Beitragserhebung bis auf Weiteres ausgesetzt

von 25. Januar 2016

Der Erlass in Wortlaut

Rechtssicherheit bei der Festsetzung von Anschlussbeiträgen imZusammenhang mit § 18 Abs. 2 KAG-LSA

Angesichts der infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (Az.: 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14), veröffentlicht am 17. Dezember 2015, anhaltenden Diskussionen in der Öffentlichkeit sowie im politischen Raum wird die Rechtslage in Sachsen-Anhalt auch im Hinblick auf die Regelungen zur zeitlichen Obergrenze für die Beitragsfestsetzung (§§ 13b, 18 Abs. 2 KAG-LSA) einer rechtlichen Prüfung unterzogen.

Bis zu deren Abschluss werden die kommunalen Aufgabenträger gebeten, die Entscheidungen über anhängige Widersprüche und über die sofortige Vollziehung von Beitragsbescheiden zum Ausgleich von Vorteilslagen, die unter die Übergangsregelung nach § 18 Abs. 2 KAG-LSA fallen, auszusetzen.

Ebenfalls wird gebeten, dass die kommunalen Aufgabenträger auf die grundsätzlich bei der Aussetzung der Vollziehung anfallenden Zinsen möglichst verzichten und die entsprechende Vorgehensweise kommunalaufsichtlich geduldet wird.

Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt