.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof mit Beschlussvom 08.10.2015 verworfen (Az.: 4 StR 241/15). Das Urteil ist damit rechtskräftig.