Urteil wegen Gewalttätigkeiten am 01.05.2017 rechtskräftig

von 15. Juni 2020

Die 3. Strafkammer des Landgerichts Halle hatte die beiden Angeklagten am 08.02.2019 wegen gefährlicher Körperverletzung in einem (H.) bzw. zwei Fällen (M.) verurteilt, und zwar die Angeklagte H. unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und den Angeklagten M. ebenfalls unter Einbeziehung von Vorstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.

Die Kammer hatte es als erwiesen angesehen, dass die beiden Angeklagten am 01.05.2017 in Halle nach einer nach einer Demonstration in Halle wahllos Steine auf einen Passanten geworfen und diesen dadurch am Knie verletzt hatten. Darüber hinaus hatte die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte M. einem weiteren Passanten mit einem Starkstromkabel mehrfach so stark auf den Kopf geschlagen haben, dass dieser eine blutende Wunde und eine Gehirnerschütterung davongetragen hatte

Das Verfahren hatte für Aufmerksamkeit gesorgt, weil die Angeklagten der Neonazi-Kameradschaft “Aryans” zugerechnet wurden. In der mündlichen Urteilsbegründung hatte die Vorsitzende von einer “Jagd auf Gegendemonstranten” gesprochen.

Gegen die Verurteilung hatten beide Angeklagte Revision eingelegt. Diese beiden Rechtsmittel hat der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 26.02.2020 im Wesentlichen als unbegründet verworfen (4 StR 347/19). Die Entscheidungen sind somit rechtskräftig, lediglich über die Einbeziehung einer früheren Verurteilung des Angeklagten C.M. muss die Kammer – ohne erneute mündliche Verhandlung – neu entscheiden.